Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2016 - II ZR 368/15

bei uns veröffentlicht am06.12.2016
vorgehend
Landgericht Mühlhausen, 1 HKO 38/14, 11.12.2014
Thüringer Oberlandesgericht, 2 U 864/14, 18.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 368/15
vom
6. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:061216BIIZR368.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Der Wert der Beschwer des Klägers und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
Der Senat bewertet die Beschwer des Klägers und den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit 10.000 € (§ 3 ZPO).
2
Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Interesse an der Einsicht in Bücher und Unterlagen der Pächterin des im Eigentum der Beklagten zu 1 stehenden Grundstücks zwecks Ermittlung der Höhe der Umsatzpachterlöse der Beklagten zu 1 den Wert von 10.000 € übersteigt. In der Klageschrift hat er sein Interesse an der Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Pächterin mit "geschätzt 10.000 €" angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert für die erste Instanz, bei dem es - wie hier - um die Bewertung des Interesses des Klägers an der Einsichtnahme ging, auf 13.000 € festgesetzt, wenn auch insoweit unter Heranziehung eines fehlerhaften Bewertungsmaßstabs. Gegen diese Streitwertfestsetzung hat sich der Kläger nicht mit einer Streitwertbeschwerde gewandt. Angesichts dieser Umstände kann der Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - I ZR 115/15, juris Rn. 6 mwN).
3
Aber auch unabhängig davon ist eine 20.000 € übersteigende Beschwer durch den Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht worden. Entgegen seiner Ansicht kann er der Bewertung seines wirtschaftlichen Interesses an der Einsichtsgewährung nicht den Jahresumsatzpachtanspruch der Beklagten zu 1 zugrunde legen, sondern nur den Wert der für ihn damit möglicherweise verbundenen Erhöhung seiner Gewinnbeteiligung als Kommanditist der Beklagten zu 1. Es hätte daher weiterer Darlegungen dazu bedurft, in welchem Umfang der Kläger neben den anderen Gesellschaftern am Gewinn der Beklagten zu 1 beteiligt ist. Weiter hätte es angesichts der Tatsache , dass die Beklagten zu 1 bis 3 rechtskräftig zur Auskunftserteilung über den Umsatz sowie das Betriebsergebnis der jeweiligen Pächterin in den Jahren 2004 bis 2012 verurteilt worden sind, weiterer Darlegungen und Glaubhaftmachung dazu bedurft, inwieweit der Kläger trotz dieser Auskunft, durch die er die gewünschten Informationen erhält, durch die Abweisung seiner Einsichtsansprüche in die Geschäftsunterlagen der jeweiligen Pächterin beschwert ist.
Strohn Caliebe Drescher Born Sunder

Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 11.12.2014 - 1 HKO 38/14 -
OLG Jena, Entscheidung vom 18.11.2015 - 2 U 864/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2016 - I ZR 115/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 115/15 vom 25. Februar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:250216BIZR115.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt
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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17

bei uns veröffentlicht am 21.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 41/17 vom 21. Juni 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:210617BVIIZR41.17.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke u

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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2. Ist der Streitwert vom Landgericht und vom Berufungsgericht entsprechend den Angaben des Klägers festgesetzt worden und hat der Kläger die Festsetzung nicht beanstandet, kann er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11 Rn. 1; Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3, juris; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, GRUR-RR 2012, 496 Rn. 4). Insbesondere ist es dem Kläger verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12 Rn. 3, juris; BGH, GRUR-RR 2012, 496 Rn. 4). Dies gilt vor allem dann, wenn die Partei im Kostenfestsetzungsverfahren erster Instanz sogar ausdrücklich die Festsetzung eines niedrigeren Wertes angeregt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14 Rn. 5, juris).