Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - I ZR 138/13

bei uns veröffentlicht am18.09.2014
vorgehend
Landgericht München I, 7 O 18006/07, 20.09.2012
Oberlandesgericht München, 29 U 4267/12, 13.06.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 1 3 8 / 1 3
Verkündet am:
18. September 2014
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
TK 50
Richtlinie 96/9/EG Art. 1 Abs. 2
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2
der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77
vom 27. März 1996, S. 20) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist bei der Frage, ob eine Sammlung von unabhängigen Elementen
im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG vorliegt
, weil sich die Elemente voneinander trennen lassen, ohne
dass der Wert ihres informativen Inhalts dadurch beeinträchtigt
wird, jeder denkbare Informationswert oder nur derjenige Wert
maßgebend, welcher unter Zugrundelegung der Zweckbestimmung
der jeweiligen Sammlung und der Berücksichtigung des
sich daraus ergebenden typischen Nutzerverhaltens zu bestimmen
ist?
BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZR 138/13 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die
Richter Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist bei der Frage, ob eine Sammlung von unabhängigen Elementen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG vorliegt , weil sich die Elemente voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, jeder denkbare Informationswert oder nur derjenige Wert maßgebend, welcher unter Zugrundelegung der Zweckbestimmung der jeweiligen Sammlung und der Berücksichtigung des sich daraus ergebenden typischen Nutzerverhaltens zu bestimmen ist?

Gründe:


