Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2007 - X ARZ 423/06

bei uns veröffentlicht am07.02.2007
vorgehend
Oberlandesgericht München, 31 AR 114/06, 10.11.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 423/06
vom
7. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt.

Gründe:


1
A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus der Kapitalbeteiligung an zwei Medienfonds geltend. Sie trägt zur Begründung ihrer Klageforderung vor:
2
Sie habe im September 2003 eine Kommanditbeteiligung an der Film und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: VIPMedienfonds
3) sowie im November 2004 eine Beteiligung an der Film und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: VIP-Medienfonds
4) gezeichnet. Der Beitritt sei auf Grund einer Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten zu 2 erfolgt. Die VIP-Medienfonds 3 und 4 hätten ihren Sitz in München. Unternehmensgegenstand seien die weltweite Entwicklung, Produktion, Koproduktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb von Kino-, Fernseh- und Musikproduktionen und Ähnlichem. Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin beider Gesellschaften sei die F. als deren GmbH, Geschäftsführer der Beklag- te zu 1 im Handelsregister eingetragen sei. In den Prospekten sei als Fondsinitiatorin die V. V. GmbH bezeichnet, deren Geschäftsführer ebenfalls der Beklagte zu 1 sei.
3
Mit der zum Landgericht Wuppertal erhobenen Klage macht die Klägerin gegen die Beklagten zu 1, 3 und 4 Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung und unerlaubter Handlung und gegen die Beklagte zu 2, eine Bank, als Anlageberaterin und Vermittlerin der Kapitalanlagen Ansprüche wegen Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten geltend. Sie nimmt den Beklagten zu 1 als Initiator beider Fonds und Prospektverantwortlichen und die Beklagten zu 3 und 4 als nach ihrer Auffassung für die Verkaufsprospekte mitverantwortliche Banken in Anspruch; die Beklagte zu 4 hafte darüber hinaus wegen Überschreitung ihrer Kreditgeberrolle. Gegenüber der Beklagten zu 4, die einen Teil der Beteiligung an dem VIP-Medienfonds 4 finanziert hat, begehrt die Klägerin ferner die Feststellung, dass der Beklagten zu 4 aus der Finanzierung der Beteiligung an dem VIP-Medienfonds 4 keine Forderungen zustehen.
4
Der Beklagte zu 1 befindet sich in München in Untersuchungshaft. Die Beklagten zu 2 und 3 haben ihren Sitz in Frankfurt am Main, die Beklagte zu 4 in München. Nachdem die Beklagten die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts gerügt haben, hat die Klägerin beim Oberlandesgericht Düsseldorf die Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich für (örtlich) unzuständig erklärt, da keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand in seinem Bezirk habe, und das Verfahren an das Oberlandesgericht München verwiesen. Dieses hat die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Oberlandesgericht München hält die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung für gegeben, sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung aber gehindert durch abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte.
5
B. Der Antrag führt zur Bestimmung des Landgerichts München I als zuständiges Gericht.
6
I. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den Gerichtsstandbestimmungsantrag berufen, da die Vorlage zulässig ist.
7
Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
8
Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für alle Beklagten nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht gegeben ist, da die Vorschrift weder auf Schadensersatzansprüche aufgrund von fehlerhaften öffentlichen Kapitalmarktinformationen bei Vermögensanlagen des ungeregelten ("grauen") Kapitalmarkts (s. auch OLG München, ZIP 2006, 1699) noch auf vertragliche Schadensersatzansprüche gegen Anlagevermittler - wie im Streitfall die Beklagte zu 2 - anwendbar sei. Damit würde es u.a. von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (NJW 2006, 3723) abweichen, das beide Fragen anders beurteilt hat.
9
II. Der zulässige Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist begründet. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt, da für die gegen die als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten geltend gemachten Ansprüche ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht besteht.
10
Ein solcher gemeinsamer Gerichtsstand könnte sich nur aus § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergeben. Dies ist jedoch nicht der Fall, da dieser ausschließliche Gerichtsstand nicht für sämtliche Beklagten begründet ist.
11
Entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts gilt dies allerdings nicht deshalb, weil § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf öffentliche Kapitalmarktinformationen , die Anlagen des "grauen" Kapitalmarkts betreffen, nicht anwendbar wäre. Die Vorschrift betrifft vielmehr, wie der Senat nach der Vorlageentscheidung des Oberlandesgerichts bereits entschieden hat (Beschl. v. 30.1.2007 - X ARZ 381/06, zur Veröffentlichung bestimmt), falsche, irreführende oder unterlassene Kapitalmarktinformationen aller Art und damit auch die öffentlich vertriebenen Prospekte der VIP-Medienfonds 3 und 4.
12
Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfasst jedoch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegenüber einer Bank oder einem anderen Vermittler, der den Anspruchsteller über Kapitelanlagen beraten und ihm die Anlage, über die öffentlich fehlerhaft informiert worden ist, empfohlen hat. Denn eine hierauf gestützte Klage ist nicht auf den Ersatz eines aufgrund fehlerhafter öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens gerichtet, sondern auf den Ersatz eines Schadens aufgrund fehlerhafter Beratung, mag sich diese auch auf eine öffentliche Kapitalmarktinformation gestützt haben. Auch dies hat der Senat in dem vorgenannten Beschluss bereits entschieden.
13
III. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht München I.
14
Die Bestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen, wobei die ausschließliche Zuständigkeit nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO für die gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 sowie jedenfalls einen Teil der gegenüber der Beklagten zu 4 geltend gemachten Ansprüche die Bestimmung eines anderen Gerichts nicht grundsätzlich hindert (BGHZ 90, 155, 159 f.). Indessen hat die Beklagte zu 4 auch ihren allgemeinen Gerichtsstand in München und befindet sich der Beklagte zu 1 dort in Untersuchungshaft. Die Beklagte zu 2 hat ebenfalls die Bestimmung dieses Gerichts angeregt. Ein anderer örtlicher Schwerpunkt der Auseinandersetzung besteht nicht. Vielmehr ist das Landgericht München I nicht nur das nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuständige Ge- richt, sondern sind bei ihm auch bereits mehrere Parallelverfahren anhängig. Es ist demgemäß auch bereits in dem Verfahren X ARZ 381/06 vom Senat als zuständiges Gericht bestimmt worden.
Melullis Scharen Ambrosius
Mühlens Meier-Beck
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 10.11.2006 - 31 AR 114/06 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

