Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2004 - XII ZB 227/02

published on 30/06/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2004 - XII ZB 227/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 227/02
vom
30. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. September 2002 aufgehoben. 2. Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Karlsruhe vom 8. April 2002 wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten dahin abgeändert, daß der von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Kläger zu erstattende Betrag auf 2.110,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit 19. Februar 2002 festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Von den Kosten der Beschwerdeinstanz tragen die Kläger 1/8, die Beklagten 7/8. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger. Gegenstandswert: 35,17 €

Gründe:

I.

Die Beklagten wurden durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe zur Zahlung und Kostentragung verpflichtet. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Kläger unter anderem die Erstattung von Kosten für Fotokopien (30,32 € zuzüglich 16 % MWSt = 35,17 €) beantragt, die ihr Rechtsanwalt für Anlagen zu seinen Schriftsätzen gefertigt und bei Gericht eingereicht hat. Das Landgericht hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der zu erstattenden Kosten für Fotokopien nach § 27 BRAGO richtet. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der festgesetzten Fotokopiekosten weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, die von der Klägerin angemeldeten Fotokopiekosten seien erstattungsfähig. Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat (BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - NJW 2003, 1127; vom 25. März 2003 - VI ZB 53/02 - AGS 2003, 349) sind Fotokopiekosten - abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die hierfür entstandenen Kosten sind durch die Prozeßgebühr abgegolten.
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Da die obengenannten Ausnahmen hier nicht vorliegen, sind die geltend gemachten Fotokopiekosten nicht erstattungsfähig. 2. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO), weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde der Beklagten dahin abzuändern, daß die geltend gemachten Fotokopiekosten von 30,32 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, somit 35,17 €, von den in Höhe von 2.146,05 € festgesetzten Kosten abzuziehen und die von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.110,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit 19. Februar 2002 festzusetzen waren. Hahne Fuchs Ahlt Vézina Dose
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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a
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published on 05/12/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 25/02 vom 5. Dezember 2002 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1; BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3 Fotokopiekosten sind - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 A
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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.