Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 8/04
vom
7. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Oktober 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:


I.


Das sie beschwerende Urteil des Oberlandesgerichts ist den Beklagten und Antragstellern zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 18. Juni 2004 zugestellt worden. Mit am 16. Juli 2004 eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller, vertreten durch ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil gestellt. In diesem Antrag ist auf eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verwiesen worden, die in erster Instanz zu den Akten gereicht worden sein soll. Die Antragsteller haben dazu angegeben, in der Zwischenzeit seien keine Änderungen eingetreten. Weitere Unterlagen sind bis zu m Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingegangen.

II.


Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist ab zulehnen, weil die Antragsteller nicht dargelegt haben, daß sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen, § 114 ZPO. Sie haben entgegen § 117 Abs. 4 ZPO ihrem Antrag nicht die vorgeschriebenen Vordrucke für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Zwar ist es grundsätzlich ausreichend, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und wenn hierauf unmißverständlich hingewiesen wird (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001, XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720, 2721). Doch genügt eine solche Bezugnahme den Anforderungen nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen ihrerseits ausreichten , um die Bedürftigkeit darzulegen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
In dem konkreten Verfahren sind Erklärungen über die p ersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder in erster noch in zweiter Instanz vorgelegt worden. In zweiter Instanz ist ein Prozeßkostenhilfeantrag gestellt und auf Unterlagen verwiesen worden, die in erster Instanz eingereicht worden sein sollen , die aber ein anderes Verfahren mit umgekehrtem Rubrum (4 O 122/01 LG Lübeck) betreffen und vom 22. März 2001 stammen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage im vorliegenden Verfahren noch nicht einmal anhängig. Desweiteren sind diese Unterlagen unvollständig und erlauben nicht die Prüfung, ob die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande sind, die Prozeßkosten aufzubringen. Zwar haben die Antragsteller den Vordruck nach § 117 Abs. 3 ZPO ausgefüllt. Es fehlen jedoch jegliche Nachweise über die angegebenen Einkünfte und über die geltend gemachten Ver-
pflichtungen. Den Anträgen ist nur die Angabe zu entnehmen, die Antragsteller lebten "von Unterstützung durch den Sohn u. Rente von 800" DM (Ehemann). Diese Angaben sind ohne Nachweise und Belege nicht prüfbar.
Hinzu kommt ein weiteres. Entgegen den Angaben im Ant rag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde sind gegenüber den Angaben aus dem Jahre 2001 erhebliche Änderun gen eingetreten. In einem nunmehr, nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde , vorgelegten Formular nach § 117 Abs. 3 ZPO bezieht der Antragsteller eine Rente von 381,14 € monatlich sowie Sozialhilfe von monatlich 559,49 €. Folglich war schon die Bezugnahme auf die früher eingereichten Unterlagen unzulässig und die Versicherung, es seien keine Än derungen eingetreten , falsch.

III.


Ein Hinweis auf die fehlende Substantiierung des Proze ßkostenhilfeantrags konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen, weil der Antrag erst am 16. Juli 2004, und damit nur 3 Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, eingegangen ist. Innerhalb dieser 3 Tage, die zudem ein Wochenende umfaßten, ist die Akte nicht zur Prüfung der Voraussetzungen des Prozeßkostenhilfeantrags vorgelegt worden und konnte dies nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf auch nicht.
Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, we il den Antragstellern damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO, kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozeßkosten zu tragen, muß ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen (vgl. BGHZ 38, 376, 378; BGH, Beschl. v. 21. September 1988, IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 mit weiteren Nachweisen; Beschl. v. 26. September 2002, I ZB 20/02, Umdruck S. 4, unveröffentlicht). Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdn. 23, Stichwort: Prozeßkostenhilfe). Ein etwaiges Verschulden ihrer Anwälte wäre den Antragstellern nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001, XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720).
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 161/01
vom
12. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________

a) Nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs kann Wiedereinsetzung
gegen die Versäumung der Revisionsfrist nur gewährt werden,
wenn innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßer Prozeßkostenhilfeantrag
gestellt worden ist.

b) In der Rechtsmittelinstanz darf die nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderliche
Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruckerklärung nur dann
durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck
ersetzt werden, wenn zugleich unmißverständlich mitgeteilt wird, daß
seitdem keine Ä nderungen eingetreten sind.

c) § 85 Abs. 2 ZPO findet sowohl im Prozeßkostenhilfe-Verfahren als auch im
Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anwendung.
BGH, Beschluß vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
am 12. Juni 2001

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß vom 3. April 2001 wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 500.000 DM

Gründe:


I.


