Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - II ZR 193/17

bei uns veröffentlicht am10.04.2018
vorgehend
Landgericht Hamburg, 334 O 319/15, 23.05.2016
Hanseatisches Oberlandesgericht, 8 U 78/16, 31.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 193/17
vom
10. April 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:100418BIIZR193.17.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher sowie die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 31. Mai 2017 wird auf ihre Kosten verworfen. Streitwert: 18.700 €

Gründe:

1
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht über 20.000 € liegt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 18.700 € liegt.
2
1. In die Bemessung der Beschwer ist zunächst der abgewiesene Zahlungsantrag mit seinem vollen Betrag (17.100 €) einzustellen.
3
2. Der Feststellungsantrag ist nach dem Vorbringen der Klägerin nur mit 1.600 € zu bewerten.
4
a) Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist eine Freistellungsverpflichtung. Mangels konkreter Bezifferung ist maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Inanspruchnahme des Freistellungsgläubigers voraussichtlich erfolgen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1994 - XII ZR 5/94, NJW-RR 1995, 197; Beschluss vom 27. Februar 2018 - II ZR 81/17, juris Rn. 4). Sodann ist nach ständiger Rechtsprechung ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 20. Juni 2017 - II ZR 123/16, juris Rn. 7).
5
b) Nach dem Klägervortrag ist der verfolgte Feststellungsantrag mit 1.600 € zu bewerten, weil nicht in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen von 3.900 € mit einer Inanspruchnahme der Klägerin zu rechnen ist. Diese benennt zur Darlegung lediglich pauschal §§ 30, 31 GmbHG und § 172 Abs. 4 HGB. Auf der Grundlage ihres weiteren Vorbringens ist indes allein ein Rückgriffsanspruch im Hinblick auf eine Außenhaftung der Klägerin denkbar, der angesichts der erhaltenen Ausschüttungen zwar entstanden sein könnte, der der Höhe nach aber auf die Haftsumme beschränkt wäre. Nach den Regelungen in § 3 Nr. 2 und Nr. 9 des Gesellschaftsvertrags ist davon auszugehen, dass die Haftsumme nur 10 % der Kommanditeinlage, hier also 2.000 € beträgt. Der Wert des Feststellungsbegehrens beträgt danach lediglich 1.600 €. Aus welchem Grund ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des 2.000 € übersteigenden Be- trags der Ausschüttungen, die sich die Klägerin beim Zahlungsantrag schadensmindernd anrechnen lässt, in Betracht kommen sollte, auch auf Grund einer entsprechenden Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1973 - II ZR 25/70, BGHZ 60, 324, 328 ff.), ist nicht ersichtlich.
6
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2016 - 334 O 319/15 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.05.2017 - 8 U 78/16 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - II ZR 193/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - II ZR 193/17

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - II ZR 193/17 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Handelsgesetzbuch - HGB | § 172


(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Ha

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 30 Kapitalerhaltung


(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktie

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen


(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. (2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschafts

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - II ZR 193/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - II ZR 193/17 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2016 - III ZR 300/15

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 300/15 vom 27. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:271016BIIIZR300.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter S

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2018 - II ZR 81/17

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 81/17 vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:270218BIIZR81.17.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2017 - II ZR 123/16

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 123/16 vom 20. Juni 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:200617BIIZR123.16.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2017 durch den Richter Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden, die Richter

Referenzen

4
Gegenstand der Verurteilung ist hier eine Freistellungsverpflichtung. Mangels konkreter Bezifferung ist maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Inanspruchnahme des Freistellungsgläubigers voraussichtlich erfolgen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1994 - XII ZR 5/94, NJWRR 1995, 197).
10
aa) Nach dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift bezieht sich die Freistellungsverpflichtung auf den noch nicht erbrachten Teil des Anlagebetrags in Höhe von 10.000 €. Davon ist der bei positivenFeststellungsklagen übliche Abschlag von 20 Prozent abzusetzen, was die Vorinstanzen allerdings überse- hen haben. Es verbleiben demnach 8.000 € als zu berücksichtigende Be- schwer.
7
a) Bei dem Freistellungsantrag handelt es sich um einen (positiven) Feststellungsantrag. Entscheidend für die Bemessung seines Werts ist, in welcher Höhe die Beklagte mit einer (späteren) Inanspruchnahme durch den Kläger rechnen muss. Sodann ist nach ständiger Rechtsprechung ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, juris Rn. 10).

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.