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bei uns veröffentlicht am 30.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 381/06 vom 30. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wird ein Beklagter wegen Verletzung eines Anlageberatungsvertrages auf Schadensersat
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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2008 - III ZB 93/07

bei uns veröffentlicht am 04.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 93/07 vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2008 - III ZB 15/08

bei uns veröffentlicht am 04.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 15/08 vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2008 - III ZB 9/08

bei uns veröffentlicht am 04.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 9/08 vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke b

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2008 - III ZB 6/08

bei uns veröffentlicht am 04.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 6/08 vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke b

Referenzen

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 381/06
vom
30. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Wird ein Beklagter wegen Verletzung eines Anlageberatungsvertrages auf
Schadensersatz in Anspruch genommen, findet § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
keine Anwendung, auch wenn sich der Beklagte bei der Beratung auch auf öffentliche
Kapitalmarktinformationen bezogen hat.
BGH, Beschl. v. 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06 - OLG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt.

Gründe:


1
I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz. Er trägt zur Begründung seiner Klageforderung vor:
2
Er sei vom Geschäftsführer und Mitarbeitern der Beklagten zu 2 telefonisch und schriftlich über eine Beteiligung an dem "VIP 4-Fonds" beraten worden. Die Beklagte zu 2 habe dabei einen Prospekt "VIP Medienfonds 4" und diverse andere Informationsschriften verwandt. Aufgrund dieser Beratung habe er mit der M. GmbH einen Treuhandvertrag über eine Kommanditbeteiligung an der … … GmbH & Co. KG in Höhe von 25.000,-- € geschlossen. Er habe an die Fondsgesellschaft einschließlich eines Agios von 1.250,-- € insgesamt 14.875,-- € gezahlt. Den Rest habe die Beklagte zu 3 finanziert. Gegenstand des VIP 4-Fonds habe die Herstellung und der Vertrieb von Kino-, Fernseh- und Musikproduktionen mit einem angeblich abschrei- bungsfähigen Aufwand im Jahre 2004 von 338.830.143,39 € sein sollen. In den öffentlich vertriebenen Prospekten der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass das Großteil des Fondsvermögens nicht für die Produktion von Filmen verwendet worden sei und dass die Fonds keine echten Garantiefonds seien. Hätte die Beklagte zu 2 ihn hierüber ordnungsgemäß beraten, so hätte er sich an dem Fonds nicht beteiligt. Der Beklagte zu 1 hafte als Initiator und Hintermann, die Beklagte zu 3 sei für den verwendeten Prospekt verantwortlich.
3
Der Beklagte zu 1 befindet sich in München in Untersuchungshaft, die Beklagte zu 2 hat ihren Sitz in Neuss, die Beklagte zu 3 in München. Der Kläger hat beim Landgericht Düsseldorf Klage eingereicht, die allen Beklagten zugestellt worden ist. Der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 haben die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gerügt. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2006 hat der Kläger das Oberlandesgericht Düsseldorf um Gerichtsstandsbestimmung ersucht und in erster Linie beantragt, das Landgericht Düsseldorf als zuständiges Gericht zu bestimmen.
4
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich zwar gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als berufen angesehen, den Gerichtsstand zu bestimmen. Es möchte jedoch von einer solchen Bestimmung absehen, da für alle Beklagten der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO begründet sei.
5
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil es mit der beabsichtigten Entscheidung von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abweichen würde.
6
II. Die Vorlage ist zulässig.