Der Beklagte wurde vom Landgericht zur Zahlung von 500.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Seine Berufung wurde vom Oberlandesgericht mit Urteil vom 28. Dezember 2000, dem Beklagten zugestellt am 5. Januar 2001, zurückgewiesen.
Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten stellte am 1. Februar 2001 einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Revision, dem er den in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschriebenen Vordruck nicht beifügte. Er nahm darin zwar auf die vorinstanzlichen Prozeßkostenhilfe-Unterlagen Bezug, erklärte jedoch nicht, daß sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten nichts geändert habe. Der erkennende Senat hat diesen Antrag mit Beschluß vom 3. April 2001 (XI ZA 1/01; zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen) mangels ordnungsgemäßer Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe sowie wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung abgelehnt. Zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht hat der Senat darauf hingewiesen, daß die beabsichtigte Revision wegen Ablaufs der Revisionsfrist unzulässig sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, weil ein rechtzeitiger Prozeßkostenhilfe -Antrag das Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann ausschließe, wenn die Partei schuldlos davon ausgehen dürfe, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Pro-
zeßkostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben; davon habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, dessen Verschulden der Beklagte sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, nicht ausgehen dürfen. Der Senatsbeschluß wurde dem Beklagten am 20. April 2001 zugestellt.
Mit einem am 4. Mai 2001 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er geltend gemacht, das Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Prozeßkostenhilfe-Verfahren, in dem kein Anwaltszwang bestehe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil ihm selbst, wenn er das Prozeßkostenhilfe-Verfahren in eigener Person betrieben hätte, das Unterbleiben der notwendigen Erklärung über die fehlende Veränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorwerfbar gewesen wäre; § 85 Abs. 2 ZPO sei im ProzeßkostenhilfeVerfahren nicht anwendbar.

II.


Der nach §§ 234, 236 ZPO zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO sind nicht erfüllt, weil die Versäumung der Revisionsfrist auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Pro-
zeßbevollmächtigten des Beklagten beruht, das nach § 85 Abs. 2 ZPO einem eigenen Verschulden des Beklagten gleich steht.
1. Wie der Senat bereits in seinem oben erwähnten Beschluß vom 3. April 2001 dargelegt hat, gereicht einer Prozeßpartei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist anstelle der Rechtsmitteleinlegung einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe stellt, die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann nicht zum Verschulden, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sowohl sich für arm halten als auch davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078 m.w.Nachw.). Zu letzterem gehört die Benutzung des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks, dessen Verwendung in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Da Prozeßkostenhilfe nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt werden muß, gilt auch das Erfordernis der Verwendung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks grundsätzlich für jeden Rechtszug, in dem Prozeßkostenhilfe beantragt wird.
Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, daß die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmißverständlich mitteilt, daß seine persönli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschluß vom 27. November 1996 aaO m.w.Nachw.). Dieser Mitteilung kommt wesentliche Bedeutung zu, weil Prozeßkostenhilfe nur dann gewährt werden darf, wenn die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.
2. Der Beklagte bestreitet nicht, daß sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe vom 31. Januar 2001 diesen Anforderungen nicht gerecht wurde , weil ihm die in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Vordruckerklärung nicht beigefügt war und weil darin die Mitteilung fehlte, daß sich seit der in Bezug genommenen vorinstanzlichen Vordruckerklärung an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe. Er wendet sich auch nicht dagegen, daß der erkennende Senat in dieser Unterlassung ein schuldhaftes Verhalten des zweitinstanzlichen Prozeßvertreters des Beklagten gesehen hat. Daraus folgt, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht gegeben sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, § 85 Abs. 2 ZPO auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

