Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - II ZA 9/18

bei uns veröffentlicht am07.05.2019
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 6 O 215/15, 26.11.2015
Oberlandesgericht Nürnberg, 2 U 2592/15, 20.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZA 9/18
vom
7. Mai 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:070519BIIZA9.18.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Sunder und Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg und den Richter Dr. von Selle
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung hat überwiegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO); soweit sie Aussicht auf Erfolg hat, erscheint sie mutwillig (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).
2
1. Auf Grundlage des Antragsvorbringens ist zwar davon auszugehen, dass es der Beklagten im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe gelingen würde, eine gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben.
3
2. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat aber allenfalls hinsichtlich der Feststellung, dass die Verurteilung zur Zahlung auf einer vorsätz- lich begangenen unerlaubten Handlung beruht, Aussicht auf Erfolg; insoweit wäre eine Beschwerde jedoch mutwillig.
4
a) Es ist nicht ersichtlich, dass einer der hinsichtlich der Zahlungsverurteilung dargelegten und darlegbaren Zulassungsgründe die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
5
b) Hinreichende Erfolgsaussicht hat die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung allenfalls, als sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wenden will, wonach die Zahlungsverurteilung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Insoweit würde eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, indes bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen (§ 114 Abs. 2 ZPO). Denn die im Feststellungsauspruch liegende Beschwer der Beklagten, die sie mit der beabsichtigten Rechtsverfolgung günstigstenfalls beseitigen können wird, wiegt wertmäßig weit geringer als die Kosten, die sie für diese Rechtsverfolgung aufzuwenden hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08, BGHZ 179, 315 Rn. 12).
6
Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 184 InsO), ist nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung zu bemessen. Der Bundesgerichtshof hat bei zweifelhaften Vollstreckungsaussichten etwa einen Abschlag von 75 % für angemessen erachtet (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, NJW 2009, 920 Rn. 6 f.; ferner Beschluss vom 6. April 2009 - VI ZB 88/08, juris Rn. 4). Die aus der Feststellung folgende Beschwer ist aber niedriger zu bewerten, wenn ein Insolvenzverfahren , wie vorliegend, nicht eröffnet und eine Restschuldbefreiung ungewiss ist. Im Hinblick auf die mögliche Absenkung des unpfändbaren Betrages in der (Einzel-) Zwangsvollstreckung gemäß § 850f Abs. 2 ZPO ist regelmäßig ein Wert von 5 % des Nominalwerts der Forderung anzusetzen (OLG Dresden, MDR 2008, 50; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Feststellungsklagen" ; MünchKommZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rn. 72). Beschränkt sich die Beschwer der Beklagten durch den Feststellungsausspruch aber auf 5 % des Nennwerts der Forderung (21.200 €), bleibt ihr Interesse an der Besei- tigung dieser Beschwer (1.060 €) weit hinter ihrem Interesse an der Vermei- dung der Kosten zurück, die sie infolge der teilweisen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde träfen. Diese Kosten sind aus einem Gebührenstreit- wert von 21.200 € zu errechnen, da die Feststellungsverurteilung den Streitwert nicht erhöht (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - II ZR 46/13, NJW-RR 2013, 1022 Rn. 3). Sie belaufen sich bei streitiger Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. Nr. 1242 der Anlage 1, § 34 Abs. 1 GKG, § 2 Abs. 2 i.V.m. Nr. 3508, 7002, 7008 der Anlage 1, § 13 Abs. 1 RVG auf 4.791,70 €, wovon die Beklagte nach einem fiktiven Streitwert von 22.260 € (21.200 € und 1.060 €) rund 95 %, mithin 4.552,12 € zu tragen hätte.
Drescher Sunder Bernau B. Grüneberg von Selle
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.11.2015 - 6 O 215/15 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.06.2018 - 2 U 2592/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages


(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn1.der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigren

Insolvenzordnung - InsO | § 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners


(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2009 - VI ZB 88/08

bei uns veröffentlicht am 06.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 88/08 vom 6. April 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und di

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2013 - II ZR 46/13

bei uns veröffentlicht am 13.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 46/13 vom 13. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2009 - IX ZR 235/08

bei uns veröffentlicht am 22.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 235/08 vom 22. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 184; ZPO § 3 Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

6
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass sich bei einer Feststellungsklage die Beschwer des Beklagten danach bemisst, wie hoch oder gering das Risiko einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist (vgl. BGH, Urt. v. 14. Februar 1958 - VI ZR 43/57, VersR 1958, 318; Beschl. v. 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, AnwBl 1992, 451; Urt. v. 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99, NJW-RR 2001, 316, 317). Die zweifelhafte Realisierbarkeit des festzustellenden Anspruchs ist auch für die Festsetzung des Streitwerts maßgeblich (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 3 Rn. 15 Feststellungsklage ; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. Stichwort Feststellungsklagen). Dies gilt ebenfalls für die hier in Rede stehende Feststellungsklage nach § 184 InsO. Bei der Mehrzahl der insolventen Verbraucher wird dann, wenn ein Vollstreckungstitel von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Vollstreckung gegen den Schuldner nicht möglich sein, so dass das wirtschaftliche Interesse an der Feststellung des Anspruchsgrundes als auf unerlaubter Handlung beruhend nicht allzu hoch ist. Dieser allgemein bekannten Erfahrung muss bei der Bemessung des Streitwerts einer Feststellungsklage angemessen Rechnung getragen werden, indem die späteren Vollstreckungsaussichten des Feststellungsklägers nach Erteilung der Restschuldbefreiung für den Schuldner konkret bewertet werden. Können diese anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage des Schuldners auch für die Zeit nach Erteilung der Restschuld nicht als günstig angesehen werden, sind deutliche Abschläge vom Nominalwert der Deliktsforderung sachlich gerechtfertigt.
4
2. Daran ändert auch nichts, dass die Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht nicht im Einklang mit dem inzwischen ergangenen Beschluss des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08 - (z.V.b.) steht. Danach bemisst sich der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und der Erteilung der Restschuldbefreiung. Sind diese als gering anzusehen, kann ein Abschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung, wie dies im vorliegenden Fall das Landgericht gemacht hat, durchaus angemessen sein (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08). Es bleibt der Klägerin unbenommen , beim Oberlandesgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die Änderung des angegriffenen Beschlusses anzuregen. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(3) (weggefallen)

3
Der Feststellungsantrag erhöht den Streitwert nicht. Da der Zahlungsantrag auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gestützt wird, ist der Feststellungsantrag , der die Realisierung des Anspruchs erleichtern soll und dem ein Teilwert der Deliktsforderung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, WM 2009, 767 Rn. 6), mit dem Leistungsantrag wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 186/11, n.v.; OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 708; OLG Jena, MDR 2010, 1211). Dies gilt auch im Verhältnis zum Beklagten zu 3, da auch die zur Hauptforderung erstarkten Zinsund Rechtsverfolgungskosten materiell von der Deliktsforderung abhängen und mittels des Feststellungsantrags erleichtert realisiert werden sollen.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.