1
I. Der klagende Freistaat Bayern gibt durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation topographische flächendeckende Landkarten für das gesamte Bundesland Bayern im Maßstab 1:50.000 (sogenannte TK 50) heraus. Diese Karten werden nach (bundesweit) einheitlichen Abbildungsvorschriften (einem sogenannten Musterblatt) und einem einheitlichen geodätischen Bezugssystem erstellt. Sie haben folgendes Erscheinungsbild (beispielhafter Kartenausschnitt ):
2
Der beklagte Verlag veröffentlicht unter anderem Atlanten, Tourenbücher und Karten für Radfahrer, Mountainbiker und Inline-Skater.
3
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe zur Erstellung seines Kartenmaterials in - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - sechs Karten die TK 50-Karten des Klägers genutzt und die diesen zugrundeliegenden Daten übernommen. Er hat den Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt.
4
Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung der Vervielfältigung , Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe von sechs Karten sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich dieser Karten verurteilt und insoweit die Schadensersatzpflicht festgestellt (LG München, ZUM-RD 2013, 277). Die Verurteilung zur Unterlassung ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Beklagte sich hiergegen mit der Berufung nicht gewandt hat. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt worden ist (OLG München, GRUR 2014, 75). Es hat die Revision nur insoweit zugelassen, als es die auf den Schutz von Datenbanken nach §§ 87a ff. UrhG gestützten Ansprüche verneint hat. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
5
II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
6
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden keine Ansprüche wegen Verletzung der Rechte an einer Datenbank gemäß §§ 87a ff. UrhG zu. Dazu hat es ausgeführt:
7
Der Begriff der Datenbank im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG und Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG erfasse eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen Elementen, die sich voneinander trennen ließen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt werde, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art enthalte, mit der oder mit dem sich jedes der Elemente der Sammlung wieder auffinden lasse. Eine Landkarte enthalte eine Vielzahl von Informationen über den abgebildeten Teil der Erdoberfläche, so dass eine Sammlung von Informationen vorliege. Die Anordnung der Daten der dreidimensionalen Erdoberfläche auf der Karte orientiere sich am so genannten deutschen Einheitsnetz. Diese Anordnung sei systematisch im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie, weil jeder Punkt der Erdoberfläche einem Koordinatenpunkt eines zweidimensionalen Gitternetzes zugeordnet sei. Allerdings handele es sich bei diesen Einzelinformationen nicht um unabhängige Elemente im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG. Die in einer analogen topographischen Karte zu einem bestimmten Koordinatenpunkt gegebene Information sei für sich genommen kaum werthaltig. Der Nutzer benötige weitere Informationen , um die punktuellen Daten effektiv verwenden zu können. Der Wert der in einer Karte zu einem bestimmten Punkt enthaltenen Information werde durch eine isolierte, von weiteren Angaben in der Karte getrennte Betrachtung erheblich beeinträchtigt, auch wenn der Nutzer regelmäßig nicht alle in der Karte enthaltenen Informationen benötige.
8
2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision gegen die Verneinung der Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (§ 101 Abs. 1 und 3 UrhG, §§ 242, 259 BGB) und des Begehrens auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 2 UrhG) wirksam auf eine Verletzung des Rechts des Klägers an Datenbanken gemäß §§ 87a ff. UrhG begrenzt. Der Erfolg der Revision hängt daher davon ab, ob der Beklagte dieses Recht des Klägers verletzt hat.
9
a) Der Datenbankhersteller hat nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte nach Art oder Umfang wesentliche Teile im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG aus dem Kartenmaterial des Klägers übernommen und dieses vervielfältigt hat. Für das Revisionsverfahren ist dies daher zu unterstellen. Daraus folgt, dass der Beklagte schuldhaft Rechte des Klägers verletzt hat, wenn die in Rede stehenden Karten Datenbanken im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG sind.
10
Eine Datenbank ist nach § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der in den vom Kläger herausgegebenen Karten enthaltenen Daten eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordern. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist daher im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass eine solche wesentliche Investition erforderlich war und der Kläger diese getätigt hat.
11
b) Für die Beurteilung des Streitfalls kommt es deshalb auf die Frage an, ob die übrigen Voraussetzungen einer Datenbank im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG gegeben sind. Die Vorschrift setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG um und greift die Schutzvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie auf (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - I ZR 1/02, GRUR 2005, 940, 941 = WRP 2005, 1538 - Marktstudien). § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist deshalb richtlinienkonform auszulegen.
12
aa) Der Senat geht - ebenso wie das Berufungsgericht - davon aus, dass eine topographische Landkarte eine Zusammenstellung von Daten enthält, die systematisch angeordnet sind. Nach dem Wortlaut der Richtlinie 96/9/EG können neben der Sammlung von Werken auch Daten oder andere Elemente geschützt sein. Bei den Geodaten und den Angaben zu den topographischen Eigenschaften der Landschaft handelt es sich um solche Daten.
13
Diese sind im Rahmen der topographischen Landkarten auch systematisch angeordnet. Die Darstellung der dreidimensionalen Erdoberfläche orientiert sich - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - am so genannten deutschen geographischen Einheitsnetz. Dabei handelt es sich um eine Hilfskonstruktion zur Bestimmung der absoluten Lage eines Einzelpunktes auf der dreidimensionalen Erdoberfläche durch Projektion und Entzerrung auf ein zweidimensional darstellbares Gitternetz. Jeder Punkt der Erdoberfläche entspricht somit einem Koordinatenpunkt des Gitternetzes und kann über diese Koordinaten auf der Karte aufgefunden werden. Über die Koordinaten des Gitternetzes lässt sich daher für jeden Punkt des Ausschnitts der Erdoberfläche, der auf der Karte dargestellt ist, eine Einzelinformation über diesen Punkt der Erdoberfläche entnehmen.
14
bb) Als nicht abschließend geklärt anzusehen ist aber, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit der Elemente nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG zu stellen sind. Darauf bezieht sich die Vorlagefrage.
15
(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt eine Sammlung von unabhängigen Elementen vor, wenn die Elemente sich trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen , musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-444/02, Slg. 2004, I - 10549 = GRUR 2005, 254 Rn. 29 - Fixtures-Fußballspielpläne II).
16
(2) Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, ob die aus dem jeweiligen Kartenmaterial des Klägers übernommenen Daten, die die Beschaffenheit bestimmter Punkte der Erdoberfläche beschreiben, unabhängige Elemente im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG darstellen. Diese Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
17
Teilweise wird das Vorliegen unabhängiger Elemente abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass bei einer Landkarte die zusammengefügten Informationen in der vorgenannten Art ineinander verschmolzen und hierdurch aufeinander bezogen seien. Dadurch erhalte die Landkarte ihren eigentlichen Informationswert, der weit über den Wert der punktuellen Information hinausgehe (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 87a UrhG Rn. 17; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 87a UrhG Rn. 7; Czychowski in Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 87a Rn. 10 UrhG; Wiebe, CR 2014, 1, 2 f.; wohl auch Thum/Hermes in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 87a UrhG Rn. 13). Dagegen wird von anderen angenommen, dass bereits die Information, was sich an einer bestimmten Geokoordinate befinde, ausreichend sei, um ihre Unabhängigkeit anzunehmen. So schließe die Möglichkeit, die Einzelinformation auch in ihrer Kombination zu nutzen, deren einzelne Zugänglichkeit nicht aus, sondern sei nur deren Folge (vgl. LG München, GRUR 2006, 225, 226 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 18. Juli 2006 - 17 O 633/05, juris Rn. 26 ff.; LG Leipzig, BeckRS 2013, 2896; Thum/Hermes in Wandtke/Bullinger aaO § 87a UrhG Rn. 17, 105).
18
cc) Dabei hängt die Frage, ob bei topographischen Karten die Trennung der Daten vom topographischen Zusammenhang ihren Informationswert beeinträchtigt , davon ab, nach welchen Maßstäben dieser Wert zu bestimmen ist.
19
(1) Aus Sicht des Senats ist davon auszugehen, dass nicht jegliche Minderung des Werts der Information durch die Trennung dazu führt, dass die Daten nicht mehr als unabhängige Elemente anzusehen sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat angenommen, dass die Daten einer einzelnen Begegnung einer Fußballmeisterschaft, die aus dem Datum, der Uhrzeit und der Identität der Mannschaften einer bestimmten Begegnung bestehen, einen selbständigen Informationswert besitzen und daher unabhängige Elemente einer Datenbank darstellen können, selbst wenn das Interesse an einer Fußballmeisterschaft weitergehend in der Gesamtberücksichtigung der einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaft liegt (EuGH, GRUR 2005, 254 Rn. 33 f. - FixturesFußballspielpläne II) und die Spielpläne deshalb weitere Informationen umfassen. Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Information , auf welchem Platz einer Chart-Liste sich ein Musikstück befindet, für sich genommen einen Aussagegehalt hat, und es dazu nicht der Kenntnis der weiteren Elemente und Inhalte der Chart-Liste insgesamt bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 290/02, BGHZ 164, 37, 42 - HIT BILANZ). Hieraus ergibt sich, dass es der Qualifizierung einer Information als unabhängiges Element nicht entgegensteht, wenn dieses Element das Interesse des Nutzers der Datenbank nicht vollständig, sondern nur teilweise befriedigt. Für den Streitfall würde dies bedeuten, dass die in einer topographischen Landkarte enthaltenen einzelnen Daten, etwa die Information, ob es in einer bestimmten Ortschaft eine Kirche gibt oder diese Ortschaft an einem Fluss liegt, einen selbständigen Informationswert haben können, selbst wenn das Interesse des Nutzers der Karte sich auf weitere Informationen beziehen wird, wie zum Beispiel die Entfernung zum eigenen Standort und die Art der von dort zum Zielort führenden Verkehrsverbindungen oder etwa die Lage der Ortschaft, in der sich die Kirche befindet. Deshalb kommt es aus Sicht des Senats darauf an, ob eine Beeinträchtigung des Wertes eines Elements in inhaltlicher Hinsicht nach der Trennung schon dann zu verneinen ist, wenn das Element noch über einen Informationswert verfügt, oder ob in die Beurteilung der Beeinträchtigung des Informationswerts des Elements nach der Trennung die Zweckbestimmung der jeweiligen Sammlung und das sich daraus ergebende typische Nutzerverhalten einzubeziehen sind.
20
Ist Ersteres der Fall, wären die Elemente einer topographischen Landkarte unabhängig, weil die mit jedem Koordinatenpunkt auf der Karte verbundene Information auch nach der Trennung erhalten bleibt. Ist dagegen Letzteres entscheidend , wären die Elemente einer topographischen Landkarte nicht unabhängig.
21
(2) Eine topographische Landkarte zeichnet sich dadurch aus, dass sie in generalisierender und symbolisierender Weise topographische Informationen in leicht wahrnehmbarer Form darstellt und auf diese Weise nicht nur die räumliche Belegenheit dieser Informationen für sich genommen, sondern in ihrem räumlichen Kontext zu anderen dargestellten Informationen sichtbar macht. Durch diese Art der Darstellung hat der Nutzer die Möglichkeit, sich räumlich in Bezug auf seinen Standort und ein mögliches Ziel zu orientieren und eine Veränderung seines Standortes zu planen und durchzuführen. Zwar ist es auch möglich, einer Landkarte bestimmte Einzelinformationen wie zum Beispiel alle in dem betreffenden Gebiet liegenden Kirchen oder Orte und damit Elemente mit einem selbständigen Informationswert zu entnehmen. Dazu ist es jedoch erforderlich, die Landkarte vollständig nach den entsprechenden Symbolen abzusuchen. Dies entspricht im Normalfall nicht der zweckentsprechenden Nut- zung einer Landkarte als eines spezifisch auf die generalisierende und leicht lesbare Abbildung topographischer Informationen in ihrem räumlichen Kontext zueinander zugeschnittenen Mediums. Anders als ein Verzeichnis über das Vorhandensein bestimmter Informationen, etwa aller Kirchen eines Landkreises , dient eine topographische Landkarte in ihrer zweckentsprechenden Anwendung nicht allein der Vermittlung der Kenntnis über eine einzelne Information , wie des Vorhandenseins einer Kirche in einem Ort, sondern sie ermöglicht dem Nutzer bestimmungsgemäß eine umfassende Orientierung über das dargestellte Gebiet.
22
Für die Berücksichtigung der auf eine Gesamtdarstellung, also auf den Zusammenhang der einzelnen Elemente bezogenen Zweckbestimmung des jeweiligen Mediums bei der Bestimmung des Werts eines Elements in inhaltlicher Hinsicht nach der Trennung spricht auch Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 96/9/EG. Danach fällt die Aufzeichnung eines audiovisuellen, kinematographischen , literarischen oder musikalischen Werkes als solche nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/9/EG. Hierdurch sollen solche Teile vom Schutz als Datenbank ausgenommen werden, bei denen die einzelnen Teile ihre Aussage erst im Zusammenhang mit dem Ganzen erhalten (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rn. 17; Koch in Ahlberg /Götting, Beck´scher Online-Kommentar UrhG, Stand: 1. September 2013, § 87a Rn. 10). Die einzelnen Elemente eines audiovisuellen, kinematographischen , literarischen oder musikalischen Werkes erhalten ihren Wert auch durch die Reihenfolge ihrer Anordnung. Werden sie aus dem Werk herausgelöst, wird ihr Wert beeinträchtigt. Diese Maßstäbe sind nach Ansicht des Senats auf eine topographische Landkarte übertragbar, in der die Einzelinformationen in einer bestimmten Reihenfolge zueinander angeordnet und aufeinander bezogen sind. Werden sie aus diesem Gesamtgefüge gelöst, wird ihr Wert beeinträchtigt.
Büscher Pokrant Koch
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.09.2012 - 7 O 18006/07 -
OLG München, Entscheidung vom 13.06.2013 - 29 U 4267/12 -