a) Der Ansicht des Beklagten, § 85 Abs. 2 ZPO finde im Prozeßkostenhilfe -Verfahren keine Anwendung, vermag der Senat nicht zu folgen.
Diese Ansicht wird zwar von Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums (OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 288; FamRZ 1992, 457; OLG Koblenz MDR 1997, 103; MünchKomm ZPO/v. Mettenheim, 2. Aufl. § 85 Rdn. 11; Wieczorek/Schütze/Steiner,
ZPO 3. Aufl. § 85 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 85 Rdn. 11; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. § 85 Rdn. 9; E. Schneider MDR 1987, 552; 1990, 596, 597) vertreten. Sie wird mit der Erwägung begründet, der Zweck des § 85 Abs. 2 ZPO, das Prozeßrisiko nicht zu Lasten des Verfahrensgegners zu verschieben, erfasse das nicht kontradiktorische Verfahren nach §§ 114 ff. ZPO nicht, weil hier dem Antragsteller nur die Staatskasse gegenüberstehe und der Prozeßgegner nicht Partei dieses Verfahrens und deshalb nicht schutzbedürftig sei.
Ein anderer Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt diese Ansicht jedoch mit Recht ab (OLG Köln NJW-RR 1988, 1477, 1478; 1994, 1093; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 207; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 249, 250; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 85 Rdn. 9; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 85 Rdn. 3; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 85 Rdn. 7). Der Gesetzgeber hat in § 85 Abs. 2 ZPO die Gleichstellung des Verschuldens eines Bevollmächtigten mit dem Verschulden der Partei ohne jede Einschränkung angeordnet, diese Regelung in die allgemeinen Vorschriften des ersten Buchs der Zivilprozeßordnung eingestellt und sie dadurch mit einem umfassenden Geltungsanspruch ausgestattet sowie in die Bestimmungen über die Prozeßkostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) keine Sondervorschriften zur Frage der Anrechnung des Verschuldens von Prozeßbevollmächtigten aufgenommen. Diese klare und eindeutige gesetzliche Entscheidung müßte von den Gerichten selbst dann respektiert werden, wenn sie angesichts der Besonderheiten des Prozeßkostenhilfe-Verfahrens nicht überzeugend erschiene. Ihre Mißachtung ist jedoch umso weniger zu rechtfertigen, als es gute Gründe gibt, den Grundsatz des Einstehenmüssens der Partei
für das Verschulden ihres Bevollmächtigten auch im ProzeßkostenhilfeVerfahren zur Geltung zu bringen.
In diesem Verfahren ist der Prozeßgegner des Antragstellers nämlich kein unbeteiligter Außenstehender. Seine Interessen werden von der zu treffenden Entscheidung vielmehr in erheblichem Umfang berührt, weshalb er im Prozeßkostenhilfe-Verfahren auch grundsätzlich rechtliches Gehör erhalten muß (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe setzt den Prozeßgegner des Antragstellers einem für die Gegenseite kostenlosen oder jedenfalls kostengünstigeren Rechtsstreit aus (OLG Köln NJW-RR 1994, 1093; OLG Brandenburg aaO) und belastet ihn mit dem Risiko, im Fall des Obsiegens seinen Kostenerstattungsanspruch gegen die unbemittelte Gegenpartei nicht realisieren zu können. Diesem Kostenerstattungsrisiko, dessen Vermeidung das Gesetz in anderem Zusammenhang als schutzwürdiges Interesse anerkennt (§§ 110 ff. ZPO), kommt ungeachtet dessen, daß die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nach § 114 ZPO eine "hinreichende Aussicht auf Erfolg" voraussetzt, erhebliche praktische Bedeutung zu, weil die Bejahung der Erfolgsaussicht eine Prognose erfordert, die sich im Verlauf des Rechtsstreits naturgemäß als unzutreffend erweisen kann, und weil das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Verbot der abschließenden Beurteilung schwieriger und bislang ungeklärter Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfe-Verfahren (BVerfG NJW 1991, 413, 414; vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 92/97, WM 1997, 2042) überdies dazu führt, daß Gerichte selbst dann Prozeßkostenhilfe gewähren müssen, wenn sie eine Aussicht auf Erfolg nicht für gegeben halten. Auf der anderen Seite werden die Interessen der unbe-
mittelten Partei durch die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO im Prozeßkostenhilfe -Verfahren nicht unbillig beeinträchtigt, weil sie sich wegen der Folgen schuldhafter Versäumnisse ihres Prozeßbevollmächtigten bei diesem schadlos halten kann und die Durchsetzbarkeit derartiger Schadensersatzansprüche durch die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte (§§ 51, 59 j BRAO; vgl. auch § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 59 h Abs. 3 Satz 1 BRAO) gesichert ist.

