Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2001 - I ZB 6/99
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Mit ihrer am 14. November 1995 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der "Farbe Grün (Pantone Nr. 3288U), in der die Gehäuse der beanspruchten Waren ausgeführt sind". Das Warenverzeichnis umfaßte ursprünglich die Waren "elektronische Bauteile, enthaltend integrierte Schaltkreise, insbesondere Prozessoren". Im Beschwerdeverfahren hat die
Anmelderin das Warenverzeichnis wie folgt gefaût: "Elektronische Bauteile, nämlich integrierte Schaltungen, insbesondere Prozessoren".
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, einem abstrakten Farbzeichen sei die Markenfähigkeit gemäû § 3 Abs. 1 MarkenG abzusprechen; jedenfalls fehle der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke mangels Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für nicht eintragungsfähig gehalten und dazu ausgeführt:
Gegenstand der Anmeldung sei eine bestimmte Farbe in einer konkreten Erscheinungsform und nicht eine abstrakte, konturlose Farbe. Der Anmeldung sei als konkrete Aufmachung der beanspruchten Waren zu entnehmen, daû die Gehäuse dieser Waren in der Farbe Grün ausgeführt sein sollen. Eine solche näher präzisierte farbige Aufmachung einer Ware sei gemäû § 3 Abs. 1 MarkenG dem Schutz als Marke grundsätzlich zugänglich und auch graphisch darstellbar.
Die beanspruchte Farbgestaltung unterliege im vorliegenden Fall wohl einem Freihaltungsbedürfnis, jedenfalls aber fehle ihr die erforderliche Unterscheidungskraft von Hause aus.
Bei elektronischen Bauteilen sei die Einfärbung, insbesondere von Trägern und Gehäusen, mit einzelnen Farben oder Farbkombinationen weit verbreitet. Offenbar bestehe für sie, sei es aus technischen - etwa bei Sicherungen und Widerständen mit genormten Farbcodierungen - oder sonstigen, insbesondere ästhetischen Gründen ein allgemeines Bedürfnis. Dabei sei die Farbe Grün sogar besonders beliebt. Der Gebrauch der Farbe Grün könne für die beanspruchten Waren allerdings nicht nachgewiesen werden. Prozessoren seien weder insgesamt in einer der genannten Farben ausgeführt noch sei ihr Gehäuse insgesamt so eingefärbt. Es bewende insoweit offenbar durchweg bei den Farben Schwarz oder Grau, die sich nach dem Vortrag der Anmelderin aus technischen Gründen anböten.
An die Unterscheidungskraft der angemeldeten Gestaltung seien deshalb strenge Anforderungen zu stellen. Diesen genüge die angemeldete Farbmarke nicht. Farben und insbesondere das vorliegend beanspruchte Grün hätten für die in Frage stehenden integrierten Schaltungen von Hause aus keine Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Abnehmerkreise (Fachingenieure sowie Elektronikbastler und Computerbenutzer, die ihre Geräte selbst mit schnelleren Prozessoren aufrüsteten) wüûten, daû allgemein auf dem Sektor elektronischer Bauteile Farben häufig als technische Codes, vielfach aber auch nur als ästhetisches Gestaltungsmittel, jedenfalls aber nicht generell als Mittel betrieblicher Herkunftskennzeichnung verwendet würden. Sie hätten also keine Veranlassung, ausgerechnet die angemeldete grüne Gestaltung des Kunststoffgehäuses eines integrierten Schaltkreises von Hause aus als Mittel be-
trieblicher Zuordnung zu verstehen. Dies gelte um so mehr, als gerade Prozessoren weniger auf Sicht gekauft, schon gar nicht anhand bloûer Farbstellungen ausgewählt würden.
Dem stehe nicht entgegen, daû - wie die Anmelderin meine - der Verkehr beispielsweise ein bestimmtes Blau dem Unternehmen IBM zurechne. Sofern das zutreffe, würde es sich dabei um eine durch Verkehrsdurchsetzung erworbene Unterscheidungskraft handeln. Dafür, daû sich die im vorliegenden Fall beanspruchte Farbstellung für die Anmelderin durchgesetzt hätte, fehle jedoch jeder Anhaltspunkt. Dies liege auch um so ferner, als gerade Grün für Kunststoffteile so beliebt sei. Die beanspruchte grüne Farbe sei nach den im Beschwerdeverfahren eingereichten Mustern völlig unauffällig und unterscheide sich, je nach den Beleuchtungsverhältnissen, kaum von der sonst grauen Einfärbung der Gehäuse.
III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Bundespatentgericht angenommen , daû der Gegenstand der Anmeldung, die Farbe Grün als Aufmachung der in Anspruch genommenen Waren, grundsätzlich (abstrakt) markenfähig i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG sei.