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 101 Anspruch auf Auskunft


(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfäl

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 87a Begriffsbestimmungen


(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Be

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(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2005 - I ZR 1/02

bei uns veröffentlicht am 21.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1/02 Verkündet am: 21. April 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2005 - I ZR 290/02

bei uns veröffentlicht am 21.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 290/02 Verkündet am: 21. Juli 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j

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(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 1/02 Verkündet am:
21. April 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Marktstudien
Werden Daten aus einer vom Hersteller veräußerten Datenbank in einer Zeitschrift
öffentlich verfügbar gemacht und liegt eine wesentliche Handlung i.S.
von § 87b Abs. 1 UrhG vor, ist ein Eingriff in das Recht des Datenbankherstellers
nach § 87b UrhG gegeben, wenn die Veröffentlichung in der Zeitschrift ohne
Zustimmung des Datenbankherstellers erfolgt.
Der Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks der Datenbank durch den Rechtsinhaber
erschöpft gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG nur das Recht, den
weiteren Vertrieb dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, nicht aber das
Recht, die Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfältigungsstücks
zu unterbinden.
BGH, Urt. v. 21. April 2005 - I ZR 1/02 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist ein Meinungs- und Marktforschungsinstitut, das anderen Unternehmen gegen Vergütung Marktstudien zur ausschließlichen Nutzung überläßt.
Die Beklagte gibt die für den IT-Handel bestimmte Zeitschrift "C. " heraus. Sie veröffentlichte in den Jahren 1998 bis 2000 in fünf re-
daktionellen Beiträgen von der Klägerin erhobene Marktdaten, ohne daß die Klägerin den Veröffentlichungen zugestimmt hatte. So enthielt der Artikel vom 29. Oktober 1998 die nachstehende Übersicht über den deutschen Markt für "Handheld-Geräte"

und der Artikel vom 6. April 2000 die nachfolgenden Grafiken über näher bezeichnete LCD-Marktanteile:
Die Artikel vom 29. Oktober 1998, 21. Januar 1999 und 6. April 2000 wiesen als Quelle der Daten die Klägerin aus. Die während des laufenden Rechtsstreits am 23. und 30. November 2000 veröffentlichten Untersuchungsergebnisse der Klägerin versah die Beklagte mit der Quellenangabe "C. -Recherche".
Die Klägerin sieht die Veröffentlichungen ihrer Untersuchungsergebnisse als einen Verstoß gegen die urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Datenbanken und als wettbewerbswidrig an. Sie hat geltend gemacht, ihre Sammlungen von Untersuchungsergebnissen seien Datenbanken. In ihr Recht als Herstellerin der Datenbanken habe die Beklagte mit den nicht autorisierten Veröffentlichungen wiederholt und systematisch eingegriffen. Die Beklagte nutze zudem fremden Vertragsbruch in wettbewerbswidriger Weise aus. Aufgrund vorangegangener Geschäftsbeziehungen sei der Beklagten bekannt gewesen, daß die Daten nur unter Verletzung der mit den Vertragspartnern der Klägerin getroffenen Vereinbarungen über die Vertraulichkeit der Untersuchungsberichte zu erhalten gewesen seien.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Zeitschrift "C. " und/oder anderen Publikationen vertrauliche, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Daten und/oder Informationen der Klägerin zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, indem diese Daten und/ oder Informationen ohne vorige ausdrückliche Zustimmung der Klägerin zur Darstellung von Grafiken verwendet werden und/oder solche Daten und/oder Informationen im Text genannt und/oder eingearbeitet werden und/oder sich bei der Darstellung derartiger Daten
und/oder Informationen auf die Klägerin als Quelle zu berufen und/oder als Quelle unbefugt "C. -Recherche" anzugeben.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, bei den von ihr durchgeführten Recherchen hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, daß die Informanten nicht zur Weitergabe der Untersuchungsergebnisse berechtigt gewesen seien. Die Veröffentlichungen seien durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (OLG München GRUR-RR 2002, 89).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage sowohl aufgrund urheberrechtlicher als auch wettbewerbsrechtlicher Ansprüche für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Bei den von der Klägerin erarbeiteten Sammlungen von Marktdaten handele es sich um Datenbanken i.S. von § 87a Abs. 1 UrhG. Die Klägerin sei Datenbankherstellerin , weil sie die für die Beschaffung nach Art oder Umfang wesentlichen Investitionen vorgenommen habe. Als Datenbankherstellerin habe die Klägerin das ausschließliche Recht, die Datenbanken insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Für die ausschließliche Verwendungsbefugnis des
Datenbankherstellers gelte jedoch gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG der Erschöpfungsgrundsatz. Die Voraussetzungen einer Erschöpfung des Verbreitungsrechts seien gegeben. Die Klägerin habe die von ihr erarbeiteten Sammlungen von Marktdaten mittels E-Mail, als Ausdruck oder auf einer CD-ROM an ihre Kunden veräußert. Aufgrund der Erschöpfung sei die Weiterverbreitung der Marktdaten durch die Kunden der Klägerin und die Beklagte zulässig.
Der Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus § 1 UWG (a.F.) wegen Ausnutzen fremden Vertragsbruchs. Zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagte sei kein Marktforschungsunternehmen. Zu ihrer Betätigung gehöre es auch nicht, das Ergebnis von Marktstudien gegen Entgelt zu vertreiben. Es fehle auf seiten der Beklagten an einer Wettbewerbsabsicht. Handele ein Presseunternehmen im Rahmen des medialen Funktionsbereichs , spreche keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht. Die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen seien vielmehr unvermeidliche Folge der Erfüllung der journalistischen Aufgabe.
Die Voraussetzungen eines rechtswidrigen Ausnutzens fremden Vertragsbruchs durch die Beklagte lägen nicht vor. Es fehle an besonderen, eine Unlauterkeit begründenden Umständen, deren Vorliegen beim Ausnutzen fremden Vertragsbruchs erforderlich sei.
Eine in Betracht kommende Irreführung des Verkehrs aufgrund der Quellenangabe "C. -Recherche" sei nicht Streitgegenstand.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf der bisherigen Tatsachengrundlage kann nicht davon ausgegangen werden, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei unbegründet.
1. Den auf Unterlassung der Vervielfältigung der Marktdaten gerichteten Anspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1, §§ 87a, 87b Abs. 1 UrhG hat das Berufungsgericht zu Unrecht wegen einer Erschöpfung nach § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG verneint.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Sammlungen von Marktdaten der Klägerin seien Datenbanken i.S. des § 87a Abs. 1 UrhG und sie sei Datenbankenherstellerin gemäß § 87a Abs. 2 UrhG. Konkrete Feststellungen dazu, ob die Datensammlungen der Klägerin die Voraussetzungen erfüllen, die an Datenbanken i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG zu stellen sind, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
aa) Eine Datenbank ist nach § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG bei einer Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen gegeben, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Die Vorschrift setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken um (ABl. EG Nr. L 77 vom 27.3.1996, S. 20; GRUR Int. 1996, 806) und greift die Schutzvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie auf.
Von einer Unabhängigkeit der Elemente der Sammlung ist auszugehen, wenn sie sich voneinander trennen lassen, ohne daß der Wert ihres informativen , literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (vgl. zu Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG: EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-444/02, GRUR 2005, 254, 255 Tz. 29 - Fixtures-Fußballspielpläne II; Koch in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 77 Rdn. 43). Eine systematische oder methodische Anordnung sowie eine Zugänglichkeit i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG setzen voraus, daß die Sammlung sich auf
einem festen Träger befindet und ein technisches oder anderes Mittel aufweist, das es ermöglicht, jedes in der Sammlung enthaltene Element aufzufinden (vgl. EuGH GRUR 2005, 254, 255 Tz. 30 f. - Fixtures-Fußballspielpläne II). Mit dem Erfordernis einer nach Art oder Umfang wesentlichen Investition zur Beschaffung , Überprüfung oder Darstellung der Elemente übernimmt § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG angeführte Schutzvoraussetzung. Nach der Neunten, Zehnten und Zwölften Begründungserwägung der Richtlinie soll diese Investitionen in "Datenspeicher- und Datenverarbeitungs" -Systeme fördern und schützen, die zur Entwicklung des Informationsmarktes in einem Rahmen beitragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden. Zu berücksichtigen sind danach diejenigen Investitionen, die der Erstellung der Datenbank als solche dienen (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-203/02, GRUR 2005, 244, 247 Tz. 30 - BHB-Pferdewetten; Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-338/02, GRUR 2005, 252, 253 Tz. 23 - Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254, 256 Tz. 39 - Fixtures-Fußballspielpläne II; Ullmann FS für Brandner, S. 507, 521). Zu den mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investitionen zählen auch diejenigen Mittel, die zur Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank eingesetzt werden, während hierzu nicht die Mittel zu rechnen sind, die aufgewandt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht (vgl. EuGH GRUR 2005, 252, 253 Tz. 24 - FixturesFußballspielpläne I; GRUR 2005, 254, 256 Tz. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne II; vgl. auch: Vogel in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 87a Rdn. 16).
bb) Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen , daß ihre Datensammlungen den Anforderungen entsprechen, die an Datenbanken zu stellen sind.

b) Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den Artikeln der Zeitschrift "C. " von der Klägerin erhobene Marktdaten ohne deren Zustimmung veröffentlicht. Die Veröffentlichungen bezogen sich u.a. auf die Marktanteile der Anbieter von "Handheld-Geräten", von Monitoren und von Lautsprechern sowie auf die Absatzzahlen von Multimediageräten auf dem deutschen Markt. Feststellungen dazu, ob es sich bei den vervielfältigten Daten um einen wesentlichen Teil von Datenbanken der Klägerin handelt oder um unwesentliche Teile nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG, deren Vervielfältigung nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG dem gleichsteht, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
aa) Durch die Veröffentlichung hat die Beklagte Daten aus der Datenbank der Klägerin i.S. von § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG vervielfältigt. Der Begriff des "Vervielfältigens" i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist ebenso wie der in der Richtlinie 96/9/EG verwendete Begriff der "Entnahme" dahin auszulegen, daß er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen oder sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244, 248 Tz. 47, 51 - BHB-Pferdewetten). Unter diesen Umständen ist nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt davon auszugehen, daß die Beklagte mit der Übernahme der fraglichen Daten in ihre Zeitschrift einen Teil der Datenbank der Klägerin entnommen hat. Nicht erforderlich ist es, daß die Beklagte sich die Daten durch einen unmittelbaren Zugang zu Datenbanken der Klägerin verschafft hat (vgl. EuGH GRUR 2005, 244, 248 Tz. 53 f. und 67 - BHB-Pferdewetten).
Die Vervielfältigung durch die Beklagte stellt einen Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 UrhG dar, wenn die Vervielfältigung einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der
Datenbank betrifft oder die wiederholte und systematische Vervielfältigung von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank vorliegt, die Vervielfältigung jedoch einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt. Die Bestimmung des § 87b Abs. 1 UrhG beruht auf Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie 96/9/EG. Ob die Vervielfältigung einen wesentlichen Teil der Datenbank betrifft, ist nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht zu bestimmen (vgl. hierzu näher EuGH GRUR 2005, 244, 250 Tz. 68 ff. - BHB-Pferdewetten).
bb) Zugunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren davon auszugehen , daß die Beklagte eine im Umfang wesentliche Handlung i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 UrhG vorgenommen hat.

c) Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht den auf § 97 Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1 UrhG gestützten Unterlassungsanspruch wegen einer Erschöpfung nach § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG verneint hat. Nach der Vorschrift des § 17 Abs. 2 UrhG ist die Weiterverbreitung geschützter Originale oder Vervielfältigungsstücke des Werks mit Ausnahme der Vermietung zulässig, wenn diese mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sind. Die Erschöpfung bezieht sich aber nur auf das Verbreitungsrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG) des Datenbankherstellers (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 lit. b Satz 2 DatenbankRichtlinie ) und nicht auf das Recht zur Vervielfältigung der Daten (vgl. EuGH GRUR 2005, 244, 248 Tz. 52 - BHB-Pferdewetten; BGHZ 144, 232, 238 - Parfüm-Flakon; Loewenheim in Schricker aaO § 17 Rdn. 58; Dreier in Dreier/ Schulze, Urheberrecht, § 87b Rdn. 18; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht , § 87b Rdn. 16). Im Streitfall hat die Beklagte durch die in Rede ste-
henden Veröffentlichungen Daten aus Datenbanken der Klägerin vervielfältigt. Hierauf erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht.

d) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als zutreffend, weil die Beklagte, wie sie meint, aufgrund der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu einem - unterstellten - Eingriff in die geschützten Rechte der Klägerin als Datenbankherstellerin berechtigt wäre. Das Grundrecht der Pressefreiheit wird nach Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze eingeschränkt , zu denen auch das Urheberrechtsgesetz gehört. Das Urheberrechtsgesetz hat den Konflikt zwischen dem Interesse der Presse an einer freien Berichterstattung über urheberrechtlich geschützte Werke sowie durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen und dem Interesse des Urhebers und des Inhabers verwandter Schutzrechte an der Verwertung ihrer Rechte geregelt (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1985 - I ZR 70/82, GRUR 1987, 34, 35 - Liedtextwiedergabe ; vgl. auch BGHZ 154, 260, 264 ff. - Gies-Adler). Dem Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu Informationen trägt § 87b Abs. 1 UrhG dadurch Rechnung, daß eine Nutzung erlaubt ist, wenn sie keinen wesentlichen Teil der Datenbank betrifft, der normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwiderläuft und die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. Vogel in Schricker aaO, Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 18; Dreier in Dreier/Schulze aaO, § 87b Rdn. 5 ff.). Nach Nr. 42 der Erwägungsgründe der Datenbank-Richtlinie stellt das Recht auf Untersagung der unerlaubten Weiterverwendung auf Handlungen des Benutzers ab, die über dessen begründete Rechte hinausgehen und einen erheblichen Schaden für die Investitionen des Datenbankherstellers verursachen. Zu einem derartigen Eingriff in die Rechte der Klägerin ist die Beklagte auch nicht aufgrund der Pressefreiheit berechtigt.

e) Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren die erforderlichen Feststellungen dazu zu treffen haben, ob es sich bei den
Sammlungen von Marktdaten der Klägerin um Datenbanken i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG handelt. Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren gegen diese vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt folgerichtig nicht näher begründete Annahme mit einer Gegenrüge gewandt. Die hierzu erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Entsprechendes gilt zur Frage, ob durch die Vervielfältigung der Daten durch die Beklagte ein wesentlicher Teil der Datenbanken der Klägerin i.S. von § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG oder ein dem nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG gleichstehender unwesentlicher Teil betroffen ist (vgl. EuGH GRUR 2005, 244, 250 Tz. 68 ff. - BHBPferdewetten ; BGHZ 156, 1, 16 f. - Paperboy).
2. Das Berufungsgericht hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Ausnutzen fremden Vertragsbruchs verneint. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1 UWG a.F. handelt derjenige, der den Vertragsbruch eines anderen ausnutzt, nicht wettbewerbswidrig , solange nicht besondere, die Unlauterkeit erst begründende Umstände hinzukommen (vgl. BGHZ 143, 232, 240 - Außenseiteranspruch II, m.w.N.). Daran ist auch unter Geltung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 festzuhalten. Besondere Gründe, aus denen sich eine Unlauterkeit ergibt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie sind auch nicht ersichtlich.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , eine durch die Quellenangabe "C. -Recherche" bei den Veröffentlichungen von Daten der Klägerin hervorgerufene Irreführung des Verkehrs sei nicht Streitgegenstand. Zwar können mit einem Unterlassungsantrag mehrere Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt werden. Der Kläger muß dazu allerdings deutlich machen, daß er mit seinem Antrag mehrere pro-
zessuale Ansprüche verfolgt (vgl. BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten). Will der Kläger die Unlauterkeit i.S. von § 3 UWG aus einer irreführenden Werbung nach § 5 UWG ableiten, muß er die Klage auch auf eine Irreführung der Verkehrskreise stützen (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika). Das ist im Streitfall nicht geschehen. Entgegen der Ansicht der Revision reichte dazu nicht aus, daß die Klägerin im Unterlassungsantrag auch "C. -Recherche" als Quelle an geführt hat.
Ullmann Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaub und an der Unterschrift verhindert. Ullmann
Büscher Bergmann

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 290/02 Verkündet am:
21. Juli 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HIT BILANZ
Ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die
Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil
der Datenbank zu vervielfältigen, kann auch gegeben sein, wenn Daten entnommen
und auf andere Weise zusammengefaßt werden. Auf die Übernahme
der Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers kommt es für den
Schutz nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht an. Die andersartige Anordnung
der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese
ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren.
BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - I ZR 290/02 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 11. Juli 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß von dem Tenor in den Ziffern I. 1. und I. 2. (Unterlassungsansprüche), II. (Auskunftsanspruch) und III. (Schadensersatzfeststellungsanspruch ) die Entnahme von Daten aus den Single-, Longplay- und Airplay-Charts der Klägerinnen ausgenommen ist, soweit diese vor dem 1. Januar 1983 hergestellt worden sind.
Die Kosten der Rechtsmittel werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen sind auf dem Gebiet der Markt- und Medienforschung tätig. Sie nehmen die Beklagten wegen Vervielfältigung der von ihnen erhobenen und veröffentlichten Daten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch. Ferner begehren sie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.
Die Klägerinnen erheben Daten über die Nutzung des Musik-HitRepertoires im Hörfunk der Bundesrepublik Deutschland und ermitteln wöchentlich durch statistische Stichproben die Verkaufszahlen der entsprechenden Tonträger. Aus diesen Daten erstellen sie sogenannte "Airplay-" und "Music -Sales-Charts", die wöchentlich die aktuelle Plazierung, den Titel und den Interpreten, das "Label", die in der Vorwoche erreichte Position sowie die für die Plazierung maßgebliche Punktzahl ausweisen. Die von den Klägerinnen ermittelten Charts werden in den Zeitschriften "D. und " "M. " veröffentlicht.
Die Beklagte zu 1 (im folgenden: die Beklagte), ein Verlagsunternehmen, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt über den Buchhandel und das Internet unter dem Titel HIT BILANZ in Buchform und auf CD-ROM eine Liste von Interpreten und ihrer Hits, die nach bestimmten Kriterien sortiert ist. Sie faßt jeweils größere Zeiträume zusammen (z.B.: "HIT BILANZ/ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998") und sortiert die dargestellten Hitlisten alphabetisch nach den Interpreten. Dabei gibt sie die Titel, mit denen der Interpret in den Charts vertreten war, aufsteigend nach Jahren geordnet an und verzeichnet die Anzahl der Wochen, in denen der Titel in den Charts notiert

war. Ferner benennt sie das Label des Produzenten. Die von der Beklagten vertriebene CD-ROM ist mit einem Suchsystem ausgestattet, das den Aufruf nach Interpret, Produzent, Label und Titel der Hits ermöglicht. Die von der Beklagten jeweils vertriebene HIT BILANZ basiert auf Datenmaterial aus den von den Klägerinnen wöchentlich erstellten Charts. Soweit die HIT BILANZ in Buchform erschienen ist, nimmt sie durch ausdrücklichen Hinweis teils auf die Zeitschrift "M. ", teils auf die von der Klägerin zu 1 ermittelten Daten Bezug.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, die von ihnen erstellten und veröffentlichten Charts seien als Sammelwerke und Datenbanken nach § 4 UrhG geschützt; jedenfalls genössen sie den Schutz als Datenbank nach §§ 87a ff. UrhG. Diese Rechte verletzten die Beklagten durch Veröffentlichung der Buchund CD-ROM-Reihe HIT BILANZ. Die bloße Zusammenfassung der Daten und alphabetische Ordnung nach Interpreten führe aus der Verletzung nicht heraus. Das Vertreiben der von ihnen, den Klägerinnen, erhobenen Daten sei zudem nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wettbewerbswidrig.
Die Klägerinnen haben beantragt,
1. für die Klägerin zu 1: die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ohne vorherige Zustimmung der Klägerin zu 1 Music-Charts, die die Klägerin zu 1 allein oder gemeinschaftlich mit der Klägerin zu 2 erstellt hat, insbesondere die TOP 100 Single-Charts und die TOP 100 Longplay-Charts, insbesondere auf der CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998" sowie im Rahmen der Buchreihe HIT BILANZ mit oder ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Klägerin zu 1 und unabhängig von der Bezugsquelle der

Charts selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zu bearbeiten oder umzugestalten, 2. für die Klägerin zu 2: die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die von der Klägerin zu 2 erstellten Airplay-Charts ohne vorherige Zustimmung der Klägerin zu 2, insbesondere auf der CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998" sowie im Rahmen der Buchreihe HIT BILANZ mit oder ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Klägerin zu 2 und unabhängig von der Bezugsquelle der Charts selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zu bearbeiten oder umzugestalten, 3. den Klägerinnen Auskunft über die Anzahl der seit 1998 vervielfältigten und vertriebenen Exemplare der Buchreihe HIT BILANZ, die Charts der Klägerinnen enthalten oder auf ihnen basieren, und die Anzahl der vervielfältigten und vertriebenen Exemplare der CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998", sowie über Stückpreis und die Höhe der Einnahmen aus dem Vertrieb der Exemplare und der CD-ROM zu erteilen, 4. festzustellen, daß die Beklagten für die Klägerin zu 1 zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der durch die Nutzung der TOP 100 Single -Charts und TOP 100 Longplay-Charts und der Airplay-Charts entstanden ist und noch entstehen wird, sowie für die Klägerin zu 2 festzustellen, daß die Beklagten zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der durch die Nutzung der Airplay-Charts entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die Ansicht vertreten, ein Vergleich der Charts der Klägerinnen mit den von ihnen vertriebenen jeweiligen HIT BILANZEN zeige, daß sich die verarbeiteten Informationen sowohl im Aufbau als auch in der Aussage völlig unterschieden. Es fehle daher an einer unmittelbaren Leistungsübernahme sowie an einer Urheberrechtsverletzung. Zudem hätten die Klägerinnen die Übernahme der Einzeldaten nicht nur geduldet, sondern - etwa durch Veröffentlichung von Anzeigen - auch ausdrücklich gestattet.

