Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2018 - I ZB 104/17

bei uns veröffentlicht am28.06.2018
vorgehend
Landgericht Bonn, 4 O 50/16, 04.09.2017
Oberlandesgericht Köln, 16 W 53/17, 02.11.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 104/17
vom
28. Juni 2018
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2018:280618BIZB104.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Senat wird als unzulässig verworfen. 2. Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Mai 2018 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
I. Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig.
2
1. Die Verwerfung des mit der Eingabe vom 15. Juni 2018 angebrachten dritten Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Die Antragstellerin hat in unzulässiger Weise den gesamten Senat als befangen abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN). Der Senat konnte deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.).
3
2. Die von der Antragstellerin erhobene, gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist unstatthaft und damit unzulässig, weil der Beschluss des Senats vom 18. Januar 2018 in Verbindung mit den Beschlüssen vom 27. März 2018 und 17. Mai 2018 in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Neben den vom Senat bereits beschiedenen Anhörungsrügen gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - I ZB 107/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. März 2018 - I ZB 118/17, juris Rn. 3).
4
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 04.09.2017 - 4 O 50/16 -
OLG Köln, Entscheidung vom 02.11.2017 - 16 W 53/17 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

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Referenzen

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

1
Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist gegen ein Urteil und einen Beschluss, die in materieller Rechtskraft erwachsen sind oder die materielle Rechtskraft herbeigeführt haben, wie dies bei der Nichtzulassungsbeschwerde der Fall ist (§ 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO), unstatthaft (vgl. Musielak/Ball, ZPO 12. Aufl., § 567 Rn. 27; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 72. Aufl. vor § 567 Rn. 4; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 23. Aufl., § 567 Rn. 26; wohl auch Zöller/Heßler ZPO, 30. Aufl., § 567 Rn. 25; aA Bauer NJW 1991, 1711, 1713 ff.). Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 107, 395 ff. Rn. 69) müssen Rechtsbehelfe in der Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorherseh- barkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148, 164; 87, 48, 65). Danach ist neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung rechtlich nicht zulässig.
2
II. Die vom Schuldner weiterhin erhobene, gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 18. November 2015 ist unstatthaft und damit unzulässig, weil dieser Beschluss als letztinstanzliche Entscheidung in materielle Rechtskraft erwachsen ist. Neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14 Rn. 2).
3
Die von der Schuldnerin weiterhin erhobene, gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist unstatthaft und damit unzulässig, weil der Beschluss des Senats vom 1. Februar 2018 als letztinstanzliche Entscheidung in materieller Rechtskraft erwachsen ist. Neben der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege einer Gegenvorstellung nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - I ZB 107/15, juris Rn. 2).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)