Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2008 - I ZB 39/07

bei uns veröffentlicht am14.02.2008
vorgehend
Amtsgericht Karlsruhe, 4 M 9121/03, 17.03.2003
Landgericht Karlsruhe, 11 T 201/03, 30.03.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 39/07
vom
14. Februar 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 30. März 2007 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anträge des Rechtsbeschwerdeführers auf Bestellung eines Notanwalts und auf Bestellung eines Prozesspflegers für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden abgelehnt.
3. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:


1
I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem dem Schuldner am 29. April 1996 zugestellten Vollstreckungsbescheid. Sie erteilte erstmals am 4. März 1999 Vollstreckungsauftrag, in dem sie für den Fall der fruchtlosen Pfändung die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantrag- te. Nach mehreren Umzügen des Schuldners bestimmte der Gerichtsvollzieher Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 5. Februar 2003. Den Widerspruch des Schuldners wies das Amtsgericht zurück. Der Schuldner begründete seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde insbesondere damit , dass er prozessunfähig sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und den Schuldner im Ergebnis für prozessfähig gehalten. Es hat angenommen, aufgrund diverser von dem Schuldner vorgelegter Unterlagen bestünden zwar gewisse Anhaltspunkte für dessen Prozessunfähigkeit; der Schuldner habe jedoch über einen längeren Zeitraum vielfache Versuche des Gerichts, durch eine fachärztliche Stellungnahme Klarheit über seine Prozessfähigkeit zu gewinnen, durch sein Verhalten scheitern lassen.
2
II. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die Unzulässigkeit aus dem Fehlen einer fristgemäßen Rechtsbeschwerdebegründung oder daraus ergibt, dass der Schuldner prozessunfähig ist.
3
1. Sollte mit dem Landgericht von einer Prozessfähigkeit des Schuldners auszugehen sein, so ist die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Form und Frist begründet (§ 577 Abs. 1, § 575 Abs. 1 ZPO). Die Begründung konnte nach § 78 Abs. 1 ZPO nur durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen.
4
a) Die Rechtsbeschwerde ist zwar - die Prozessfähigkeit des Schuldners unterstellt - von Rechtsanwalt X am 19. April 2007 wirksam im Auftrag des Schuldners eingelegt worden. Sie wurde jedoch innerhalb der bis zum 4. Juli verlängerten Begründungsfrist weder von Rechtsanwalt X noch von einem anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet. Vielmehr hat Rechtsanwalt X am 4. Juni 2007 sein Mandat niedergelegt, ohne dass im Anschluss daran ein anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt die Vertretung des Schuldners übernommen hat.
5
b) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte den Fristablauf nicht hemmen, weil der Schuldner trotz gerichtlichen Hinweises vom 16. April 2007 innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 ZPO vorgelegt hat.
6
c) Der Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers steht dem Fristablauf nicht entgegen, weil er unstatthaft war. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Prozesspflegers sind im Streitfall nicht gegeben. Die Zivilprozessordnung sieht lediglich für den Fall, dass ein Kläger eine prozessunfähige Partei verklagen möchte, die vom Kläger zu beantragende Möglichkeit der Bestellung eines Prozesspflegers vor (§ 57 Abs. 1 ZPO). Ein Prozesspfleger kann dagegen nicht auf Antrag der – möglicherweise – prozessunfähigen Partei bestellt werden.
7
d) Dem Schuldner war auch nicht vor Fristablauf ein Notanwalt gemäß § 78b ZPO zu bestellen, der dann die Rechtsbeschwerde noch fristgemäß hätte begründen können. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts liegen nicht vor.
8
Der Schuldner hatte mit Rechtsanwalt X einen Rechtsanwalt für seine Vertretung gefunden, der ausweislich seines Schreibens an den Schuldner vom 4. Juni 2007 auch zur fristgemäßen Begründung der Rechtsbeschwerde bereit war. Rechtsanwalt X hat den Schuldner in diesem Schreiben allerdings zutreffend darüber belehrt, dass er mit der Rechtsbeschwerde allenfalls die mangelnde Prozessfähigkeit des Schuldners geltend machen könne und dass dies durch einen vom zuständigen Amtsgericht bestellten Betreuer erfol- gen müsse. Obwohl er - Rechtsanwalt X - auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers und einer von diesem erteilten Genehmigung für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bereits mit Schreiben vom 19. April 2007 hingewiesen gehabt habe, habe der Schuldner dazu nichts veranlasst.
9
Die von Rechtsanwalt X zutreffend erkannten Voraussetzungen für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind seitens des Schuldners nicht erfüllt worden. Geht man von Prozessfähigkeit des Schuldners aus, hätten sie auch gar nicht erfüllt werden können, weil eine Betreuerbestellung nicht in Betracht kam. Unter diesen Umständen ist die Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt X allein auf das Verhalten des Schuldners zurückzuführen. Die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO scheidet deshalb aus.
10
2. Sollte der Schuldner dagegen, wie er behauptet, prozessunfähig sein, so wäre die Rechtsbeschwerde nicht wirksam eingelegt worden. Denn der Schuldner hätte Rechtsanwalt X keine wirksame Prozessvollmacht erteilt. Auch eine spätere Genehmigung der Einlegung der Rechtsbeschwerde wäre nicht erfolgt. Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall als unzulässig zu verwerfen (BGH, Urt. v. 5.4.2001 - IX ZR 309/00, NJW 2001, 2095, 2096).
11
Ist der Schuldner prozessunfähig, so ist die an ihn erfolgte Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses unwirksam (§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerdefrist ist dann nicht in Gang gesetzt. Der Schuldner hat in diesem Fall die Möglichkeit, den unabhängig von der Wirksamkeit der Zustellung jedenfalls existent gewordenen Beschluss noch mit der Rechtsbeschwerde anzufechten (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 329 Rdn. 9). Dies könnte allerdings nur durch einen vom Vormundschaftsgericht bestellten Betreuer ge- schehen, der einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt dazu bevollmächtigt.
12
III. Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ist schon deshalb abzulehnen, weil - wie sich aus den Ausführungen oben unter II 1 d ergibt - Rechtsanwalt X bei dem Schuldner zumutbaren Anstrengungen zur Fortsetzung der Vertretung bereit war (vgl. BGH, Beschl. v. 27.4.1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; Beschl. v. 16.2.2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864).
13
IV. Wie ebenfalls oben unter II 1 d dargelegt, fehlen auch die Voraussetzungen für die (vorläufige) Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO.
14
V. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, wie schon ausgeführt , bereits deshalb abzulehnen, weil der Schuldner trotz entsprechender Aufforderung nicht die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2003 - 4 M 9121/03 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2007 - 11 T 201/03 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 170 Zustellung an Vertreter


