Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2014 - AnwZ 3/13

bei uns veröffentlicht am28.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ 3/13
vom
28. Juli 2014
hier: Antrag auf Beiladung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin
Dr. Fetzer als Berichterstatterin
am 28. Juli 2014 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 24. Juni 2014 auf Beiladung zu den beim Bundesgerichtshof anhängigen, inzwischen verbundenen Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 (nunmehr geführt unter dem Aktenzeichen AnwZ 3/13) wird abgelehnt.

Gründe:

1
1. Ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor und wird auch vom Antragsteller, der sein Begehren allein auf § 65 Abs. 1 VwGO stützt, nicht geltend gemacht.
2
Die Beiladung eines Dritten ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO dann notwendig, wenn dieser an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung aus Rechtsgründen einheitlich ergehen muss (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - AnwZ 3/13, juris Rn. 2;BVerwG, NJW 1977, 1603). Hieran fehlt es im Streitfall. Weder erstreckt sich die Rechtskraft der gegenüber den Klägern zu treffenden Entscheidungen auf den Antragsteller noch greifen sie unmittelbar und zwangsläufig in dessen Rechte ein (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - AnwZ 3/13, aaO; BVerwG, aaO).
3
2. Der Antragsteller ist auch nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 1 VwGO im Wege der einfachen Beiladung an den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu beteiligen.
4
Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO können Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu einem Gerichtsverfahren beigeladen werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht , dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken kann, das heißt wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - AnwZ 3/13, aaO Rn. 4; BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001/04, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.).
5
Ob gemessen daran die rechtlichen Interessen des Antragstellers durch die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 (zwischenzeitlich verbunden zum Verfahren AnwZ 3/13) berührt werden, ist - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen. Denn auch in diesem Falle wäre bei Ausübung des dem Gericht nach § 65 Abs. 1 VwGO eröffneten Ermessens von einer Beiladung abzusehen. Dies folgt daraus, dass durch eine Einbeziehung des Antragstellers in die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 (nun geführt unter dem Aktenzeichen AnwZ 3/13) die Zwecke, denen eine Beiladung dienen soll, nicht - jedenfalls nicht spürbar - gefördert werden.
6
a) Der Zweck der Beiladung liegt darin, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteili- gen, damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung im Falle der Beiladung auch ihnen gegenüber eintreten (§ 121 VwGO), aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001/04, aaO; ähnlich BVerwG, NVwZ 2003, 216). Gemessen daran sieht das Gericht von einer Beteiligung des Antragstellers im vorliegenden Verfahren ab.
7
b) Die Beiladung ist - worauf der Kläger zu 1 in seiner Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat - vorliegend kein geeignetes Mittel, um dem Antragsteller die Verfolgung eigener Rechte zu ermöglichen. Der Antragsteller könnte im Falle seiner Beiladung keine Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof geltend machen. Denn Streitgegenstand des vorliegenden (verbundenen ) Verfahrens ist allein die Frage, ob die Bundesministerin der Justiz die vom Wahlausschuss auf die Plätze 9 und 13 gewählten Kläger bei ihrer Zulassungsentscheidung zu Unrecht nicht berücksichtigt und der Beklagte sie daher zusätzlich zu den bereits zugelassenen acht Rechtsanwälten zu ernennen hat. Dagegen ist nicht Verfahrensgegenstand, ob auch der auf Platz 15 gewählte Antragsteller durch die Entscheidung der Bundesministerin der Justiz, ihn nicht zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zuzulassen, in seinen Rechten verletzt ist.
8
An dieser Beschränkung des Streitgegenstands würde eine Beiladung nichts ändern (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - AnwZ 3/13, aaO Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 24. November 2010 - 4 A 4000/09, juris Rn. 5; BVerwGE 40, 101, 104). Vielmehr wäre im Falle der Beiladung des Antragstellers mit Rechtskraftwirkung auch gegen ihn (§ 121 VwGO) lediglich festgestellt, dass der jeweilige Kläger zu Recht oder zu Unrecht nicht zum Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt worden ist. Denn die Bindungswirkung nach § 121 VwGO erstreckt sich nur auf die in der Urteilsformel ausgesprochenen Rechtsfolgen, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Begründungselemente, die lediglich zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl. etwa Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2006, § 65 Rn. 12; § 66 Rn. 8).
9
Der Antragsteller könnte mit einer - bislang zurückgestellten - Darlegung seines Rechtsstandpunkts allenfalls die Kläger in ihrer Argumentation partiell unterstützen oder umgekehrt erreichen, dass diese in dem hiesigen Verfahren unterliegen. Hierdurch würde seine Rechtsposition aber nur faktisch verbessert.
10
c) Eine Beiladung des Antragstellers ist aus den unter 2 bangeführten Gründen auch nicht mit Blick auf die Prozessökonomie geboten, zumal eine Beschleunigung des anhängigen Verfahrens hierdurch nicht erreicht würde. Vielmehr würde sich im Gegenteil dessen Erledigung aller Voraussicht nach durch die Notwendigkeit verzögern, allen Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
11
3. Die Entscheidung über die Beiladung ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin zu treffen.
Fetzer