b) Selbst wenn man aber davon ausginge, daß die Besonderheiten des Prozeßkostenhilfe-Verfahrens es rechtfertigen könnten, diese Verfahrensart vom Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 ZPO auszunehmen, würde das an der Anwendbarkeit der Vorschrift auf den vorliegenden Fall nichts ändern. Eine derartige Ausnahme müßte nämlich strikt auf das Prozeßkostenhilfe-Verfahren, in dem dem Antragsteller in erster Linie die Staatskasse und nicht der - gegenwärtige oder künftige - Prozeßgegner gegenüber steht, beschränkt werden. Geht es dagegen, wie hier, um die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist, so handelt es sich, wie § 238 ZPO zeigt, um ein Verfahren, das engste Verbindungen zu dem Rechtsstreit der Parteien aufweist und die Rechtsstellung des Antragsgegners, dem im Falle einer stattgebenden Entscheidung die Rechtsposition eines bereits rechtskräftigen obsiegenden Urteils rückwirkend entzogen würde, unmittelbar berührt. Hier läßt sich bei der Prüfung der Frage, ob die Versäumung der Rechtsmittelfrist schuldhaft geschah, ein Abgehen von dem Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO, daß jede Partei für das Verschulden ihres Bevollmächtigten einzustehen hat, in keinem Fall rechtfertigen. Das gilt auch für den Fall, daß das Verschulden des Bevollmächtigten
darin liegt, innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht anstelle der unterlassenen Rechtsmitteleinlegung wenigstens einen ordnungsgemäßen Antrag auf Prozeßkostenhilfe eingereicht zu haben. Daher ist nicht nur der erkennende Senat in seinem oben erwähnten Beschluß vom 3. April 2001 in der vorliegenden Sache, sondern auch der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Fall, in dem es, wie hier, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ging und die Frage der Zurechenbarkeit eines nicht ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfe-Antrags zu beurteilen war, von der Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO ausgegangen, ohne sich mit der Streitfrage zur Geltung der Vorschrift im Prozeßkostenhilfe-Verfahren auseinanderzusetzen (Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078).

c) Der Einwand des Beklagten, er werde durch die Zurechnung der Versäumnisse seines Bevollmächtigten unbillig benachteiligt im Vergleich zu einem Antragsteller, der sich im Prozeßkostenhilfe-Verfahren keines Rechtsanwalts bedient, greift nicht durch. Dieser Einwand beruht auf einer Reihe von Mißverständnissen.
Die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag auf Prozeßkostenhilfe ergeben sich aus dem Gesetz und sind für alle Antragsteller grundsätzlich dieselben, gleichgültig ob diese sich eines Rechtsanwalts bedienen oder nicht. Auch die Möglichkeit, daß ein nicht ordnungsgemäßer Antrag im Rahmen des § 233 ZPO als schuldhaft zu werten ist, besteht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur bei anwaltlich vertretenen Antragstellern, sondern auch bei solchen, die den Antrag selbst stellen; ihnen kann es insbesondere zum Vorwurf gerei-
chen, wenn sie sich über die erforderlichen Formalitäten nicht gewissenhaft erkundigt haben (BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441). Daß bei der Prüfung der Verschuldensfrage an einen Rechtsanwalt höhere Sorgfaltsanforderungen gestellt werden als an einen anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller, ist deshalb nicht unbillig, weil diesem Nachteil der Vorteil der in aller Regel geringeren Fehleranfälligkeit anwaltlicher Geschäftsbesorgung gegenübersteht und weil der Mandant im Falle gleichwohl auftretender schuldhafter Versäumnisse seines Rechtsanwalts sich bei diesem schadlos halten kann.

