Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2008 - III ZB 15/08

published on 04/12/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2008 - III ZB 15/08
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Köln, 29 O 277/06, 16/10/2007
Oberlandesgericht Köln, 24 W 78/07, 11/01/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 15/08
vom
4. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann,
Wöstmann und Hucke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 49.084,02 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger nimmt die Beklagte, ein vom Verband der niedergelassenen Ärzte gegründetes Unternehmen, das Beratungsleistungen in wirtschaftlichen Fragestellungen anbietet, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer ihm im Jahr 1994 vermittelten Beteiligung an einem Immobilienfonds in Anspruch. Sein Zahlungsbegehren stützt er dabei auf eine aus seiner Sicht pflichtwidrige und nicht hineichend durchgeführte Aufklärung und Beratung durch die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Anlageberaterin, zumindest aber als Anlage- vermittlerin, vor allem, weil sie ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass die in dem Emissionsprospekt enthaltenen Angaben sowohl im Hinblick auf die öffentliche Förderung als auch den Umfang der Mietgarantie unrichtig, unvollständig und irreführend gewesen seien. Danach stehe ihm der geltend gemachte Schadensersatzbetrag aus positiver Vertragsverletzung sowie wegen persönlich in Anspruch genommenen Vertrauens auch nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung zu.
2
Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger einen Musterfeststellungsantrag mit zahlreichen Feststellungszielen gestellt, die die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben, die mangelnde Aufklärung über die vorhandenen Prospektmängel, das Bestehen, die Zusammensetzung und die Berechnung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs , Verjährungs-, Beweis- und Kausalitätsfragen sowie den Umfang der bestehenden Hinweis- und Aufklärungspflichten der Beklagten betreffen.
3
Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die darin geltend gemachten Feststellungsziele nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein könnten. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Musterfeststellungsantrag mit dem bisherigen Inhalt weiter.

II.


4
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO), in der gesetzlichen Frist und Form eingelegte und begründete (§ 577 Abs. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner den erstinstanzlichen Beschluss im Ergebnis bestätigenden Entscheidung ausgeführt, der Inhalt des vom Kläger verfolgten Musterfeststellungsantrages werde vom gesetzlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG nicht erfasst und sei deshalb unzulässig. Dabei decke sich der Geltungsbereich dieser Vorschrift mit dem des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, der vertragliche Schadensersatzansprüche wegen falscher oder unzureichender Beratung auch dann nicht einbeziehe , wenn sich die Beratung auf öffentliche Kapitalmarktinformationen gestützt habe. Für Ansprüche aus vom Kläger ebenfalls geltend gemachter uneigentlicher Prospekthaftung gelte nichts anderes. Denn auch dabei handele es sich nicht um eine allein von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG erfasste außervertragliche Anspruchsgrundlage.
6
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
7
Die vom Kläger begehrten Feststellungen können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG sein.
8
Mit seiner Entscheidung vom 10. Juni 2008 hat sich der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (XI ZB 26/07 - ZIP 2008, 1326 f, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) bereits mit dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung im Einzelnen befasst.
9
erkennende Der Senat schließt sich der rechtlichen Bewertung des XI. Zivilsenats an.
10
a) Danach kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG in einem Verfahren , in dem ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht wird, die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von Rechtsfragen verlangt werden (Feststellungsziel), wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt. Der Musterfeststellungsantrag muss nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG unter anderem Angaben zu allen zur Begründung des Feststellungsziels dienenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen (Streitpunkte) enthalten. Dabei ist das Feststellungsziel nicht mit dem Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens identisch (vgl. Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, § 1 Rn. 92), sondern ist auf der Grundlage der Norm zu bestimmen, aus der der Schadensersatzanspruch abgeleitet wird (vgl. Vorwerk, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG , Einl. § 1 Rn. 28; siehe auch BT-Drucks. 15/5091, S. 20).