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung


(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unb

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - AnwZ 6/13

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2014 - AnwZ 3/13

bei uns veröffentlicht am 20.08.2014

Tenor Die Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs L.     wird für begründet erklärt. Gründe

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Tenor

Die Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs L.     wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

1

Die Kläger gehören zu den Bewerbern um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, die der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof nach der am 29. Juli 2013 durchgeführten Wahl der Bundesministerin der Justiz gemäß §§ 164, 169 BRAO benannt hat. Diese ließ nach der Wahl acht neue Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof zu und teilte den Klägern mit gleichlautenden Schreiben vom 19. September 2013 mit, deren Zulassungsanträgen werde nicht entsprochen.

2

Mit ihren vom Senat zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen, gegen das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gerichteten Klagen erstreben die Kläger jeweils die Aufhebung des Bescheids vom 19. September 2013 einschließlich der zugrundeliegenden Auswahlentscheidung und die Verpflichtung des Beklagten, sie jeweils als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zuzulassen. Sie machen geltend, die Auffassung der Bundesministerin der Justiz und des zuvor befassten Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof, es bestünde ein Bedarf von nur acht neu zuzulassenden Rechtsanwälten, sei fehlerhaft. Bei ordnungsgemäßer Bedarfsbemessung hätte die Bundesministerin der Justiz den jeweiligen Kläger als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zulassen müssen. Ferner beanstanden die Kläger die Auswahl der zugelassenen Bewerber. Der Kläger zu 1 ist der Auffassung, mit der vom Wahlausschuss aufgestellten Rangfolge habe dieser den Beurteilungsspielraum zu seinem Nachteil überschritten. Der Kläger zu 2 rügt, der Beklagte habe sich ohne eigene Prüfung der vom Wahlausschuss - seiner Ansicht nach ohne Rechtsgrundlage - aufgestellten Rangfolge angeschlossen und somit den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Der Kläger zu 1 meint zudem, die angefochtene Entscheidung leide an Verfahrensfehlern, die dem Wahlausschuss unterlaufen seien.

3

Mit dienstlicher Äußerung vom 10. Juli 2014 hat die mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ernannte Präsidentin des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen, dass ihre Funktion als Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof geeignet sein könnte, im vorliegenden Rechtsstreit ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon haben sie keinen Gebrauch gemacht.

II.

4

Auf die dienstliche Äußerung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs, mit der diese auf einen Umstand hingewiesen hat, der ihre Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat entsprechend der nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 ZPO darüber zu entscheiden, ob - wie von ihr angezeigt - ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Dies ist zu bejahen.

5

1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6 und vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, jeweils m.w.N.). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012, aaO; BVerfGE 108, 122, 126).