Das Landgericht hat den Unterlassungsanträgen unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes stattgegeben. Den Auskunftsanspruch und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hat es auf den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2000 beschränkt.
Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2003, 329).
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat in der von der Beklagten veröffentlichten Buchreihe HIT BILANZ bzw. der CD-ROM weder eine Urheberrechtsverletzung noch einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Es sei schon zweifelhaft, ob die klägerischen Charts in Anordnung oder Auswahl ihrer Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellten, wie es für den Schutz von Datenbankwerken nach § 4 Abs. 2 UrhG Voraussetzung sei. Aber selbst wenn die von den Klägerinnen erstellten Charts in Anordnung oder Auswahl ihrer Elemente eine persönliche geistige Schöpfung enthielten, käme eine Verletzung des Urheberrechts an einem Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG nicht in Betracht, da die Struktur des Datenbankwerks weder ganz

noch in einem selbständig schützbaren Teil übernommen worden sei. In der Nutzung von Einzeldaten aus den klägerischen Charts für die Erstellung der HIT BILANZEN liege keine Bearbeitung oder Umgestaltung eines etwaigen Datenbankwerks i.S. von § 23 Abs. 2 UrhG, weil ein hinreichender Abstand zwischen den jeweiligen Strukturen bestehe.
Den Klägerinnen stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch nicht aus § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 87a ff. UrhG zu. Zwar handele es sich bei den von den Klägerinnen nach dem 31. Dezember 1982 erstellten Charts jeweils um Datenbanken i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Die Beklagten hätten jedoch durch die Nutzung der von den Klägerinnen erstellten Charts nicht deren ausschließliches Recht, das ihnen als Datenbankhersteller nach § 87b Abs. 1 UrhG jeweils zustehe, verletzt. In der Neuzusammenstellung von Daten aus den klägerischen Charts unter anderen Kriterien, welche die Beklagten für ihre HIT BILANZEN vornähmen, liege keine Vervielfältigung von Datenbankteilen oder ganzen Datenbanken i.S. von § 87b Abs. 1 UrhG. Bei den HIT BILANZEN der Beklagten fehle die für die Chart-Listen typische Anordnung der Daten in Form einer Ranking-Liste, geordnet nach Häufigkeit und Titel. Die Beklagten hätten die genutzten Daten nach anderen Kriterien sortiert und für einen längeren Zeitraum aufbereitet.
Den Klägerinnen stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch nicht gemäß § 1 UWG (a.F.) i.V. mit den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu. Zwar komme den von den Klägerinnen erstellten Charts eine wettbewerbliche Eigenart zu, da der Verkehr mit den im Auftrag des Bundesverbandes der Phonographischen Wirtschaft e.V. ermittelten Daten eine besondere Gütevorstellung verbinde. Die Beklagte habe die jeweils von den Klägerinnen erbrachte Leistung jedoch nicht unmittel-

bar, d.h. unverändert übernommen. Sie habe die genutzten Daten nach anderen Kriterien als die Klägerinnen sortiert und für einen längeren Zeitraum aufbereitet. Darin liege auch keine nachschaffende Übernahme, da sich das nachgeschaffene Leistungsergebnis von seinem Vorbild hinreichend deutlich absetze.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe. Den Klägerinnen stehen die noch im Streit befindlichen Unterlassungs -, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 i.V. mit § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 242 BGB wegen Verletzung des Rechts an den von ihnen ab dem 1. Januar 1983 hergestellten Datenbanken zu (vgl. Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. EG Nr. L 77 v. 27.3.1996, S. 20).
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings Ansprüche der Klägerinnen wegen Verletzung von Urheberrechten an Datenbankwerken nach § 97 Abs. 1 i.V. mit § 4 UrhG verneint. Die Auswahl und Anordnung der Elemente der wöchentlich erstellten "Airplay-" und "Music-Sales-Charts" stellt keine persönliche geistige Schöpfung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 UrhG dar. Die Darstellung der TOP 100-Hits nach Rangziffer, Titel und Interpret nebst der Vorwochenplazierung , der höchsten Plazierung sowie der Nennung des "Labels" ergibt sich nahezu zwangsläufig aus dem Verwendungszweck einer Hitliste. Diese weist daher keine Struktur auf, die einer persönlichen geistigen Schöpfung bedarf. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , in der Zusammenstellung der Daten in den von der Beklagten vertriebenen HIT BILANZEN liege kein Eingriff in das Recht der Klägerinnen als Datenbankhersteller nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG, weil die äußeren Gestaltungsmerkmale der Chart-Listen der Klägerinnen bei der Erstellung der angegriffenen HIT BILANZEN nicht übernommen worden seien.

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß es sich bei den Sammlungen, bestehend aus den von den Klägerinnen wöchentlich erhobenen Daten (Titel, Interpret, Label, Verkaufszahlen und Abspielhäufigkeit im Hörfunk), zum Erstellen der "Music-Sales-Charts" und den "Airplay-Charts" jeweils um eine Datenbank i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG handelt.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei den von den Klägerinnen erhobenen und in den wöchentlichen Chart-Listen verzeichneten und veröffentlichten Titeln, Labels und Interpreten der genannten Musikstücke um Daten handelt, die systematisch und methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Die Anordnung ergibt sich aus der Sortierung der Daten nach den erhobenen Verkaufszahlen oder der Abspielhäufigkeit im Hörfunk und der daraus ermittelten Platzziffer. Diese sind auch einzeln zugänglich.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung handelt es sich bei den Daten auch um unabhängige Elemente i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Dieses Erfordernis ist gegeben bei einer Sammlung von Elementen, die sich voneinander trennen lassen, ohne daß der Wert ihres informativen, literarischen , künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-444/02, GRUR 2005, 254 Tz. 29

ff. - Fixtures-Fußballspielpläne II). Die Information, daß ein bestimmtes Musikstück beispielsweise auf Platz 9 der Chart-Liste steht, hat für sich genommen einen Aussagegehalt. Es bedarf dazu nicht der Kenntnis der weiteren Elemente und ihrer Inhalte.