Auch die weitere Annahme, daû die angemeldete Marke graphisch darstellbar sei (§ 8 Abs. 1 MarkenG), entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1155 = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben; Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, Umdr. S. 6 ff. - Farbmarke gelb/grün, jeweils m.w.N.).
2. Das Bundespatentgericht hat gemeint, daû bei der Prüfung der Frage der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) der angemeldeten Marke ein eher strenger Maûstab angelegt werden müsse, weil zwar ein konkretes Freihaltungsbedürfnis an der Farbe Grün für die angemeldeten Gehäuse letztlich fraglich erscheinen möge, es jedoch recht nahe liege, zumal im näheren Umfeld der angemeldeten Waren, nämlich bei elektronischen Bauteilen, allgemein die Farbe Grün vielfach und typischerweise verwendet werde. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaûten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber denjenigen anderer Unternehmen aufgefaût zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von nur geringen Anforderungen auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; BGH GRUR 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben, m.w.N.).
Das gilt unterschiedslos für alle Markenformen, also auch für Farben und ebenso für die sonstigen erst durch das Markengesetz eingeführten neuen Markenformen, bei denen der Bundesgerichtshof keinen Anlaû gesehen hat, strengere Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen als bei herkömmlichen Markenformen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben). Dies läût sich auch nicht mit dem Hinweis auf eine mögliche Gefahr der Behinderung von Produktgestaltungen auf dem Warenmarkt rechtfertigen. Das Interesse an einer generellen Freihaltung von Farben
darf demgemäû - ungeachtet seiner Berücksichtigung bei der Prüfung des Eintragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sowie bei der Bestimmung des Schutzumfangs einer eingetragenen Marke - im Rahmen der Prüfung der konkreten Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keine Rolle spielen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP 2000, 95 - FÜNFER).
Bei der gebotenen Zugrundelegung nur geringer Anforderungen an die Unterscheidungskraft tragen die vom Bundespatentgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine Verneinung der konkreten Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht. Kann einer farbigen Warenaufmachung, wie der angemeldeten Marke, kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich bei der Aufmachung auch nicht um eine dekorative Gestaltung, so daû sie vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daû einer als Marke verwendeten farblichen Warenaufmachung die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben). Diese (konkrete) Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Marke für die in Betracht zu ziehenden Waren auf der Grundlage der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen nicht abgesprochen werden.
Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, daû bei elektronischen Bauteilen die Einfärbung, insbesondere von Trägern und Gehäusen, mit einzelnen Farben oder Farbkombinationen weit verbreitet sei. Offenbar bestehe für sie, sei es aus technischen - etwa bei Sicherungen und Widerständen mit genormten Farbcodierungen - oder sonstigen, insbesondere ästhetischen Gründen,
ein allgemeines Bedürfnis. Dabei sei die Farbe Grün besonders beliebt. So seien Platinen und Fassungen für integrierte Schaltungen sehr oft in grüner Farbe ausgeführt. Die grüne, aber auch andere Farben seien auch bei anderen elektronischen Bauteilen weit verbreitet. Dies spreche für ein Bedürfnis des Verkehrs, auf diesem Warengebiet allgemein die Farbgestaltung - soweit sie nicht schon zur Codierung benötigt werde - frei zu wählen und Monopolisierungen einzelner Farben oder Farbkombinationen hintanzuhalten. Speziell bei Prozessoren würden beispielsweise neben dem verbreiteten Grau-Schwarz auch andere Farben verwendet, etwa das sogenannte "Sprague-Gold", das "IBM-Blau" oder die allgemeinen Metallfarben Gold und Silber. Sie hätten dort nicht die Bedeutung von technischen Codierungen. Sie seien aber von Hause aus für den Verkehr auch nicht erkennbar als betrieblicher Herkunftshinweis aufzufassen, sondern erfüllten eher eine ästhetische Funktion. Der Gebrauch der Farbe Grün könne für die mit der Anmeldung in Anspruch genommenen Waren allerdings nicht nachgewiesen werden. Prozessoren seien weder insgesamt in einer der genannten Farben ausgeführt noch sei ihr Gehäuse insgesamt so eingefärbt. Es bewende insoweit offenbar durchweg bei den Farben Schwarz oder Grau, die sich nach dem Vortrag der Anmelderin aus technischen Gründen anböten.
Anhaltspunkte dafür, daû die grüne Einfärbung der Prozessoren als genormte Farbcodierung eine Beschreibung bestimmter Eigenschaften der Prozessoren darstellt und deshalb vom angesprochenen Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden wird, hat das Bundespatentgericht nicht festgestellt.