(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam. (2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 57 Prozesspfleger


(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2004 - IV ZR 290/03

bei uns veröffentlicht am 16.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 290/03 vom 16. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 290/03
vom
16. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 16. Februar 2004

beschlossen:
1. Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2003 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Streitwert : 36.813,02

Gründe:


1. Der Kläger und Beschwerdeführer hat von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Unfallversicherung wegen behaupteter 30%iger Invalidität infolge eines Auffahrunfalls gefordert. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil sie sich nach Auswertung zahlreicher ärztlicher Gutachten und Stellungnahmen und nach Einholung des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht davon

haben überzeugen können, daß Dauerschäden, welche bedingungsgemäße Invalidität begründen würden, auf den Unfall des Klägers zurückzuführen sind. Im Berufungsurteil ist die Revision nicht zugelassen worden.
Der Kläger hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) erhoben und beantragt, ihm für die Durchführung dieses Verfahrens einen Notanwalt nach § 78b Abs. 1 ZPO beizuordnen, nachdem sein bisheriger Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat und weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte nach der Behauptung des Klägers eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben.
2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

a) Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Mai 1999 - IV ZR 207/98 - EzFamR ZPO § 78b Nr. 2 unter 1; Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1). Schon daran fehlt es hier. Der Kläger trägt lediglich vor, daß und weshalb sein bisheriger Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat, daß ein von ihm an-

gesprochener Rechtsanwalt erkrankt gewesen sei und daß zwei weitere, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte das Mandat nicht hätten übernehmen können, weil die Beklagte zu ihren Mandanten zähle. Seine weitere Behauptung, er habe daneben auch andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte angesprochen, hat der Kläger weder mit Namen noch mit Ablehnungsgründen konkretisiert. Das reicht hier schon deshalb nicht aus, weil der Kläger seine Behauptungen - auch soweit er Rechtsanwälte namentlich benannt und Gründe für die Mandatsablehnung vorgetragen hat - nicht belegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre ihm im übrigen zuzumuten gewesen , sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wenden (BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - IV ZR 133/97 - unter 2; vgl. auch BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - MDR 2000, 412, in dem das Mandatsersuchen an lediglich drei Rechtsanwälte als nicht ausreichend angesehen worden ist).

b) Davon abgesehen ist die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache auch aussichtslos. Denn Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind hier nicht ersichtlich.

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen , weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) begründet worden ist.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.