b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Beschaffung der in den Chart-Listen der Klägerinnen enthaltenen Daten eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
aa) Die den Schutz des Datenbankherstellers regelnde Vorschrift des § 87b Abs. 1 UrhG beruht auf Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken. Bei der Auslegung des Begriffs einer "nach Art oder Umfang wesentlichen Investition" i.S. von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist daher auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG abzustellen. Nach der Neunten, Zehnten und Zwölften Begründungserwägung der Richtlinie soll diese Investitionen in "Datenspeicher- und Datenverarbeitungs"-Systeme fördern und schützen, die zur Entwicklung des Informationsmarkts in einem Rahmen beitragen , der durch eine expotentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden. Daraus folgt, daß der Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition allgemein dahin zu verstehen ist, daß er die der Erstellung dieser Datenbank als solche gewidmete Investition bezeichnet (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-203/02, GRUR 2005, 244 Tz. 30 - BHB-Pferdewetten; Urt. v. 9.11.2004 - Rs. C-338/02, GRUR 2005, 252 Tz. 23 - Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 39 - FixturesFußballspielpläne II). Das Ziel des durch die Richtlinie geschaffenen Schutzes besteht darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zur Speicherung

und Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben. Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen wesentlichen Investition schließt mithin solche Mittel ein, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank gewidmet werden. Er umfaßt dagegen nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 (Leitsatz 1) - BHB-Pferdewetten; GRUR 2005, 252 Tz. 24 - FixturesFußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 40 - Fixtures-Fußballspielpläne II). Zu den berücksichtigungsfähigen Investitionen zählen damit solche Aufwendungen , die zur Beschaffung von vorhandenen Elementen, deren Überprüfung und Zusammenstellung als Inhalt einer Datenbank erbracht werden (EuGH GRUR 2005, 244 (Leitsatz 1) - BHB-Pferdewetten; Leistner, JZ 2005, 408, 409; Sendrowski, GRUR 2005, 369, 371).
bb) Das Berufungsgericht hat die Investitionen der Klägerinnen zur Ermittlung der Verkaufszahlen sowie der Hörfunkeinsätze der Titel mit Recht als berücksichtigungsfähige Investitionen angesehen. Das Landgericht hat diese vom Berufungsgericht bestätigte Annahme auf die Verwendung der mit hohen Kosten entwickelten und teilweise patentgeschützten Geräte zur möglichst fehlerfreien Ermittlung der Daten gestützt. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um die Feststellung tatsächlicher Vorgänge und somit um die Ermittlung von vorhandenen Elementen zur Zusammenstellung in eine Datenbank. Die Information als solche existiert bereits und wird nicht erzeugt ; sie steht auch weiterhin jedermann zur Verfügung. Es handelt sich folglich um eine Investition zu deren Beschaffung und Sammlung, zu deren Suche, Auffinden, Erfassen, Aufbereiten und Art der Bereitstellung, die das Leistungsschutzrecht nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 32 ff. - BHB-Pferdewetten; GRUR 2005, 252 Tz. 24 ff. - Fixtures-

Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 Tz. 40 ff. - Fixtures-Fußballspielpläne II; Ullmann, FS für Brandner, 1996, S. 507, 508). Ein potentieller Konkurrent könnte mit ähnlichem wirtschaftlichem Aufwand sich die fraglichen Daten gleichfalls beschaffen.

c) Die Klägerinnen sind auch jeweils Inhaber dieser Leistungsschutzrechte. Sie haben die Chart-Listen selbst hergestellt.

d) Die Beklagte und deren Geschäftsführer haben mit der Vervielfältigung und Verbreitung der von den Klägerinnen erhobenen Daten in den HIT BILANZEN in die Rechte der Klägerinnen als Datenbankhersteller eingegriffen. Allein den Klägerinnen steht als Datenbankherstellern das ausschließliche Recht zu, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art und Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (§ 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG).
Die Beklagten verbreiten Bücher und CD-ROMs unter dem Titel HIT BILANZ , z.B. die in den Klageanträgen genannte CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998". Diese Bücher und CD-ROMs stellen Vervielfältigungsstücke i.S. der Wiedergabe des Werks in einer den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbaren Verkörperung dar. Die Vervielfältigung ist auch rechtserheblich i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. hierzu EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 52 - BHB-Pferdewetten).
Die Vervielfältigung ist dann ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 UrhG, wenn sie einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank betrifft oder eine wiederholte und systematische Vervielfältigung von nach Art und Umfang unwesentlichen Tei-

len der Datenbank vorliegt, die Vervielfältigung jedoch einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt.
Die von der Beklagten vertriebenen HIT BILANZEN bestehen aus den Daten der von den Klägerinnen wöchentlich erstellten Charts, die in jeweils größeren Zeiträumen zusammengefaßt werden (beispielsweise HIT BILANZ /deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998). Ferner werden die dargestellten Daten alphabetisch nach den Interpreten sortiert. Diejenigen Titel, mit denen ein Interpret in den Charts vertreten war, werden aufsteigend nach Jahren geordnet angegeben. Zudem werden das Label des Produzenten und die höchste Rangziffer in der Chart-Liste genannt. Damit hat die Beklagte die von den Klägerinnen erhobenen Daten einschließlich der Rangziffer übernommen und vervielfältigt.

e) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß es an der typischen Anordnung der Daten in Form einer "RankingListe" fehlt. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung des Begriffs der Übernahme eines nach "Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank" zu Unrecht auf die äußere Darstellung, die Sortierung und die Zusammenfassung der Daten abgestellt. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in einer der Datenbank des Herstellers entsprechenden Gestaltung kommt es nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 81 - BHB-Pferdewetten; Sendrowski, GRUR 2005, 369, 374).

Es ist auch nicht erforderlich, daß die Beklagte sich die Daten durch einen unmittelbaren Zugang zur Datenbank der Klägerinnen verschafft (vgl. EuGH GRUR 2005, 244, 248 Tz. 53 f. u. 67 - BHB-Pferdewetten).
Das Verbot der Entnahme eines in qualitativer und quantitativer Hinsicht der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank soll nach der 42. Begründungserwägung der Richtlinie 96/9/EG verhindern, daß ein Benutzer "durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht". Dabei bezieht sich der "wesentliche Teil" des Inhalts der Datenbank in qualitativer Hinsicht auf die Bedeutung der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe verbundenen Investitionen unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten Datenbank darstellt. Der wesentliche Teil des Inhalts der Datenbank in quantitativer Hinsicht bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist im Verhältnis zum Umfang des gesamten Inhalts der Datenbank zu beurteilen (EuGH GRUR 2005, 244, 250 Tz. 70 f. - BHB-Pferdewetten).
Im Streitfall hat die Beklagte sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht den wesentlichen Teil der Datenbanken der Klägerinnen vervielfältigt und verbreitet. Dabei bezieht sich die Übernahme der Daten insbesondere auf diejenigen Teile, die mit erheblichen Investitionen verbunden sind. Denn die Rangziffer des jeweiligen Musikstücks ergibt sich aus der Häufigkeit, mit der ein Titel im Hörfunk gespielt oder im Handel verkauft wird; deren Ermittlung ist kostenintensiv.


