Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2012 - II ZR 94/10

bei uns veröffentlicht am18.09.2012
vorgehend
Landgericht Saarbrücken, 8 O 180/08, 29.01.2009
Landgericht Saarbrücken, 8 U 163/09, 06.05.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 94/10
vom
18. September 2012
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und
Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grundurteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Allerdings sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Teilung der Sachwerte und die Einräumung der rechtlich nicht begrenzten Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät. Wird so verfahren, kann eine weitergehende Abfindung grundsätzlich nicht beansprucht werden (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZR 29/09, ZIP 2010, 1594 Rn. 2 mwN). Dies schließt einen Ausgleichsanspruch für den Goodwill der Sozietät, wie ihn der Kläger geltend macht, im Regelfall aus. Eine abweichende Beurteilung ist nicht schon dann veranlasst, wenn das Werben eines Gesellschafters um die bisherigen Mandaten aus tatsächlichen Gründen weniger aussichtsreich erscheint und im Ergebnis weniger erfolgreich ist als das Werben der Mitgesellschafter (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZR 29/09, ZIP 2010, 1594 Rn. 8). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt im Einzelfall aber dann in Betracht, wenn schon infolge einer besonderen Gestaltung der Zusammenarbeit in der Sozietät ein gravierendes Chancenungleichgewicht besteht. Dies kann der Fall sein, wenn die sozietätsinterne Aufgabenzuteilung einem der Gesellschafter den Zugriff auf den Mandantenstamm erheblich erschwert, obwohl er durch die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben wesentlich zum Aufbau des Mandantenstamms beigetragen hat. Im Streitfall hat das Berufungsgericht (OLG Saarbrücken, DStR 2010, 1759) eine durch die unterschiedliche Aufgabenverteilung geprägte atypische Gestaltung der Gesellschaft bejaht und deshalb einen Ausnahmefall angenommen, in dem trotz der für beide Gesellschafter bestehenden Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, Raum für einen Ausgleichsanspruch bleibt. Diese Beurteilung weist keine Rechtsfehler auf, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Senat weist für das noch durchzuführende Betragsverfahren vorsorglich darauf hin, dass die Verteilung eines im Zuge der Auseinandersetzung verbleibenden Überschusses gemäß § 734 BGB nach dem Verhältnis der Anteile der Gesellschafter am Gewinn zu erfolgen hat. Unter diesem Ge- sichtspunkt wird anknüpfend an den bisherigen Parteivortrag zu einer von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Ergebnisverteilung gegebenenfalls der Frage nachzugehen sein, in welcher Weise die Parteien die Gewinnverteilung geregelt hatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 145.000 € Bergmann Caliebe Reichart Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.01.2009 - 8 O 180/08 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.05.2010 - 8 U 163/09-41-

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 734 Verteilung des Überschusses


Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2010 - II ZR 29/09

bei uns veröffentlicht am 31.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 29/09 vom 31. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 705, 731, 734 a) Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit,
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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2016 - II ZR 74/14

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 74/14 Verkündet am: 12. Juli 2016 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

2
1. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht. Die für die Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach ist die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät (Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, ZIP 1994, 378, 380; v. 6. März 1995 - II ZR 97/94, ZIP 1995, 833, 834; v. 29. Januar 1996 - II ZR 286/94, DStR 1996, 1254; v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337, 1338; v. 7. April 2008 - II ZR 181/04, ZIP 2008, 1276 Tz. 20). Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, ist damit der Geschäftswert abgegolten. Eine weitergehende Abfindung kann grundsätzlich nicht beansprucht werden und bedarf einer entsprechenden Vereinbarung (Sen.Urt. v. 6. März 1995 - II ZR 97/94 aaO).

Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)