Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2013 - II ZR 46/13
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen das Berufungsurteil, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 3 bis 6 abgewiesen worden ist. Gegenüber den Beklagten zu 4 bis 6 ist der Kläger mit einer Hauptforderung in Höhe von 16.148,95 € und Nebenforderungen in Höhe von 12.429,93 € sowie dem Antrag auf Feststellung abgewiesen worden, dass die Beklagten verpflichtet sind, diese Beträge als Schäden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu ersetzen. Die Klage gegen den Beklagten zu 3 ist (nur) hinsichtlich eines Teils der Nebenforderungen in Höhe von 11.108,08 € und des darauf be- zogenen Feststellungsbegehrens abgewiesen worden.
- 2
- Der Kläger hat die Beklagten sowohl hinsichtlich der Hauptforderung als auch hinsichtlich der Nebenforderungen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern findet eine Wertaddition der gegen die Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüche nicht statt, weil die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus materiell- rechtlichen Gründen nur einmal verlangt werden kann und die Ansprüche daher wirtschaftlich identisch sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638). Die wirtschaftliche Identität erstreckt sich hier auch auf die Nebenforderungen. Diese sind jedoch neben der Hauptforderung für den Streitwert nicht in Ansatz zu bringen (§ 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Dies gilt allerdings nur im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 4 bis 6. Im Verhältnis zum Beklagten zu 3 ist der Teil der Nebenforderungen , der mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch geltend gemacht wird, nicht mehr im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO abhängig von der Hauptforderung, weil die Hauptforderung gegen den Beklagten zu 3 vom Berufungsgericht zugesprochen worden und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Von der Entscheidung über die gegen die Beklagten zu 4 bis 6 gerichteten Hauptforderungen ist der noch anhängige Teil der Nebenforderungen gegen den Beklagten zu 3 nicht im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO abhängig. Aus diesem Grunde ist es ohne Belang, dass der Kläger die Beklagten auch hinsichtlich der Nebenforderungen als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt und daher insoweit wirtschaftliche Identität besteht.
- 3
- Der Feststellungsantrag erhöht den Streitwert nicht. Da der Zahlungsantrag auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gestützt wird, ist der Feststellungsantrag , der die Realisierung des Anspruchs erleichtern soll und dem ein Teilwert der Deliktsforderung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, WM 2009, 767 Rn. 6), mit dem Leistungsantrag wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 186/11, n.v.; OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 708; OLG Jena, MDR 2010, 1211). Dies gilt auch im Verhältnis zum Beklagten zu 3, da auch die zur Hauptforderung erstarkten Zinsund Rechtsverfolgungskosten materiell von der Deliktsforderung abhängen und mittels des Feststellungsantrags erleichtert realisiert werden sollen.
- 4
- § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert im Rechtsmittelverfahren und gemäß § 47 Abs. 3 GKG auch bei der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz begrenzt wird, steht der Berücksichtigung des Wertes der Zins- und Rechtsverfolgungskosten nicht entgegen. Die Regelung betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des - unverändert gebliebenen - Streitgegenstands der ersten Instanz erhöht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1988 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 152; Beschluss vom 5. Oktober 1981 - II ZR 49/81, NJW 1982, 341). Hier hat sichder streitwertmäßig zu berücksichtigende Wert nicht durch eine Veränderung des Streitgegenstands, sondern durch den Wandel der Zins- und Rechtsverfolgungskosten gegen den Beklagten zu 3 zu einer Hauptforderung erhöht.
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 01.04.2011 - 3 O 390/10 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.12.2012 - 13 U 82/11 -
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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der Kläger hat die Beklagten zu 2, 3 und 4 als verantwortliche Mitarbeiter einer Zeitung anläßlich einer darin erschienenen Artikelserie als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Anträgen des Klägers insoweit teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Den Streitwert hinsichtlich der genannten Beklagten hat es auf insgesamt 7.200,00 esetzt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten zu 2, 3 und 4.II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von den Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Die Beschwerdeführer errechnen einen Wert der beiden noch im Streit ! " $# befindlichen Anträge von insgesamt 12.425,84 die Nichtzulassungsbeschwerde sei gleichwohl zulässig, weil dieser Wert für jeden von ihnen in Ansatz zu bringen sei; der Wert des Beschwerdegegenstan- &(') * . ! 0/ 1 2 !34 0 des betrage 30.677,52 % ,+!- Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist maßgebend für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem angestrebten Revisionsverfahren (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720). Dabei kann nicht zweifelhaft sein, daß für die Wertberechnung die allgemeinen Grundsätze der §§ 3 ff. ZPO gelten (Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 544 Rn. 3, 4, § 511 Rn. 13 ff.; Anh § 511; MünchKommZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, § 544 Rn. 21 ff.; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 15). § 26 EGZPO enthält keine eigenen Wertvorschriften, sondern setzt deren Existenz und das dazu bestehende begriffliche Instrumentarium erkennbar voraus. Das Fehlen der - in der Beschwerdebegründung vermißten - Änderung des § 2 ZPO dahin, daß die nachfolgenden Vorschriften auch dann gelten, wenn es auf den Beschwerdegegenstand oder die Beschwer nach § 26 EGZPO ankommt, ist unschädlich. Daraus läßt sich entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung insbesondere nicht herleiten, daß nach dem Willen des Gesetzgebers gesicherte Bewertungsgrundsätze bei der Anwendung des § 26 EGZPO nicht zur Anwendung kommen dürfen. Eine solche Absicht ergibt sichweder aus dem Gesetz selbst noch aus den Materialien zur ZPO-Reform. Die Beschwerde trägt auch keine dahin gehenden tragfähigen Anhaltspunkte vor. Demnach gilt auch bei Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO der Grundsatz , daß bei der Klage von Streitgenossen oder deren Inanspruchnahme durch eine Klage eine Wertaddition nicht stattfindet, wenn die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (vgl. RGZ 116, 306, 309; BGHZ 7, 152, 153 f.; BGH, Senatsbeschlüsse vom 28. Oktober 1980 - VI ZR 303/79 - NJW 1981, 578 und vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 135/90 - NJW-RR 1991, 186; BGH Beschluß vom 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82 - NJW 1984, 927, 928; Urteil vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 88/88 - NJW-RR 1989, 1206; Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, S. 164 ff.). Von wirtschaftlicher Identität ist bei gegen Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüchen auszugehen (vgl. RGZ 116, 306, 309; BGHZ 7, 152, 154; Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 135/90 - aaO, Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 511 Rn. 17; Anh § 511 Rn. 7; MünchKommZPO/Wenzel, aaO, Rn. 23; MünchKommZPO/ Schwerdtfeger, 2. Aufl., § 5 Rn. 3 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., S. 5 Rn. 8, 13 ff.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 3762 ff.; Zöller/Herget, aaO, § 5 Rn. 8; Frank, aaO, S. 195 f.). Der Grund dafür liegt darin, daß der Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann (BGHZ 7, 152, 154). Wegen dieses materiellrechtlichen Ansatzes können die auf § 2 ZPO und § 5 ZPO abstellenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht überzeugen. Das Additionsverbot stellt für die vorliegende Fallgestaltung gerade eine Ausnahme zu der gesetzlichen Regelung in § 5 Halbsatz 1 ZPO dar. Es ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus der Überlegung, daß eine Wertaddition bei der Berechnung des Streitwerts oder der Beschwer nicht ge-
rechtfertigt ist, wenn zwar mehrere Schuldner in Anspruch genommen werden und damit auch verschiedene Streitgegenstände vorliegen, die Leistung, auf die jeder (Gesamt-) Schuldner in Anspruch genommen werden kann, indes nur einmal zu bewirken ist und die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Gesamtschuldner wirkt (§§ 421 f. BGB). Da die mehreren in Anspruch genommenen Gesamtschuldner im Falle der Verurteilung insgesamt nicht mehr schulden als den eingeklagten Betrag (vgl. auch § 426 BGB), ist diese Überlegung auch für die Bewertung ihrer Beschwer maßgebend. Danach kann hier dahinstehen, ob § 5 ZPO auf die Berechnung der Rechtsmittelbeschwer überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94 - NJW 1994, 3292; E. Schneider, NJW 1992, 2680 f.). Auch auf die in der Beschwerdebegründung herangezogenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß vom 27. Juni 2002 (V ZR 148/02, aaO, S. 2721) kommt es hier nicht an. Die Beschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.