11
Anwendungsbereich Der des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten beschränkt (BT-Drucks. 15/5695, S. 22). Unter § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes fallen deshalb nur Erfüllungsansprüche nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sowie Schadensersatzansprüche unmittelbar aus einer fehlerhaften, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation (BT-Drucks. 15/5091, S. 20). Streitigkeiten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben, wie etwa solche aus einem Anlageberatungsvertrag , werden von diesem Gesetz dagegen nicht erfasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2008, aaO, S. 1327, Rn. 15, vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06 - NJW 2007, 1364, Rn. 11 und vom 7. Februar 2007 - X ARZ 423/06 - NJW 2007, 1365, Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - W (Kap) 34/07 - juris Rn. 14; a.A. Kruis, aaO, § 1 Rn. 20 ff). Daneben können nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individuelle Schaden eines Anlegers, einzelfallabhängige Fragen der Kausalität oder des Mitverschuldens eines Anlegers ebenfalls nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein (BT-Drucks. 15/5091, S. 20; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 15/07 - WM 2008, 124 Tz. 6; OLG München, Beschluss vom 10. Juli 2007 - W (KapMu) 7/07 - juris Tz. 18; Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3096).
12
Für die Zulässigkeit eines Musterfestellungsantrags ist deshalb erforderlich , dass die geltend gemachte Schadenersatzpflicht an die Publikation oder die Veranlassung einer für die Öffentlichkeit bestimmten Kapitalmarktinformation anknüpft. Individuelle Pflichten aus bestehenden vertraglichen Vereinbarungen und die Frage, ob und inwieweit diese gegebenenfalls verletzt worden sind, können dagegen nicht zum Gegenstand eines solchen Antrages gemacht werden. Auch im Streitfall fehlt es an einer hinreichenden Verknüpfung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches mit einer Kapitalmarktinformation. Auch wenn bei der Beratung des Klägers eine von Dritten veröffentlichte Kapitalmarktinformation herangezogen worden ist, macht der Kläger insoweit als Anspruchsgrundlage nur eine Verletzung eines mit der Beklagten geschlossenen Beratungs- oder Auskunftsvertrages geltend, der aber keine öffentlichen Kapi- talmarktinformationen zum Gegenstand hat, auch wenn der Berater sich auf eine solche bezogen haben mag. Schadenersatzansprüche gegenüber einem Vermittler, der den Anspruchsteller über Kapitalanlagen beraten und ihm eine Anlage, über die öffentlich fehlerhaft informiert worden ist, empfohlen hat, stellen auch dann keine Inanspruchnahme aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen dar, wenn sich die Beratung darauf gestützt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO).
13
b) Entgegen der Auffassung des Klägers deckt sich der Regelungsgehalt des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wonach der ausschließliche Gerichtsstand ausdrücklich nur für Schadenersatzklagen, die außervertragliche Anspruchsgrundlagen zum Gegenstand haben, gilt (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 33 f) mit der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG. Den vom Beschwerdeführer aufgezeigten geringfügigen Abweichungen im Wortlaut des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ("Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens") von demjenigen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG ("ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen" ) kann nicht entnommen werden, dass von der letzteren Bestimmung im Unterschied zu § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedweder Schadenersatzanspruch erfasst wird, für dessen Begründung die mangelhafte oder unterbliebene Kapitalmarktinformation eine Rolle spielt. Die nur geringfügig divergierende Wortwahl mit Verwendung des Wortes "wegen" enthält ersichtlich keine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift. Beide Formulierungen ("wegen" und "aufgrund") werden vielmehr synonym verwendet und lassen nicht auf ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes unterschiedliches Verständnis schließen. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs zum KapMuG verwendet beide Formulierungen unterschiedslos (vgl. BT-Drucks.
15/5091 S. 17 [wegen], S. 18 [auf Grund]), so dass beide Vorschriften einen identischen Geltungsbereich umfassen. Diese Beurteilung wird bestätigt von Sinn und Zweck des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, das nach dem Willen des Gesetzgebers den Rechtsschutz der Anleger verbessern soll, indem eine Möglichkeit zu einer kollektiven Geltendmachung von kapitalmarktrechtlichen Ansprüchen auf Ersatz von Massen- bzw. Streuschäden geschaffen wird. Vor diesem Hintergrund eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, Musterfragen einheitlich mit Breitenwirkung feststellen zu lassen. Demgegenüber kann die Frage , ob eine Beratungs- oder Aufklärungspflicht im Einzelfall verletzt worden ist, nur für den einzelnen Anleger gesondert geklärt werden und eignet sich von vornherein nicht für eine kollektive Rechtsverfolgung.
14
Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, der Anwendungsbereich des Kapitalanleger -Musterverfahrensgesetzes sei auch für Kapitalanlagen des unreglementierten so genannten "Grauen Kapitalmarktes" eröffnet, ist zwar zutreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008, aaO, Rn. 12), führt aber zu keiner anderen Einschätzung. Denn eine Erstreckung auf weitere Anspruchsgrundlagen, insbesondere wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse, ist damit erkennbar nicht verbunden.
15
c) Macht der Kläger danach aber lediglich vermeintliche Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer individuellen Anlageberatung geltend, nicht aber Ansprüche aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen, für die die Beklagte einzustehen hätte, kann sein Musterfeststellungsantrag keinen Erfolg haben. Dabei kann er sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte treffe eine Verantwortlichkeit für den Inhalt des Prospektes. Denn sie gehört nicht dem Kreis der Herausgeber, Initiatoren oder Hintermänner an. Eine andere Sichtweise ergibt sich nicht daraus , dass die Beklagte den Exklusivvertrieb für den fraglichen Immobilienfonds übernommen hatte. Allein daraus kann nicht entnommen werden, dass sie den Prospekt mit gestaltet hätte. Damit ergibt sich zugleich, dass die Beklagte nicht Anbieterin der Fondsbeteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG gewesen ist. Anbieter ist nur derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber tritt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO).
16
Weiter kann dem Kläger auch nicht darin gefolgt werden, ein Musterfeststellungsverfahren müsse dann möglich sein, wenn eine öffentliche Kapitalmarktinformation nicht nur fehlerhaft gewesen, sondern gänzlich unterlassen worden sei. Denn Schadenersatzansprüche wegen falscher oder unzureichender Beratung im Rahmen von Anlageberatung- oder Anlagevermittlungsverträgen sind vom Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO und damit auch von dem des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG gänzlich ausgeschlossen. Demnach kommt bei Geltendmachung vertraglicher Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG insgesamt nicht in Betracht.
17
Entsprechend ist es für die Zulässigkeit des gestellten Antrages nicht von maßgeblicher Bedeutung, ob eine größere Anzahl gleich gelagerter Schadenersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung anhängig ist oder künftig noch anhängig gemacht wird. Ob die jeweiligen Kläger einen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage einer angeblich fehlerhaften Beratung unter Heranziehung eines Emissionsprospekts haben, ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden und einer generell abstrakten Klärung nicht zugänglich.
18
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Beklagte habe ihm gegenüber als renommiertes Beratungsunternehmen insbesondere für Ärzte persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hafte deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der uneigentlichen Prospekthaftung, gilt nichts anderes. Denn auch einem solchen Anspruch läge eine unterlassene Risikoaufklärung durch die Beklagte im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen zugrunde (vgl. etwa BGHZ 83, 222, 227; BGH, Urteile vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - NJW 2006, 2410, 2411 und vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01 - NJW-RR 2003, 1351; MünchKomm/BGB-Emmerich, 5. Aufl. 2007, § 311 Rn. 209). Auch insoweit handelt es sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht um eine außervertragliche Anspruchsgrundlage, weil Ansprüche aus culpa in contrahendo den (vor-)vertraglichen Anspruchsgrundlagen zuzurechnen sind.
19
In diesem Zusammenhang kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG berufen, weil das Beschwerdegericht seine Ausführungen zur Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen habe. Der angefochtene Beschluss setzt sich vielmehr auch mit möglichen derartigen Ansprüchen und der Frage nach der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapMuG darauf ausdrücklich auseinander und kommt dabei zu einem zutreffenden Ergebnis.
20
3. Da die vorliegende Streitigkeit kein Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein kann, kann dahinstehen, ob und inwieweit gegen die vom Kläger in seinem Musterfeststellungsantrag formulierten Feststellungsziele im Einzelnen Zulässigkeitsbedenken zu erheben sind.
Schlick Wurm Herrmann
Wöstmann Hucke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.10.2007 - 29 O 277/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2008 - 24 W 78/07 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 381/06 vom 30. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wird ein Beklagter wegen Verletzung eines Anlageberatungsvertrages auf Schadensersat
published on 07/02/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 423/06 vom 7. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlen
published on 07/07/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 18/01 Verkündet am: 7. Juli 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Für Klagen, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.