Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2014 - II ZB 3/13

bei uns veröffentlicht am25.03.2014
vorgehend
Landgericht Mönchengladbach, 11 O 6/09, 11.07.2012
Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 U 203/12, 06.12.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II Z B 3 / 1 3
vom
25. März 2014
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 200.000 €.

Gründe:

1
I. Die Klägerin nimmt nach ihrem Ausscheiden aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Beklagten auf Zahlung einer Abfindung in Anspruch. Gegenstand und Zweck der Gesellschaft ist das Halten und gewinnorientierte Verwalten bestimmter Grundstücke. § 16 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags enthält folgende Regelung: In allen Fällen, in denen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, erhält er eine Abfindung in Höhe der Hälfte seines Kapitalkontos sowie einen dem Gewinnverteilungsschlüssel entsprechenden Anteil an den Rücklagen. Sollte der nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu berechnende Abfindungsbetrag niedriger sein als die Hälfte des Verkehrswertes des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters zur Zeit seines Ausscheidens, ist ein Abfindungsbetrag in Höhe dieses hälftigen Verkehrswertes zu zahlen. Ist diese Abfindungsregel unwirksam, soll an ihre Stelle nicht eine Abfindung zum Verkehrswert, sondern eine gerade noch zulässige Abfindung treten.
2
Die Klägerin hat in erster Instanz die Zahlung einer von ihr nach dem vollen Verkehrswert berechneten Abfindung in Höhe von 383.009,82 € in drei gleichen Jahresraten begehrt. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Abfindungsklausel des § 16 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags als Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3, § 138 BGB für nichtig gehalten, Beweis zum Wert der Grundstücke erhoben und der Klägerin auf der Basis des so ermittelten Verkehrswerts ihres Anteils eine Abfindung in Höhe von 317.341,39 € zugesprochen.
3
Die Beklagten haben gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung folgende Anträge angekündigt: 1. Auf die Berufung der Berufungskläger zu 1. und zu 2. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.07.2012, Az. 11 O 6/09, abgeändert. 2. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als der Klägerin eine höhere Abfindung als die ihr nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1. geschuldete Abfindung zugesprochen wird.
4
Das Berufungsgericht hat nach vorherigem Hinweis die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entsprechende Berufungsbegründung vorliege. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung des Rechts- streits zur Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmittels begehren.
5
II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
Die Rechtsbeschwerde ist zwar kraft Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthaft, im Übrigen jedoch unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO), weil das Berufungsgericht § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO rechtsfehlerfrei angewendet hat und die Klägerin weder in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist.
7
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge).
8
Ist der Beklagte in dem angefochtenen Urteil zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt worden und will er mit der Berufung lediglich die Herabsetzung auf einen als angemessen erachteten Betrag erreichen, muss die Berufungsbegründung entweder durch förmlichen Antrag oder als Ganzes so eindeutig ergeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, dass für das Berufungsgericht und den Prozessgegner ohne weitere Klarstellung ersichtlich ist, in welchen Grenzen der Rechtsstreit von neuem zu verhandeln ist und das Urteil auf Antrag durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt werden müsste (BGH, Urteil vom 29. Januar 1987 - IX ZR 36/86, NJW 1987, 1335, 1336; Beschluss vom 15. Juli 1998 - XII ZB 39/97, FamRZ 1998, 1576, juris Rn. 7; zustimmend Saenger/ Wöstmann, ZPO, 5. Aufl., § 520 Rn. 17; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 520 Rn. 21; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 28).
9
2. Diese Anforderungen erfüllt die Berufungsbegründung der Beklagten nicht.
10
a) Die in der Berufungsbegründung der Beklagten angekündigten Anträge lassen nicht erkennen, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Formulierung des Berufungsantrags zu 2 („insoweit“) schließt ein Verständ- nis dahingehend aus, dass die erstinstanzliche Verurteilung in vollem Umfang nicht hingenommen wird und - wie bereits in erster Instanz - die vollständige Abweisung der Klage begehrt wird. Andererseits lässt die Formulierung, dass die Abweisung der Klage insoweit begehrt wird, als der Klägerin eine höhere als „die ihr nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1geschuldete Abfin- dung“ zugesprochen wird, offen, in welcher bezifferten Höhe die Beklagten die Verurteilung in erster Instanz nicht anfechten wollen.
11
b) Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass die Erklärung, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll, nicht notwendig in einem förmlichen, vom übrigen Inhalt der Begründungsschrift abgesetzten, bestimmt gefassten Antrag niedergelegt zu werden braucht. Vielmehr reicht es aus, wenn sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels aus den innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätzen des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben (BGH, Urteil vom 29. Januar 1987 - IX ZR 36/86, NJW 1987, 1335, 1336; Beschluss vom 13. November 1991 - VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698; Urteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705 Rn. 8; Beschluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZB 36/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 9). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Eine solche Eingrenzung lässt sich der Berufungsbegründung der Beklagten indes nicht entnehmen.
12
aa) Die Beklagten, die die Ansicht des Landgerichts, die Regelungen des § 16 des Gesellschaftsvertrags seien allesamt unwirksam, als tatsächlich und rechtlich fehlerhaft angreifen, stellen in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich nicht in Frage, dass sie der Klägerin eine Abfindung schulden. Deren Höhe stehe aber derzeit noch nicht fest. Denkbar sei eine Abfindung in Höhe der Hälfte des Buchwerts, in Höhe der Hälfte des Verkehrswerts oder in Höhe einer erst noch festzustellenden gerade noch zulässigen Höhe. Ihr Begehren gehe dahin, dass das Urteil nur insoweit abgeändert und die Klage nur insoweit abgewiesen werde, als der Klägerin mehr als die ihr nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldete , gerade noch zulässige Abfindung zugesprochen werde. Diese Abfindung könne die Hälfte des Buchwerts oder die Hälfte des Verkehrswerts des Anteils der Klägerin zum 31. Dezember 2007 oder ein anderer, unter dem Verkehrswert liegender, gerade noch zulässiger Betrag sein.
13
bb) Daraus geht eindeutig hervor, dass die Beklagten nicht die vollständige Abweisung der Klage verlangen. Der Inhalt dieser Angaben lässt jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht hinreichend erkennen , inwieweit die Beklagten das Urteil des Landgerichts anfechten, in welchem Umfange sie also eine Abweisung der Klage erreichen wollen. Der Berufungsbegründung kann insbesondere auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, dass die Beklagten eine Verurteilung in Höhe der Hälfte des Verkehrswerts hinnehmen und das landgerichtliche Urteil nur in Höhe der Hälfte des zuerkannten Betrags anfechten wollen. Es reicht zur Bestimmung des Umfangs der Anfechtung nicht schon aus, dass der Berufungskläger einige Argumente vorträgt, die möglicherweise die Höhe des in erster Instanz zugesprochenen Anspruchs in Frage stellen könnten, es aber dem Gericht und dem Prozessgegner überlässt zu ermitteln, welcher Berufungsantrag unter Berücksichtigung dieser Argumente sinnvollerweise zu stellen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1998 - XII ZB 39/97, FamRZ 1998, 1576 juris Rn. 9). Die Beklagten haben innerhalb der Begründungsfrist weder einen bezifferten Abfindungsbetrag genannt, den sie zu leisten bereit sind, noch haben sie angegeben , welchen Streitwert sie ihrem Rechtsmittel beimessen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1987 - IX ZR 36/86, NJW 1987, 1335, 1336).
14
cc) Soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, die Beklagten hätten sich an einer konkreten Bezifferung des nach § 16 Nr. 1 Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags geschuldeten Betrags mangels Feststellungen des Landgerichts zum Buchwert im Sinne des § 16 Nr. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags gehindert gesehen, verkennt sie, dass es gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Berufungsführer obliegt, den Umfang und das Ziel seines gegen die Verurteilung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteten Rechtsmittels auch betragsmäßig hinreichend bestimmt zu bezeichnen, wenn er lediglich die Herabsetzung des Zahlungsbetrags erreichen will. In welchem Umfang die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen trägt, aus denen sie ihren Klageanspruch herleitet, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde insoweit ohne Belang.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 11.07.2012 - 11 O 6/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2012 - I-7 U 203/12 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2009 - XI ZB 36/09

bei uns veröffentlicht am 15.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 36/09 vom 15. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Zur Zulässigkeit einer Berufung, mit der die Abänderung des angefochtenen Urteils

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(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

9
a)Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Diese Erklärung muss nicht notwendig in einem bestimmt gefassten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1982 - VI ZB 5/82, VersR 1982, 974 und vom 27. März 1985 - IVb ZB 20/85, FamRZ 1985, 584).

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.