III.


Die erst am 4. Mai 2001 eingelegte Revision des Beklagten ist danach unzulässig, da die bereits am 5. Februar 2001 abgelaufene Revisionsfrist (§ 552 ZPO) nicht gewahrt ist. Sie war daher gemäß § 554 a Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 20/02
vom
26. September 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:


I. Dem Beklagten ist am 11. Dezember 2001 ein vom Amtsgericht BerlinWedding am 8. August 2001 erlassener Vollstreckungsbescheid zugestellt worden , gegen den er mit Schreiben vom 19. Dezember 2001, das beim Amtsgericht am 28. Dezember 2001 eingegangen ist, Einspruch eingelegt hat. Nach Abgabe des Verfahrens an das Prozeßgericht hat das Landgericht den Einspruch mit Urteil vom 14. März 2002 als unzulässig verworfen, weil er nicht innerhalb der Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt worden sei. Gegen das ihm am 26. März 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 27. April 2002 beim Berufungsgericht eingegangenen Faxschreiben seiner Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Ferner hat er mit Schriftsatz vom 30. April 2002, der am 10. Mai 2002 beim Berufungsgericht eingegangen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 28. Mai 2002, der
dem Beklagten am 10. Juni 2002 zugestellt worden ist, den Wiedereinset- zungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 15. Juni 2002 beim Berufungsgericht Beschwerde eingelegt. Dieses hat das Rechtsmittel des Beklagten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof ist der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 27. Juni 2002 mitgeteilt worden, daß gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 28. Mai 2002 zwar grundsätzlich die Rechtsbeschwerde statthaft ist, daß dabei aber gemäß § 575 ZPO zwingende Formvorschriften zu beachten seien. Diese seien mit der beim Berufungsgericht eingereichten Beschwerdeschrift nicht eingehalten. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 10. Juli 2002, der am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, beantragt, ihm unter Beiordnung der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin Dr. A. Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Das Formblatt gemäß § 117 Abs. 4 ZPO war dem Antrag nicht beigefügt; es ist erst am 12. August 2002 nachgereicht worden.
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe hat keinen Erfolg.
Der Beklagte hat innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde seinen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt. Der Beklagte vermag es mit diesem Antrag nicht, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 ZPO) herbeizuführen. Eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe mit der Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts scheitert daran, daß der Beklagte nicht
innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, welche am 10. Juli 2002 abgelaufen ist, die förmlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe geschaffen hat. Einem Antrag zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels kann nur stattgegeben werden, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht werden (BGH, Beschl. v. 21.9.1988 - IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 - Prozeßkostenhilfe 4, m.w.N.). Das hat der Beklagte in seinem am letzten Tag der Rechtsbeschwerdefrist eingegangenen Antrag nicht getan, sondern darauf verwiesen, daß das Formblatt für den Prozeßkostenhilfeantrag nachgereicht werde. Dieses ist schließlich am 12. August 2002, also verspätet, eingegangen.
Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß mit einer Rechtsbeschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 575 Abs. 2 ZPO dargelegt werden könnten (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der Akte läßt sich nicht entnehmen, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder daß die Rechtsbeschwerde eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere.
Danach konnte Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde nicht bewilligt werden.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 161/01
vom
12. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________

a) Nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs kann Wiedereinsetzung
gegen die Versäumung der Revisionsfrist nur gewährt werden,
wenn innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßer Prozeßkostenhilfeantrag
gestellt worden ist.

b) In der Rechtsmittelinstanz darf die nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderliche
Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruckerklärung nur dann
durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck
ersetzt werden, wenn zugleich unmißverständlich mitgeteilt wird, daß
seitdem keine Ä nderungen eingetreten sind.

c) § 85 Abs. 2 ZPO findet sowohl im Prozeßkostenhilfe-Verfahren als auch im
Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anwendung.
BGH, Beschluß vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
am 12. Juni 2001

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß vom 3. April 2001 wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 500.000 DM

Gründe:


I.


Der Beklagte wurde vom Landgericht zur Zahlung von 500.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Seine Berufung wurde vom Oberlandesgericht mit Urteil vom 28. Dezember 2000, dem Beklagten zugestellt am 5. Januar 2001, zurückgewiesen.
Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten stellte am 1. Februar 2001 einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Revision, dem er den in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschriebenen Vordruck nicht beifügte. Er nahm darin zwar auf die vorinstanzlichen Prozeßkostenhilfe-Unterlagen Bezug, erklärte jedoch nicht, daß sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten nichts geändert habe. Der erkennende Senat hat diesen Antrag mit Beschluß vom 3. April 2001 (XI ZA 1/01; zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen) mangels ordnungsgemäßer Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe sowie wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung abgelehnt. Zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht hat der Senat darauf hingewiesen, daß die beabsichtigte Revision wegen Ablaufs der Revisionsfrist unzulässig sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, weil ein rechtzeitiger Prozeßkostenhilfe -Antrag das Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann ausschließe, wenn die Partei schuldlos davon ausgehen dürfe, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Pro-
zeßkostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben; davon habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, dessen Verschulden der Beklagte sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, nicht ausgehen dürfen. Der Senatsbeschluß wurde dem Beklagten am 20. April 2001 zugestellt.
Mit einem am 4. Mai 2001 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er geltend gemacht, das Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Prozeßkostenhilfe-Verfahren, in dem kein Anwaltszwang bestehe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, weil ihm selbst, wenn er das Prozeßkostenhilfe-Verfahren in eigener Person betrieben hätte, das Unterbleiben der notwendigen Erklärung über die fehlende Veränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorwerfbar gewesen wäre; § 85 Abs. 2 ZPO sei im ProzeßkostenhilfeVerfahren nicht anwendbar.

II.


Der nach §§ 234, 236 ZPO zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO sind nicht erfüllt, weil die Versäumung der Revisionsfrist auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Pro-
zeßbevollmächtigten des Beklagten beruht, das nach § 85 Abs. 2 ZPO einem eigenen Verschulden des Beklagten gleich steht.
1. Wie der Senat bereits in seinem oben erwähnten Beschluß vom 3. April 2001 dargelegt hat, gereicht einer Prozeßpartei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist anstelle der Rechtsmitteleinlegung einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe stellt, die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann nicht zum Verschulden, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sowohl sich für arm halten als auch davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078 m.w.Nachw.). Zu letzterem gehört die Benutzung des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks, dessen Verwendung in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Da Prozeßkostenhilfe nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders beantragt und bewilligt werden muß, gilt auch das Erfordernis der Verwendung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks grundsätzlich für jeden Rechtszug, in dem Prozeßkostenhilfe beantragt wird.
Als Ausnahme von diesen strengen gesetzlichen Anforderungen hat die Rechtsprechung es zugelassen, daß die Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden darf, wenn der Antragsteller zugleich unmißverständlich mitteilt, daß seine persönli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGH, Beschluß vom 27. November 1996 aaO m.w.Nachw.). Dieser Mitteilung kommt wesentliche Bedeutung zu, weil Prozeßkostenhilfe nur dann gewährt werden darf, wenn die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen.
2. Der Beklagte bestreitet nicht, daß sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe vom 31. Januar 2001 diesen Anforderungen nicht gerecht wurde , weil ihm die in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Vordruckerklärung nicht beigefügt war und weil darin die Mitteilung fehlte, daß sich seit der in Bezug genommenen vorinstanzlichen Vordruckerklärung an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe. Er wendet sich auch nicht dagegen, daß der erkennende Senat in dieser Unterlassung ein schuldhaftes Verhalten des zweitinstanzlichen Prozeßvertreters des Beklagten gesehen hat. Daraus folgt, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht gegeben sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, § 85 Abs. 2 ZPO auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

