Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2003 - VI ZB 53/02

published on 25/03/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2003 - VI ZB 53/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 53/02
vom
25. März 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. August 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 133,15

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 19. Dezember 2001 vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich geschlossen. Danach hat die Erstbeklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin hat der Rechtspfleger hinsichtlich der angemeldeten Kopiekosten in Höhe von 260,42 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwer- degericht hat die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin angemeldeten Kopiekosten zu Recht verneint. Wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat, sind Fotokopiekosten - abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - juris, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Kosten für bei Gericht einzureichende Abschriften von Schriftsätzen und deren Anlagen sind grundsätzlich durch die Prozeßgebühr abgegolten, und zwar unabhängig von der Anzahl der hergestellten Fotokopien (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 27 Rdn. 5). Deshalb sind entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde auch die Kosten für Fotokopien von behördlichen Bescheiden, Arbeitgeberbescheinigungen , Arztberichten und ärztlichen Gutachten nicht erstattungsfähig. Auf die Relation der Herstellungskosten zu den im konkreten Fall entstandenen Gebühren kommt es dabei nicht an (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, aaO). Gesondert erstattungsfähig sind gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO a.F. lediglich Kosten für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten , soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Ob und in welchem Umfang die von der Klägerin angemeldeten Kopiekosten diese Voraussetzung erfüllen, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 05/12/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 25/02 vom 5. Dezember 2002 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1; BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3 Fotokopiekosten sind - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 A
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)