Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2012 - II ZR 94/10
published on 18/09/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2012 - II ZR 94/10
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 94/10
vom
18. September 2012
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und
Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grundurteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Allerdings sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Teilung der Sachwerte und die Einräumung der rechtlich nicht begrenzten Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät. Wird so verfahren, kann eine weitergehende Abfindung grundsätzlich nicht beansprucht werden (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZR 29/09, ZIP 2010, 1594 Rn. 2 mwN). Dies schließt einen Ausgleichsanspruch für den Goodwill der Sozietät, wie ihn der Kläger geltend macht, im Regelfall aus. Eine abweichende Beurteilung ist nicht schon dann veranlasst, wenn das Werben eines Gesellschafters um die bisherigen Mandaten aus tatsächlichen Gründen weniger aussichtsreich erscheint und im Ergebnis weniger erfolgreich ist als das Werben der Mitgesellschafter (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZR 29/09, ZIP 2010, 1594 Rn. 8). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt im Einzelfall aber dann in Betracht, wenn schon infolge einer besonderen Gestaltung der Zusammenarbeit in der Sozietät ein gravierendes Chancenungleichgewicht besteht. Dies kann der Fall sein, wenn die sozietätsinterne Aufgabenzuteilung einem der Gesellschafter den Zugriff auf den Mandantenstamm erheblich erschwert, obwohl er durch die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben wesentlich zum Aufbau des Mandantenstamms beigetragen hat. Im Streitfall hat das Berufungsgericht (OLG Saarbrücken, DStR 2010, 1759) eine durch die unterschiedliche Aufgabenverteilung geprägte atypische Gestaltung der Gesellschaft bejaht und deshalb einen Ausnahmefall angenommen, in dem trotz der für beide Gesellschafter bestehenden Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, Raum für einen Ausgleichsanspruch bleibt. Diese Beurteilung weist keine Rechtsfehler auf, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Senat weist für das noch durchzuführende Betragsverfahren vorsorglich darauf hin, dass die Verteilung eines im Zuge der Auseinandersetzung verbleibenden Überschusses gemäß § 734 BGB nach dem Verhältnis der Anteile der Gesellschafter am Gewinn zu erfolgen hat. Unter diesem Ge- sichtspunkt wird anknüpfend an den bisherigen Parteivortrag zu einer von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Ergebnisverteilung gegebenenfalls der Frage nachzugehen sein, in welcher Weise die Parteien die Gewinnverteilung geregelt hatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 145.000 € Bergmann Caliebe Reichart Born Sunder
Vorinstanzen:LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.01.2009 - 8 O 180/08 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.05.2010 - 8 U 163/09-41-
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
4 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 31/05/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 29/09 vom 31. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 705, 731, 734 a) Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit,
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 12/07/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 74/14 Verkündet am: 12. Juli 2016 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.
Annotations
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)