Die vom Bundespatentgericht angeführte Tatsache, daû gerade die Farbe Grün für Kunststoffteile beliebt sei, besagt nichts über einen Mangel an Unterscheidungskraft der Farbe Grün für die hier allein in Betracht zu ziehen-
den Prozessoren. Denn das Bundespatentgericht hat auch festgestellt, daû weder die Farbe Grün noch - mit Ausnahme von Schwarz oder Grau - eine sonstige Farbe zur Einfärbung von Prozessorengehäusen verwendet werde; diese seien durchweg in den Farben Schwarz oder Grau gehalten, die sich nach dem Vortrag der Anmelderin aus technischen Gründen anböten. Hieraus ergibt sich zugleich, daû Prozessorengehäuse regelmäûig nicht in dekorativer Art farbig gestaltet sind, so daû die Annahme fernliegt, der Verkehr werde in der angemeldeten Aufmachung eine bloû dekorative Gestaltung sehen. Dies um so mehr, als nach dem Vortrag der Anmelderin, von dem das Bundespatentgericht ausgegangen ist, der Verkehr beispielsweise ein bestimmtes Blau dem Unternehmen IBM zurechnet, mithin bereits daran gewöhnt ist, in einer konkreten farblichen Aufmachung eines Prozessors einen Herkunftshinweis zu sehen.
Der Feststellung des Bundespatentgerichts, die beanspruchte grüne Farbe sei nach den im Beschwerdeverfahren eingereichten Mustern völlig unauffällig und unterscheide sich je nach den Beleuchtungsverhältnissen kaum von der sonst üblichen grauen Einfärbung der Gehäuse, kann nichts Maûgebliches dazu entnommen werden, ob die angesprochenen Verkehrskreise in der Einfärbung der Gehäuse mit der grünen Farbe der Anmeldung einen Herkunftshinweis sehen. Auf besondere (ungünstige) Beleuchtungsverhältnisse darf nicht abgestellt werden.
Schlieûlich greift auch die Erwägung des Bundespatentgerichts nicht durch, Prozessoren würden weniger auf Sicht gekauft, schon gar nicht anhand bloûer Farbstellungen ausgewählt. Das ist rechtlich unerheblich, weil eine Marke ihre Identifizierungsfunktion nicht allein beim Warenerwerb durch den Kunden ausübt, sondern in jedem Stadium des Warenabsatzes, also beginnend mit
dem Angebot mittels jeder möglichen Werbemaûnahme, einschlieûlich solcher mit bildlichen Darstellungen der Ware, bis zum Absatz und darüber hinaus auch noch in der Hand des Kunden und nach dem Einbau zum funktionellen Gebrauch.
Nach alledem läût sich eine Unterscheidungskraft der angemeldeten Farbmarke Grün für die beanspruchten Waren nicht verneinen.
3. Das Bundespatentgericht hat bisher nicht ausdrücklich über das Eintragungshindernis eines Freihaltungsbedürfnisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entschieden. Es hat allerdings ausgeführt, daû es letztlich fraglich erscheinen möge, ob der Eintragung der angemeldeten Marke ein konkretes Freihaltungsbedürfnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift entgegenstehe, also die Eignung der angemeldeten Gehäusefarbe zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung oder sonstiger Merkmale der Waren. Sofern das Bundespatentgericht im neu eröffneten Beschwerdeverfahren keine weitergehenden Feststellungen hierzu treffen wird, wird es bei der Verneinung eines Freihaltungsbedürfnisses bewenden müssen.
4. Anhaltspunkte für das Vorliegen des Eintragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind derzeit nicht gegeben. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts werden bestimmte Farben auf dem in Frage stehenden Warengebiet zwar allgemein aus technischen Gründen - etwa bei Sicherungen und Widerständen - als genormte Codierungen verwendet und könnten deshalb i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung von Waren üblich geworden sein. Feststellungen hierzu im einzelnen bezüglich der fraglichen Gehäuse hat das Bun-
despatentgericht jedoch bisher nicht getroffen. Die Annahme einer aus technischen Gründen verwendeten genormten Codierung durch die angemeldete Farbe liegt auch bezüglich der Gehäuse nach der allgemeinen Lebenserfahrung fern.
IV. Danach war der angefochtene Beschluû aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant
Annotations
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
- 1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, - 2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, - 3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, - 4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, - 5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, - 6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, - 7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, - 8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, - 9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen, - 13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder - 14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
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denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, - 2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, - 3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, - 4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, - 5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, - 6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, - 7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, - 8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, - 9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen, - 13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder - 14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
- 1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, - 2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, - 3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, - 4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, - 5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, - 6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, - 7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, - 8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, - 9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen, - 13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder - 14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.