Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2014 - II ZB 29/12

bei uns veröffentlicht am27.11.2014
vorgehend
Oberlandesgericht Karlsruhe, 17 Kap 1/09, 16.11.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z B 2 9 / 1 2
vom
27. November 2014
in dem Musterverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Auf die als Anhörungsrüge auszulegende Gegenvorstellung der Beigeladenen zu 3, zu 9, zu 10 und zu 11 vom 6. Oktober 2014 gegen die Festsetzung der Gegenstandswerte für die außergerichtlichen Kosten des Musterklägers und der Beigeladenen im Rechtsbeschwerdeverfahren und die daraus folgende Entscheidung über die Aufteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten wird der Tenor des Beschlusses vom 1. Juli 2014 im Hinblick auf die Kostenquoten und die Gegenstandswerte wie folgt abgeändert: Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger und die im Rubrum aufgeführten Beigeladenen wie folgt: Musterkläger: 5,8367 % Beigeladene zu 1: 1,9893 % Beigeladener zu 2: 0,0902 % Beigeladener zu 3: 0,7305 % Beigeladene zu 4: 0,4104 % Beigeladene zu 5: 1,0032 % Beigeladene zu 6: 7,4963 % Beigeladener zu 7: 0,1249 % Beigeladener zu 8: 0,3621 % Beigeladener zu 9: 21,5185 % Beigeladener zu 10: 31,5911 % Beigeladene zu 11: 2,8635 % Beigeladener zu 12: 3,0325 % Beigeladener zu 13: 15,5813 % Beigeladener zu 14: 5,9471 % Beigeladener zu 15: 1,4225 %.
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren wird für die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 3, zu 9, zu 10 und zu 11 wie folgt neu festgesetzt : 51.432,16 € für den Beigeladenen zu 3, 1.514.995,73 € für den Beigeladenen zu 9, 2.224.153,40 € für den Beigeladenen zu 10, 201.603,40 € für die Beigeladene zu 11.

Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2012 - 17 Kap 1/09 -

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bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB12/12 vom 15. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG (in der im Juni 2012 geltenden Fassung, im Folgenden: aF) § 66 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4