7
Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zuständigkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen liegen vor.
8
Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, eine Gerichtsstandsvereinbarung sei deshalb nicht erforderlich , weil für alle Beklagten der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO begründet sei. Mit dieser Rechtsauffassung würde das vorlegende Oberlandesgericht jedenfalls von derjenigen der Oberlandesgerichte Stuttgart, Celle, Frankfurt und Hamburg abweichen, die einen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand deswegen verneint haben, weil jedenfalls in Bezug auf denjenigen von mehreren Beklagten, der die Beteiligung an dem Fonds lediglich vermittelt habe, § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO nicht anzuwenden sei. Das Oberlandesgericht Düsseldorf würde zudem auch von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München abweichen, das § 32 b ZPO für nicht anwendbar gehalten hat, weil diese Vorschrift bei Vermögensanlagen des ungeregelten sog. Grauen Kapitalmarkts nicht gelte (ZIP 2006, 1699).
9
III. Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist begründet. Ein gemeinsamer besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand für alle Beklagten liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für die ausschließliche Zuständigkeit nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind hinsichtlich der Beklagten zu 2 nicht erfüllt.
10
Allerdings setzt die Anwendung der Vorschrift nicht voraus, dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die auf bestimmten spezialgesetzlichen Regelungen beruhen; sie umfasst alle Haftungstatbestände. Voraus- setzung ist nur, dass der Schaden, für den Ersatz verlangt wird, aufgrund falscher , irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen entstanden ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 15/5091 S. 33 zu Nr. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 32 b Rdn. 5). Der Begriff der öffentlichen Kapitalmarktinformation ist in § 1 Abs. 1 Satz 3 Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) definiert. Danach sind öffentliche Kapitalmarktinformationen solche, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten enthalten, die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dieser Begriff war im Regierungsentwurf enger gefasst und ist auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 15/5695 S. 23) erweitert worden auf "alle Anbieter sonstiger Vermögensanlagen". Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München (aaO) werden damit auch diejenigen Kapitalanlagen erfasst, für die eine Prospektpflicht gesetzlich nicht geregelt ist. Die Vorschrift setzt eine Prospektpflicht nicht voraus, sie knüpft vielmehr daran an, dass der Schaden aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursacht worden ist.
11
Gleichwohl ist § 32 b Abs. 1 ZPO nicht anwendbar, soweit der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 gerichtet ist. Denn diese wird wegen ihrer falschen oder unzureichenden Beratung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrags in Anspruch genommen und nicht aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen. Anspruchsgrundlage ist insoweit eine Verletzung des Anlageberatungsvertrags, der nicht schon deshalb öffentliche Kapitalmarktinformationen zum Gegenstand hat, weil sich die Beklagte zu 2 bei ihrer Beratung auch auf öffentliche Kapitalmarktinformationen bezogen hat. Die Beklagte ist auch nicht Anbieter i.S. von § 32 b ZPO. Anbieter ist nur derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermö- gensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt (Begründung des Regierungsentwurfs eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes - AnSVG -, BT-Drucks. 15/3174 S. 42). Diese Voraussetzungen treffen auf die Beklagte zu 2 nicht zu.
12
Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung lässt sich nach dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht feststellen. Ein anderer gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten ist mithin nicht begründet, so dass eine Gerichtsstandsbestimmung erforderlich ist.
13
IV. Der Senat hat es für zweckmäßig gehalten, als zuständiges Gericht das Landgericht München I zu bestimmen. Dort hat die Beklagte zu 3 ihren allgemeinen Gerichtsstand. Für den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 3 ist dort auch der Gerichtsstand des § 32 b ZPO. Außerdem sind beim Landgericht München I eine Vielzahl von Parallelverfahren anhängig, so dass es auch zur Erreichung einer einheitlichen Behandlung sinnvoll erscheint, das Landgericht München I als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.10.2006 - I-5 Sa 88/06 -