a) Der Ansicht des Beklagten, § 85 Abs. 2 ZPO finde im Prozeßkostenhilfe -Verfahren keine Anwendung, vermag der Senat nicht zu folgen.
Diese Ansicht wird zwar von Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums (OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 288; FamRZ 1992, 457; OLG Koblenz MDR 1997, 103; MünchKomm ZPO/v. Mettenheim, 2. Aufl. § 85 Rdn. 11; Wieczorek/Schütze/Steiner,
ZPO 3. Aufl. § 85 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 85 Rdn. 11; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. § 85 Rdn. 9; E. Schneider MDR 1987, 552; 1990, 596, 597) vertreten. Sie wird mit der Erwägung begründet, der Zweck des § 85 Abs. 2 ZPO, das Prozeßrisiko nicht zu Lasten des Verfahrensgegners zu verschieben, erfasse das nicht kontradiktorische Verfahren nach §§ 114 ff. ZPO nicht, weil hier dem Antragsteller nur die Staatskasse gegenüberstehe und der Prozeßgegner nicht Partei dieses Verfahrens und deshalb nicht schutzbedürftig sei.
Ein anderer Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt diese Ansicht jedoch mit Recht ab (OLG Köln NJW-RR 1988, 1477, 1478; 1994, 1093; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 207; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 249, 250; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 85 Rdn. 9; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 85 Rdn. 3; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 85 Rdn. 7). Der Gesetzgeber hat in § 85 Abs. 2 ZPO die Gleichstellung des Verschuldens eines Bevollmächtigten mit dem Verschulden der Partei ohne jede Einschränkung angeordnet, diese Regelung in die allgemeinen Vorschriften des ersten Buchs der Zivilprozeßordnung eingestellt und sie dadurch mit einem umfassenden Geltungsanspruch ausgestattet sowie in die Bestimmungen über die Prozeßkostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) keine Sondervorschriften zur Frage der Anrechnung des Verschuldens von Prozeßbevollmächtigten aufgenommen. Diese klare und eindeutige gesetzliche Entscheidung müßte von den Gerichten selbst dann respektiert werden, wenn sie angesichts der Besonderheiten des Prozeßkostenhilfe-Verfahrens nicht überzeugend erschiene. Ihre Mißachtung ist jedoch umso weniger zu rechtfertigen, als es gute Gründe gibt, den Grundsatz des Einstehenmüssens der Partei
für das Verschulden ihres Bevollmächtigten auch im ProzeßkostenhilfeVerfahren zur Geltung zu bringen.
In diesem Verfahren ist der Prozeßgegner des Antragstellers nämlich kein unbeteiligter Außenstehender. Seine Interessen werden von der zu treffenden Entscheidung vielmehr in erheblichem Umfang berührt, weshalb er im Prozeßkostenhilfe-Verfahren auch grundsätzlich rechtliches Gehör erhalten muß (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe setzt den Prozeßgegner des Antragstellers einem für die Gegenseite kostenlosen oder jedenfalls kostengünstigeren Rechtsstreit aus (OLG Köln NJW-RR 1994, 1093; OLG Brandenburg aaO) und belastet ihn mit dem Risiko, im Fall des Obsiegens seinen Kostenerstattungsanspruch gegen die unbemittelte Gegenpartei nicht realisieren zu können. Diesem Kostenerstattungsrisiko, dessen Vermeidung das Gesetz in anderem Zusammenhang als schutzwürdiges Interesse anerkennt (§§ 110 ff. ZPO), kommt ungeachtet dessen, daß die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nach § 114 ZPO eine "hinreichende Aussicht auf Erfolg" voraussetzt, erhebliche praktische Bedeutung zu, weil die Bejahung der Erfolgsaussicht eine Prognose erfordert, die sich im Verlauf des Rechtsstreits naturgemäß als unzutreffend erweisen kann, und weil das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Verbot der abschließenden Beurteilung schwieriger und bislang ungeklärter Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfe-Verfahren (BVerfG NJW 1991, 413, 414; vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 92/97, WM 1997, 2042) überdies dazu führt, daß Gerichte selbst dann Prozeßkostenhilfe gewähren müssen, wenn sie eine Aussicht auf Erfolg nicht für gegeben halten. Auf der anderen Seite werden die Interessen der unbe-
mittelten Partei durch die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO im Prozeßkostenhilfe -Verfahren nicht unbillig beeinträchtigt, weil sie sich wegen der Folgen schuldhafter Versäumnisse ihres Prozeßbevollmächtigten bei diesem schadlos halten kann und die Durchsetzbarkeit derartiger Schadensersatzansprüche durch die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte (§§ 51, 59 j BRAO; vgl. auch § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 59 h Abs. 3 Satz 1 BRAO) gesichert ist.

b) Selbst wenn man aber davon ausginge, daß die Besonderheiten des Prozeßkostenhilfe-Verfahrens es rechtfertigen könnten, diese Verfahrensart vom Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 ZPO auszunehmen, würde das an der Anwendbarkeit der Vorschrift auf den vorliegenden Fall nichts ändern. Eine derartige Ausnahme müßte nämlich strikt auf das Prozeßkostenhilfe-Verfahren, in dem dem Antragsteller in erster Linie die Staatskasse und nicht der - gegenwärtige oder künftige - Prozeßgegner gegenüber steht, beschränkt werden. Geht es dagegen, wie hier, um die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist, so handelt es sich, wie § 238 ZPO zeigt, um ein Verfahren, das engste Verbindungen zu dem Rechtsstreit der Parteien aufweist und die Rechtsstellung des Antragsgegners, dem im Falle einer stattgebenden Entscheidung die Rechtsposition eines bereits rechtskräftigen obsiegenden Urteils rückwirkend entzogen würde, unmittelbar berührt. Hier läßt sich bei der Prüfung der Frage, ob die Versäumung der Rechtsmittelfrist schuldhaft geschah, ein Abgehen von dem Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO, daß jede Partei für das Verschulden ihres Bevollmächtigten einzustehen hat, in keinem Fall rechtfertigen. Das gilt auch für den Fall, daß das Verschulden des Bevollmächtigten
darin liegt, innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht anstelle der unterlassenen Rechtsmitteleinlegung wenigstens einen ordnungsgemäßen Antrag auf Prozeßkostenhilfe eingereicht zu haben. Daher ist nicht nur der erkennende Senat in seinem oben erwähnten Beschluß vom 3. April 2001 in der vorliegenden Sache, sondern auch der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Fall, in dem es, wie hier, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ging und die Frage der Zurechenbarkeit eines nicht ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfe-Antrags zu beurteilen war, von der Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO ausgegangen, ohne sich mit der Streitfrage zur Geltung der Vorschrift im Prozeßkostenhilfe-Verfahren auseinanderzusetzen (Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078).

c) Der Einwand des Beklagten, er werde durch die Zurechnung der Versäumnisse seines Bevollmächtigten unbillig benachteiligt im Vergleich zu einem Antragsteller, der sich im Prozeßkostenhilfe-Verfahren keines Rechtsanwalts bedient, greift nicht durch. Dieser Einwand beruht auf einer Reihe von Mißverständnissen.
Die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag auf Prozeßkostenhilfe ergeben sich aus dem Gesetz und sind für alle Antragsteller grundsätzlich dieselben, gleichgültig ob diese sich eines Rechtsanwalts bedienen oder nicht. Auch die Möglichkeit, daß ein nicht ordnungsgemäßer Antrag im Rahmen des § 233 ZPO als schuldhaft zu werten ist, besteht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur bei anwaltlich vertretenen Antragstellern, sondern auch bei solchen, die den Antrag selbst stellen; ihnen kann es insbesondere zum Vorwurf gerei-
chen, wenn sie sich über die erforderlichen Formalitäten nicht gewissenhaft erkundigt haben (BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441). Daß bei der Prüfung der Verschuldensfrage an einen Rechtsanwalt höhere Sorgfaltsanforderungen gestellt werden als an einen anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller, ist deshalb nicht unbillig, weil diesem Nachteil der Vorteil der in aller Regel geringeren Fehleranfälligkeit anwaltlicher Geschäftsbesorgung gegenübersteht und weil der Mandant im Falle gleichwohl auftretender schuldhafter Versäumnisse seines Rechtsanwalts sich bei diesem schadlos halten kann.

III.


Die erst am 4. Mai 2001 eingelegte Revision des Beklagten ist danach unzulässig, da die bereits am 5. Februar 2001 abgelaufene Revisionsfrist (§ 552 ZPO) nicht gewahrt ist. Sie war daher gemäß § 554 a Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann