Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2008 - II ZR 65/07

published on 18/02/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2008 - II ZR 65/07
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Previous court decisions
Landgericht Stralsund, 4 O 456/05, 28/07/2006
Oberlandesgericht Rostock, 3 U 141/06, 26/02/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 65/07
vom
18. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, dass die Auslegungsregel des § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB nach nahezu einhelliger und - zutreffender - Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Palandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. § 926 Rdn. 2; Erman/Lorenz, BGB 11. Aufl. § 926 Rdn. 6; Bamberger/Roth/Grün, BGB 2. Aufl. § 926 Rdn. 6; Jauernig, BGB 12. Aufl. § 926 Rdn. 3; Prütting/ Huhn, BGB 2. Aufl. § 926 Rdn. 4; MünchKommBGB/Kanzleiter 4. Aufl. § 926 Rdn. 4; Soergel/Stürner, BGB 13. Aufl. § 926 Rdn. 3; Staudinger/Pfeifer, BGB 2004 § 926 Rdn. 16; OLG Düsseldorf MDR 1993, 143, 144; LG Saarbrücken NJW-RR 1987, 11 f.; LG Gießen NJW-RR 1999, 1538; a.A. nur Planck/Strecker, BGB 5. Aufl. § 926 2 c; RGRK/Augustin, BGB 12. Aufl. § 926 Rdn. 7 und Staudinger/Ertl, BGB 12. Aufl. § 926 Rdn. 7) nur dann eingreift, wenn der Grundstückseigentümer zugleich Eigentümer des Zubehörs ist. Ebenso wenig liegen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen des § 932 Abs. 2 BGB für einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an den herausverlangten Gegenständen vor, wenn die Klägerin - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - schon seit dem Jahr 2003 gegenüber dem Beklagten das Eigentum für sich beanspruchte. Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis richtig, weil die Maschinen und der Slipwagen - wie der Beklagte schon in der Klageerwiderung geltend gemacht hat - herrenlos waren und die Gründungsmitglieder des Beklagten nach § 958 Abs. 1 BGB Eigentum an den Gegenständen erworben haben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 64.782,25 € (§ 44 GKG).
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 28.07.2006 - 4 O 456/05 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 26.02.2007 - 3 U 141/06 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.

(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.