Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - II ZA 9/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Sunder und Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg und den Richter Dr. von Selle
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung hat überwiegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO); soweit sie Aussicht auf Erfolg hat, erscheint sie mutwillig (§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).
- 2
- 1. Auf Grundlage des Antragsvorbringens ist zwar davon auszugehen, dass es der Beklagten im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe gelingen würde, eine gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben.
- 3
- 2. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat aber allenfalls hinsichtlich der Feststellung, dass die Verurteilung zur Zahlung auf einer vorsätz- lich begangenen unerlaubten Handlung beruht, Aussicht auf Erfolg; insoweit wäre eine Beschwerde jedoch mutwillig.
- 4
- a) Es ist nicht ersichtlich, dass einer der hinsichtlich der Zahlungsverurteilung dargelegten und darlegbaren Zulassungsgründe die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
- 5
- b) Hinreichende Erfolgsaussicht hat die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung allenfalls, als sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wenden will, wonach die Zahlungsverurteilung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Insoweit würde eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, indes bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen (§ 114 Abs. 2 ZPO). Denn die im Feststellungsauspruch liegende Beschwer der Beklagten, die sie mit der beabsichtigten Rechtsverfolgung günstigstenfalls beseitigen können wird, wiegt wertmäßig weit geringer als die Kosten, die sie für diese Rechtsverfolgung aufzuwenden hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - VII ZR 187/08, BGHZ 179, 315 Rn. 12).
- 6
- Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 184 InsO), ist nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung zu bemessen. Der Bundesgerichtshof hat bei zweifelhaften Vollstreckungsaussichten etwa einen Abschlag von 75 % für angemessen erachtet (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, NJW 2009, 920 Rn. 6 f.; ferner Beschluss vom 6. April 2009 - VI ZB 88/08, juris Rn. 4). Die aus der Feststellung folgende Beschwer ist aber niedriger zu bewerten, wenn ein Insolvenzverfahren , wie vorliegend, nicht eröffnet und eine Restschuldbefreiung ungewiss ist. Im Hinblick auf die mögliche Absenkung des unpfändbaren Betrages in der (Einzel-) Zwangsvollstreckung gemäß § 850f Abs. 2 ZPO ist regelmäßig ein Wert von 5 % des Nominalwerts der Forderung anzusetzen (OLG Dresden, MDR 2008, 50; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Feststellungsklagen" ; MünchKommZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 3 Rn. 72). Beschränkt sich die Beschwer der Beklagten durch den Feststellungsausspruch aber auf 5 % des Nennwerts der Forderung (21.200 €), bleibt ihr Interesse an der Besei- tigung dieser Beschwer (1.060 €) weit hinter ihrem Interesse an der Vermei- dung der Kosten zurück, die sie infolge der teilweisen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde träfen. Diese Kosten sind aus einem Gebührenstreit- wert von 21.200 € zu errechnen, da die Feststellungsverurteilung den Streitwert nicht erhöht (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - II ZR 46/13, NJW-RR 2013, 1022 Rn. 3). Sie belaufen sich bei streitiger Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. Nr. 1242 der Anlage 1, § 34 Abs. 1 GKG, § 2 Abs. 2 i.V.m. Nr. 3508, 7002, 7008 der Anlage 1, § 13 Abs. 1 RVG auf 4.791,70 €, wovon die Beklagte nach einem fiktiven Streitwert von 22.260 € (21.200 € und 1.060 €) rund 95 %, mithin 4.552,12 € zu tragen hätte.
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.11.2015 - 6 O 215/15 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.06.2018 - 2 U 2592/15 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
- 1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist, - 2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder - 3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
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2 000 | 500 | 20 |
10 000 | 1 000 | 21 |
25 000 | 3 000 | 29 |
50 000 | 5 000 | 38 |
200 000 | 15 000 | 132 |
500 000 | 30 000 | 198 |
über 500 000 | 50 000 | 198 |
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.