Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2007 - II ZR 243/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 420.351,62 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- I. Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
- 2
- So hat es angenommen, ein Anspruch auf Auskunft nach §§ 666, 681 Satz 2 BGB bestehe nicht, weil die e. -Gruppe keine eigene Tätigkeit zugunsten der Schuldnerin ausgeübt habe und deshalb keine Vermutung für ei- nen Fremdgeschäftsführungswillen i.S. des § 677 BGB spreche. Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, dass der Kläger vorgetragen hat, die e. - Gruppe habe es übernommen, die bei der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin angefallenen Daten zu sichern und zu archivieren. Das ist ein positives Tun und stellt zugleich ein objektiv fremdes Geschäft dar. Ein Fremdgeschäftsführungswillen der e. -Gruppe wird daher vermutet. Ob darüber hinaus sogar die Voraussetzungen eines Auftrags i.S. des § 662 BGB erfüllt sind, wie die Beschwerde meint, kann offen bleiben. Daraus würden sich keine weitergehenden Auskunftsansprüche ergeben.
- 3
- Der Einwand der Beschwerdeerwiderung, das übergangene Vorbringen sei nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, geht fehl. Zum einen hat das Berufungsgericht keine Entscheidung darüber getroffen, ob es den Vortrag zulassen wolle oder nicht. Zum anderen war der Vortrag nicht neu. In erster Instanz war nämlich schon unstreitig, dass die Beklagte mindestens über einschlägige Mikroverfilmungen verfügt.
- 4
- Dass die Auswertung der Mikroverfilmungen nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten 35.000,00 € kosten würde, steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Eine Datensicherung hat den Zweck, darauf später mit zumutbarem Aufwand zugreifen zu können. Wenn die e. -Gruppe die Daten in einer Weise gesichert hat, dass ihr jetzt bei der Trennung von anderen Daten ein unzumutbarer Aufwand entsteht, kann sie das dem Kläger nicht entgegenhalten. Gegebenenfalls kann einer übermäßigen Belastung der Beklagten durch eine andere Fassung des Klageantrags - "Herausgabe der Mikroverfilmungen, soweit sie … betreffen" - entgegengewirkt werden.
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- Für die Anwendung des § 30 Abs. 1 GmbHG kommt es u.a. darauf an, ob in den Austauschverhältnissen zwischen der Schuldnerin und den Unternehmen der e. -Gruppe die Preise nicht marktüblich waren und die e. - Gruppe deshalb zu Lasten des gebundenen Kapitals der Schuldnerin mehr erhielt , als ihrer Gegenleistung entsprach (vgl. Sen.Urt. v. 13. November 1995 - II ZR 113/94, ZIP 1996, 68). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem nicht entgegen, dass die F. als zur Gruppe der Beklagten gehörende Gesellschaft in dem maßgeblichen Zeitraum nur Minderheitsgesellschafterin der Schuldnerin war. Sie hat nämlich die Preisgestaltung aufgrund ihres Einflusses auf die Geschäftsführung der Schuldnerin jedenfalls mitgestaltet.
- 7
- Zu Unrecht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, die Behauptung des Klägers, die Preise seien nicht marktüblich gewesen, sei nicht durch Tatsachen belegt. Damit hat es die Darlegungs- und Beweislast des Klägers jedenfalls im Hinblick auf den von ihm verfolgten Auskunftsanspruch überspannt. Es bestehen ausreichende Anhaltspunkte für die Möglichkeit, dass nicht marktübliche Preise vereinbart worden sind und damit ein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 30, 31 GmbHG besteht. Das Sachverständigengutachten hat zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt. Die e. -Gruppe und die Schuldnerin haben vereinbart, den Preis für die Kommissionierung der Ware (= Zusammenstellung der Packstücke für die einzelnen Kunden) nach Gewicht zu bemessen. Nach der Behauptung des Klägers sind die Kollis (= Packstücke) in der Folgezeit leichter geworden, so dass bei gleichem Gewicht mehr Kommissionierungen vorgenommen werden mussten, wodurch sich die Kosten erhöht haben.
Schuldnerin schon gut vier Monate, nachdem sie nur noch die in dem Kooperationsvertrag vereinbarten Preise erhalten hatte, insolvent wurde. Das lässt es als denkbar erscheinen, dass die Preise nicht marktüblich waren.
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 01.12.2005 - 23 O 82/04 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2006 - 14 U 11/06 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.