Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2014 - I ZR 78/13

bei uns veröffentlicht am13.03.2014
vorgehend
Landgericht Leipzig, 5 O 1044/12, 17.10.2012
Oberlandesgericht Dresden, 14 U 1776/12, 26.03.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 7 8 / 1 3
vom
13. März 2014
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 durch die
Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und die
Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. März 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Der klagende Verbraucherschutzverband möchte mit seiner Revision die Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten weiterverfolgen, die er im Hinblick auf eine von der beklagten Rundfunkanstalt im Rahmen eines Gewinnspiels bei Kindern vorgenommene Datenabfrage in den Vorinstanzen erfolglos geltend gemacht hat. Er ist der Auffassung, die für die Zulässigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich maßgebliche Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO gelte insoweit nicht, als er die Klage auf § 2 UKlaG gestützt habe; denn § 5 UKlaG erkläre für dieses Verfahren - insoweit im Gegensatz etwa zu Art. 230 EGBGB - allein die Vorschriften der Zivilprozessordnung und bestimmte Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb , nicht dagegen das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung für anwendbar. Dies trifft jedoch nicht zu.

2
Die in § 26 Nr. 8 EGZPO enthaltene Regelung ist durchaus Bestandteil der Zivilprozessordnung. Sie bestimmt, dass die Vorschrift des § 544 ZPO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision außer in Fällen, in denen das Berufungsgericht das Rechtsmittel verworfen hat, nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Die Vorschrift des § 26 Nr. 8 EGZPO regelt damit eine für den genannten Zeitraum modifizierte Anwendung des § 544 ZPO.
3
Soweit der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstmals geltend gemacht hat, die Unterlassungsklage sei mit mehr als 20.000 € zu bewerten, kann er damit im dritten Rechtszug nicht mehr gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Pokrant Schaffert
Kirchhoff Schwonke
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 17.10.2012 - 5 O 1044/12 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.03.2013 - 14 U 1776/12 -

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Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

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Referenzen

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

1
Der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage jeweils auf insgesamt 20.000 € festgesetzt. Bei der im Streitfall gegebenen Sachverhaltskonstellation , bei der die in der Vorinstanz unterlegene Partei sowohl die vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt als auch gegen die teilweise Nichtzulassung Beschwerde erhoben hat, richtet sich die mit der Revision geltend zu machende Beschwer nach dem Wert der insgesamt erstrebten Änderung des angefochtenen Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - I ZR 196/05, GRUR 2007, 83 Rn. 11 - Nur auf Neukäufe). Die Beklagte macht insoweit geltend, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag hätte festgesetzt werden müssen. Die Beschwerdeerwiderung hält dem jedoch mit Recht entgegen, dass nichts dafür ersichtlich und insbesondere auch von der Nichtzulassungsbeschwerde nichts dafür dargelegt worden ist, dass die Beklagte die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet hat. Sie kann deshalb damit auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 138/10, juris).
3
III. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert für die erste Stufe der Klage entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift und der Berufungsschrift auf 10.000 € festgesetzt. Es ist schon nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Kläger diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Er kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wert- festsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1). Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berichtigen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)