Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2007 - II ZB 4/06

30.04.2007
vorgehend
Landgericht Hannover, 26 O 172/03, 02.08.2005
Oberlandesgericht Celle, 9 U 141/05, 19.01.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 4/06
vom
30. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin vom 17. April 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Soweit die Anhörungsrüge der Berufungsbegründung einen bestimmten, weitergehenden Inhalt beilegt, setzt sie lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der von dem Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung. Zu Unrecht wendet sich die Beklagte auch gegen die Auslegung der - ihrem Wortlaut nach eindeutigen, keinen Zweifel offen lassenden - Prozesserklärung ihres erstinstanzlichen Bevollmächtigten, zu der das Revisionsgericht ohne rechtliche Einschränkung befugt ist (BGHZ 115, 286, 290).
Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 02.08.2005 - 26 O 172/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.01.2006 - 9 U 141/05 -

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bei uns veröffentlicht am 14.08.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.01.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagten trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil