Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2013 - I ZR 87/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 12.387,90 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Klägerin möchte mit ihrer Revision den Anspruch weiterverfolgen, den sie im Hinblick auf eine nach ihrem Vortrag von der Beklagten nur unvollständig zurückgereichte Musterauswahl von Ringen mit einer im zweiten Rechtszug vorgenommenen Klageerweiterung erfolglos geltend gemacht hat. Sie ist dabei der Ansicht, dass die für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich maßgebliche Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO insoweit gemäß § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO nicht gelte, weil das Berufungsgericht die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz "als unzulässig verworfen habe". Dies trifft indes nicht zu.
- 2
- Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin nicht als unzulässig verworfen, sondern - im Hinblick auf die Klageerweiterung unter Hinweis auf deren Unzulässigkeit - als unbegründet zurückgewiesen. Damit scheidet hier eine direkte Anwendung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO aus.
- 3
- Einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift steht entgegen, dass es insoweit an einer Regelungslücke fehlt (vgl. für den Fall der Einspruchsverwerfung durch Urteil gemäß § 341 Abs. 2 ZPO BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 259/10, FamRZ 2011, 1792 Rn. 5 ff.). Abweichendes gilt zwar dann, wenn das Berufungsgericht dem Berufungskläger den in bewusster Angleichung an die Regelung des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO gewährten weiten Rechtsschutz gegen ein Urteil, das sein Rechtsmittel als unzulässig verwirft (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Justizmodernisierungsgesetzes , BT-Drucks. 15/1508, S. 22), dadurch verkürzt, dass es die Berufung objektiv willkürlich als unbegründet zurückweist, obwohl seine Entscheidung ausschließlich auf Erwägungen beruht, die zu einer Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig hätten führen müssen (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - VII ZR 47/08, NJW-RR 2011, 1289 Rn. 11). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der von der Klägerin im zweiten Rechtszug vorgenommenen Klageerweiterung mit Recht am Maßstab des § 533 ZPO gemessen. Da es diese Frage verneint hat, hat es die Berufung der Klägerin - unabhängig davon, ob man seine dabei angestellten Erwägungen als zutreffend ansieht (vgl. zur dem Revisionsgericht nur eingeschränkt möglichen Nachprüfung der Beurteilung der Sachdienlichkeit gemäß §§ 263, 533 ZPO BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 9; Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 92/11, juris Rn. 13) - formell beanstandungsfrei auch insoweit zurückgewiesen.
- 5
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 13.10.2011 - 422 C 816/10 -
LG Hannover, Entscheidung vom 20.03.2012 - 18 S 65/11 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)