Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - II ZR 84/17

published on 12.06.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - II ZR 84/17
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Previous court decisions
Landgericht München I, 3 O 18565/15, 15.07.2016
Oberlandesgericht München, 17 U 3343/16, 06.02.2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 84/17
vom
12. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:120618BIIZR84.17.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2018 durch die Richter Born als Vorsitzender, Wöstmann, Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg sowie den Richter V. Sander
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2017 wird verworfen. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Beklagte zu 1 zu 1/6 und zu 5/6 die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner und die in diesem Rechtsmittelverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu je 1/3 als Gesamtschuldner. Die Nebenintervenientin der Beklagten zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Beklagten zu 2 und 3 haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdege- genstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 16.000 € liegt und den Wert von 20.000 € übersteigt.
2
1. In die Wertberechnung ist die Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung von 14.496,27 € in Höhe des ausgeurteilten Betrags einzustellen.
3
2. Hinzuzurechnen ist der Wert der Beschwer aus der Verurteilung des Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner, den Kläger von der Haftung gemäß § 14 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags gegenüber der Beklagten zu 3 freizustellen. An die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8).
4
Gegenstand der Verurteilung ist hier eine Freistellungsverpflichtung. Mangels konkreter Bezifferung ist maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Inanspruchnahme des Freistellungsgläubigers voraussichtlich erfolgen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1994 - XII ZR 5/94, NJWRR 1995, 197).
5
Der Kläger hat in der Klageschrift den Wert des Freistellungsanspruchs lediglich mit 160 € angegeben, wobei er damit 80 % des möglichen Anspruchs der Inanspruchnahme durch die Beklagte zu 3 in Höhe von 1 % der Haftsumme = 200 € angesetzt hat. Ein zu erwartender Anspruch der Beklagten zu 3 auf Rückzahlung der vom Kläger erhaltenen Ausschüttungen wird von den Beklagten zu 2 und 3 nicht dargelegt. Wie der Kläger selbst geltend gemacht hat, ist allein ein Rückgriffsanspruch des Beklagten zu 3 wegen einer Außenhaftung denkbar und zwar im Hinblick auf die erhaltenen Ausschüttungen, aber nur in Höhe der Haftsumme von 200 €. Aus welchem Grund ein weiterer Rückzah- lungsanspruch über die erhaltenen Ausschüttungen, die bei dem geltend ge- machten Zahlungsbetrag schon schadensmindernd vom Kläger abgezogen worden sind, hinaus in Betracht kommen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt.
6
3. Die ausgeurteilte Feststellung, dass der Beklagten zu 3 gegen den Kläger aus § 14 des Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrags keine Ansprüche zustehen, ist ebenfalls mit maximal 200 € in die Streitwertbemessung einzustellen. Geltend gemacht ist eine negative Feststellung, die nicht beziffert ist. Maßgebend ist für die Beschwer der negativen Feststellungsklage der Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 99/14, WRP 2015, 590). Entscheidend ist deshalb auch hier, in welchem Umfang Ansprüche der Beklagten zu 3 aus dem Vertragsverhältnis zum Kläger entstehen können. Die Beklagten zu 2 und 3 machen hier 10 % der Beteiligungssumme, mithin 2.000 € geltend. Eine konkrete Darlegung, welche Ansprüche hier in Betracht zu ziehen sein sollen, fehlt jedoch. In Frage kommen auch wiederum allenfalls die Außenhaftungsansprüche, die hier jedoch auf die Haftsumme von 200 € begrenzt sind. Dieser Wert ist damit auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblich. Der Kläger hat für diesen Feststellungsantrag selbst keinen besonderen Wert in der Klageschrift angegeben.
Born Wöstmann Bernau B. Grüneberg V. Sander

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.07.2016 - 3 O 18565/15 -
OLG München, Entscheidung vom 06.02.2017 - 17 U 3343/16 -
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published on 13.03.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 8/13 vom 13. März 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 B, D, 544; EGZPO § 26 Nr. 8 a) Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Revisionsgericht
published on 12.03.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 9 9 / 1 4 vom 12. März 2015 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr
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Annotations

8
Während nach dem bis Ende 2001 geltenden Zivilprozessrecht das Oberlandesgericht gemäß § 546 Abs. 2 ZPO aF in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche den Wert der Beschwer in seinem Urteil festzusetzen hatte und das Revisionsgericht hieran gebunden war, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer die Revisionssumme überstieg, sieht das geltende Zivilprozessrecht die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht mehr vor. An eine - möglicherweise verfehlte - Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht ist das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde deshalb auch nicht gebunden. Vielmehr hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02 - NJW-RR 2005, 224; siehe auch BGH Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZR 99/09 - juris Rn. 3).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 9 9 / 1 4
vom
12. März 2015
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen , weil der Wert der vom Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Das Berufungsgericht hat den Streitwert zwar auf 20.859,80 € festgesetzt , weil es werterhöhend berücksichtigt hat, dass sich die Klägerin mit ihrer negativen Feststellungsklage auch gegen einen Anspruch des Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80 € wendet. Das ist aber unrichtig. Die Abmahnkosten bleiben als Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO außer Betracht. Der Wert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. April 2005 - 17 W 21/05, juris).
2
Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 2. März 2015 geben keinen Anlass, seine Beschwer durch das Berufungsurteil auf über 20.000 € festzusetzen. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.03.2013 - 3-08 O 207/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.04.2014 - 6 U 87/13 -