Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2014 - II ZR 391/13

published on 08/07/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2014 - II ZR 391/13
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Landgericht Köln, 7 O 208/11, 17/08/2012
Oberlandesgericht Köln, 8 U 51/12, 17/10/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II Z R 3 9 1 / 1 3
vom
8. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die
Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Beklagten werden, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Oktober 2013 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Beklagten haben die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO, § 92 Abs. 2 ZPO analog). Der Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.444.878,76 € festgesetzt.

Gründe:

1
Der Gebührenstreitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich gemäß § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG nach dem Wert der vollen Beschwer der Beklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05, NJW-RR 2006, 378 Rn. 3).
2
1. a) Den stattgegebenen Feststellungsanträgen auf Einstellung der Ansprüche des Klägers auf Zahlung von 201.568,64 € und 604.065,67 € in die noch zu fertigende Auseinandersetzungsrechnung der Reha Klinik P. GbR i.L. (Tenor des Berufungsurteils: A.1. und B.1.) ist bei Berücksichtigung des für Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20 % gegenüber einer Leistungsklage ein Wert von insgesamt 644.507,45 € beizumessen. In der Sache geht es, entgegen der vom Beklagten zu 1 in seinem Schreiben vom 4. April 2014 geäußerten Auffassung, nicht um mittlerweile wertlos gewordene Geschäftsanteile insolventer Gesellschafter. Es kann daher auch dahinstehen, ob sich die Wertlosigkeit der Geschäftsanteile ferner durch die seit November 2013 angeordnete Zwangsverwaltung der Immobilie ergibt. Wie bereits das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Januar 2014 ausgeführt hat, ist Gegenstand der Verurteilung der Beklagten die Feststellung bestimmter Rechnungspositionen in der Auseinandersetzungsbilanz der Reha Klinik P. GbR i.L. zu Gunsten der Insolvenzmasse und zu Lasten der im Innenverhältnis ausgleichspflichtigen Beklagten. Insoweit sind sie durch die Verurteilung beschwert.
3
b) Hinsichtlich der nach dem Berufungsurteil in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellenden noch unbezifferten Ausgleichsforderungen im Zusammenhang mit der Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten der insolventen Gesellschafter (Tenor des Berufungsurteils: A.2. und B.2.) gilt Entsprechendes. Da der Ausspruch des Berufungsgerichts auch auf die Zukunft gerichtet ist und nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht absehbar ist, wann die Auseinandersetzung der Gesellschaft abgeschlossen sein wird, ist für den Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO der dreieinhalbfache Jahresbetrag heranzuziehen. Dem Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts ist zu entnehmen , dass das Berufungsgericht von monatlichen Tilgungsleistungen in Höhe von 34.560 € ausgegangen ist. Dies ergibt für dreieinhalb Jahre unter Berücksichtigung des Abschlags für den Feststellungsausspruch einen Betrag von 1.161.216 €.
4
c) Für die Beschwer der Beklagten und damit den Streitwert ihrer Nichtzulassungsbeschwerden ist allerdings hinsichtlich der unter a) und b) aufgeführten Teilbeträge zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht die Ansprüche unter den Vorbehalt gestellt hat, dass der Erlös aus einer späteren Veräußerung des Grundstücks der Gesellschaft zur Rückführung der Darlehen der Mitgesellschafter dient, und es diesen Vorbehalt ausweislich der Kostenquote mit 20 % des Streitwerts bemessen hat. Für eine höhere Berücksichtigung dieses Vorbehalts sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Die in der Verurteilung liegende Beschwer der Beklagten reduziert sich deshalb hinsichtlich A.1. und B.1. des Tenors des Berufungsgerichts auf 515.605,96 € und hinsichtlich A.2. und B.2. des Tenors des Berufungsgerichts auf 928.972,80 €.
5
2. Die Verurteilung des Beklagten zu 1 als Liquidator zum Widerruf der Anweisung der Sparkasse K. zur Auszahlung eines Teils der vereinnahmten Mietzinszahlungen an die Beklagten (A.3. des Tenor des Berufungsurteils ) beschwert allein diesen. Zu den weder vom Klageantrag noch vom Tenor des Berufungsgerichts erfassten weiteren Beklagten wurde insoweit schon kein Prozessrechtsverhältnis begründet. Die durch den Verlust monatlicher Auszahlungen lediglich mittelbar aus dem Urteil folgende Beeinträchtigung der weiteren Beklagten kann weder zur Bestimmung des Streitwerts noch zur Bemessung der Beschwer herangezogen werden.
6
Bei der Verurteilung, eine Willenserklärung abzugeben, ist für die Bemessung der Beschwer des Beklagten grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse an dem Nichteintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgeblich und nach § 3 ZPO zu schätzen (BGH, Beschlussvom 10. November 2011 - V ZR 247/10, Grundeigentum 2012, 558 Rn. 3). Vorliegend ist zu berücksichtigen , dass der Beklagte nicht als Gesellschafter der GbR, sondern als Liquida- tor und damit als zur Abgabe der verlangten Willenserklärung Befugter in Anspruch genommen worden ist. Die Auswirkungen der Willenserklärung auf seine Vermögenssituation als Gesellschafter der GbR sind lediglich mittelbar und ebenso wenig streitwertbestimmend wie die Auswirkungen der Geschäftsführungsmaßnahme auf die Vermögenssituation der übrigen Gesellschafter. Der Senat bewertet das Interesse des Beklagten zu 1 an der Vermeidung der Willenserklärung mit 300 €.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 7 O 208/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2013 - 8 U 51/12 -
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i
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Annotations

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.