f) Für den nach § 87b Abs. 1 UrhG zu gewährenden Schutz ist es unerheblich , daß die von der Beklagten erstellte HIT BILANZ als Buch oder CDROM einem anderen Verwendungszweck dient als die Chart-Listen der Klägerinnen. Die 42. Begründungserwägung der diesen Sui-generis-Schutz begründenden Richtlinie 96/9/EG macht deutlich, daß das "Recht auf Verbot der Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts … sich nicht nur auf die Herstellung eines parasitären Konkurrenzprodukts (bezieht), sondern auch auf einen Benutzer, der durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht". Der Begriff des "Vervielfältigens" i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist daher ebenso wie der in der Richtlinie 96/9/EG verwendete Begriff der "Entnahme" dahin auszulegen, daß er sich auf jede Handlung bezieht , die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 47, 51 - BHB-Pferdewetten). Im Streitfall eignet sich die Beklagte bei der Erstellung ihrer Bücher und der CD-ROM mit dem Titel HIT BILANZ die Investitionen der Klägerinnen an, indem sie deren Daten nutzt und es den Klägerinnen so erschwert, ähnliche Werke zur Amortisierung ihrer Investitionen auf den Markt zu bringen. Bei dieser Beurteilung ist nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte entsprechende Nachschlagewerke auf eigener Datenbasis erstellt. Sie muß die dafür erforderlichen Daten nur mit eigenem wirtschaftlichen Aufwand selbst erheben.

g) Die Vorschrift des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG schränkt das Grundrecht der Informationsfreiheit ein. Dieses kann jedoch nach Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze beschränkt werden, zu denen auch das Urheber-

rechtsgesetz gehört. Die Regelungen der §§ 87a ff. UrhG stehen im Spannungsfeld zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zur Information und dem Schutz eines Datenbankherstellers vor der Bedrohung, durch unberechtigte Verwendung eines von ihm geschaffenen Wirtschaftsgutes einschließlich der von ihm erbrachten Investitionen Schaden zu nehmen. Dem Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zur Information trägt § 87b Abs. 1 UrhG dadurch Rechnung, daß eine Nutzung erlaubt ist, wenn sie keinen wesentlichen Teil der Datenbank betrifft, der normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwiderläuft und die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. Vogel in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 18; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 87b Rdn. 5 ff.).
Die Beklagte verletzt danach mit der Vervielfältigung und der Verbreitung der von den Klägerinnen erhobenen Daten deren sich aus § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ergebendes Recht als Datenbankhersteller. Die Voraussetzungen für einen Erlaubnistatbestand nach § 87c UrhG sind nicht gegeben.

h) Der festgestellte Verstoß gegen § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG rechtfertigt gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG den geltend gemachten Unterlassungsanspruch.
Soweit die Klägerinnen neben dem Verbot der Vervielfältigung und der Verbreitung auch ein Verbot der Bearbeitung und der Umgestaltung ihrer Music -Charts beanspruchen, machen sie durch den Bezug auf die konkrete Buchreihe "HIT BILANZ" und die CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998" noch hinreichend deutlich, daß sie nicht jede Bearbeitung und Umgestaltung verbieten lassen wollen, sondern nur eine Bearbeitung und Um-

gestaltung durch Zusammenfassen der wöchentlich von den Klägerinnen erhobenen Daten und deren Anordnung nach Interpreten.

i) Nach § 127g Abs. 2 Satz 1 UrhG sind die am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen §§ 87a bis 87e UrhG auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Deren gemäß § 87d UrhG fünfzehnjährige Schutzfrist beginnt am 1. Januar 1998 (§ 137 Abs. 2 Satz 2 UrhG) und ist somit noch nicht abgelaufen.
Bücher und CD-ROMs der Beklagten, die Daten aus den Datenbanken der Klägerinnen i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG vervielfältigen und dabei ausschließlich Daten der Klägerinnen entnehmen, die vor dem 1. Januar 1983 erhoben worden sind, unterliegen somit nicht dem Schutz der §§ 87a ff. UrhG. Für diese besteht auch kein wettbewerbsrechtlicher Schutz. Ein solcher knüpft an die wettbewerbliche Eigenart des übernommenen Produkts an (BGHZ 141, 329, 340 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 168 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen). Die Beklagte hat die Daten aus den Chart-Listen der Klägerinnen ohne eine besondere Anordnung nach Platzziffern übernommen. Diesen Daten für sich genommen kommt keine wettbewerbliche Eigenart zu. Sie sind als solche nicht geeignet, auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzudeuten.
Folglich war klarzustellen, daß sich das vom Landgericht ausgesprochene Verbot nicht auf den Vertrieb eines Werkes erstreckt, welches, wie zum Beispiel das Buch "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1980", lediglich Daten vor dem 1. Januar 1983 wiedergibt.


j) Darüber hinaus steht den Klägerinnen nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UrhG der in Form des Feststellungsanspruchs geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu, da den Beklagten - entsprechend den Feststellungen des Landgerichts - ab Dezember 2000 Fahrlässigkeit zur Last fällt. Denn die Klägerinnen haben mit ihrem Abmahnschreiben vom 1. Dezember 2000 gegenüber den Beklagten deutlich gemacht, daß sie zumindest in der Zukunft eine unentgeltliche Nutzung der von ihnen erhobenen Daten nicht mehr hinnehmen werden. Der Auskunftsanspruch ist zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs aus § 242 BGB begründet.
Soweit der Auskunftsanspruch darauf abstellt, daß Bücher und CDROMs der Beklagten Charts der Klägerinnen "enthalten oder auf ihnen basieren" , könnte dies dem Wortlaut nach auch solche Schriftstücke und CD-ROMs erfassen, bei denen keine Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der Datenbank der Klägerinnen i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG zugrunde liegt. Der Klageantrag stellt jedoch durch seinen Bezug auf die konkrete Verletzungsform der Buchreihe "HIT BILANZ" und der CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche ChartSingles 1956 bis 1998" die Art und Weise der Vervielfältigung bzw. der Entnahme der Daten der Klägerinnen hinreichend deutlich klar.
Auch soweit der Schadensersatzanspruch auf eine "Nutzung" der TOP 100 Single-Charts, der TOP 100 Longplay-Charts sowie der AirplayCharts abstellt, geht der Antrag zwar dem Wortlaut nach über einen Verstoß gegen § 87b Abs. 1 UrhG hinaus, ist aber durch die Bezugnahme in den übrigen drei Anträgen auf die Buchreihe "HIT BILANZ" und die CD-ROM "HIT BILANZ Deutsche Chart-Singles 1956 bis 1998" im Wege der Auslegung hinreichend deutlich auf diese Vervielfältigung einzuschränken.

Der Auskunfts- und der Schadensersatzfeststellungsausspruch dürfen - ebenso wie der Unterlassungsausspruch - keine Bücher oder CD-ROMs erfassen , die ausschließlich aus gemeinfreien Daten der Klägerinnen bestehen. Auch dies war im Tenor klarzustellen.

k) Die Ansprüche der Klägerinnen sind nicht verwirkt. Die Beklagten berufen sich insoweit erfolglos darauf, daß die Klägerinnen die Übernahme der Einzeldaten durch die Beklagte nicht nur geduldet, sondern ausdrücklich gestattet hätten. Der Inhalt der von ihnen vorgelegten Schreiben sowie der Umstand , daß die Klägerinnen Anzeigen in den von der Beklagten herausgegebenen Büchern HIT BILANZEN veröffentlicht haben, tragen eine solche Annahme nicht, wie das Landgericht bereits zutreffend dargelegt hat. Den Klägerinnen muß insbesondere nach Umsetzung der Datenbank-Richtlinie mit Wirkung zum 1. Januar 1998 und dem damit ausdrücklich im Urheberrecht normierten Schutz der Rechte des Datenbankherstellers vorbehalten bleiben, diese Rechte nunmehr geltend zu machen.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerinnen aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil mit der klarstellenden zeitlichen Einschränkung auf Daten der Klägerinnen, die ab dem 1. Januar 1983 hergestellt worden sind, zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Schaffert Bergmann