6

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein Ablehnungsgrund vor.

7

Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs ist kraft Gesetzes Vorsitzende des Anwaltssenats beim Bundesgerichtshof (§ 106 Abs. 2 BRAO) und führt nach der geltenden Geschäftsverteilung in dem vorliegenden Verfahren den Vorsitz. Zugleich ist sie Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 165 Abs. 2 BRAO). In dieser Eigenschaft ist sie vom Ausgang des Rechtsstreits potentiell betroffen.

8

Die Möglichkeit eines Interessenskonflikts wäre insbesondere dann gegeben, wenn die Kläger zwar eine Aufhebung der Entscheidung der Bundesministerin der Justiz, nicht aber einen Ausspruch zur Verpflichtung des Beklagten zu ihrer Zulassung als Revisionsanwälte (§ 170 Abs. 1 BRAO) erreichen würden. Denn der Beklagte könnte in diesem Falle vor einer neuen Zulassungsentscheidung eine Wiederholung des Wahlverfahrens - unter Beteiligung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs - für erforderlich halten. Dies käme insbesondere in Betracht, sofern die Kläger mit den gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses vorgebrachten Einwänden durchdringen sollten.

9

Die sich daraus möglicherweise ergebenden Interessenkollisionen können aus Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit der Präsidentin des Bundesgerichtshofs geben und rechtfertigen daher deren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Ohne die Selbstablehnung wäre die Präsidentin des Bundesgerichtshofs dazu berufen, den Vorsitz über den vorliegenden Rechtsstreit zu führen (§ 106 Abs. 2 BRAO) und darüber - gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern des Spruchkörpers - zu entscheiden. Von dem derzeit offenen Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hängt aber auch ab, ob eine erneute Befassung des Wahlausschusses mit den Zulassungsbegehren der Kläger veranlasst sein wird. Im Falle ihrer Mitwirkung im hiesigen Verfahren hätte die Präsidentin des Bundesgerichtshofs daher als Vorsitzende des Anwaltssenats bei dem Bundesgerichtshof darüber zu befinden, ob der Wahlausschuss, dessen Vorsitzende sie ebenfalls ist, erneut tätig zu werden hat. In Anbetracht dieser Umstände ist zur Vermeidung des bösen Scheins einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Neutralität die Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs für begründet zu erklären.

10

Dies entspricht auch der Wertung des § 54 Abs. 3 VwGO, wonach die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO stets dann begründet ist, wenn der beteiligte Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Zwar ist § 54 Abs. 3 VwGO vorliegend in Anbetracht der mangelnden Rechtsfähigkeit des Wahlausschusses nicht unmittelbar anwendbar. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke lässt sich aber ohne weiteres auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Denn dem Wahlausschuss, in dem die Präsidentin des Bundesgerichtshofs den Vorsitz führt, kommt nach den berufsrechtlichen Bestimmungen eine eigenständige Rolle zu. Ihm wird vom Gesetz eine eigene, teilweise für den Beklagten bindende (vgl. § 164 BRAO) Entscheidungszuständigkeit bei der Vorbereitung der streitgegenständlichen Zulassungsentscheidungen zugewiesen.

Basdorf                     Seiters                        Fetzer

                 Stüer                      Martini

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ 6/13
vom
16. Januar 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
hier: Antrag auf Beiladung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin
Dr. Fetzer als Berichterstatterin
am 16. Januar 2014 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 22. November 2013 auf Beiladung zu dem beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren AnwZ 6/13 wird abgelehnt.

Gründe:

1
1. Ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor und wird auch vom Antragsteller, der sein Begehren allein auf § 65 Abs. 1 VwGO stützt, nicht geltend gemacht.
2
Die Beiladung eines Dritten ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO dann notwendig, wenn dieser an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung aus Rechtsgründen einheitlich ergehen muss (BVerwG, NJW 1977, 1603). An einer solchen rechtlich gebotenen Einheitlichkeit der in den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu treffenden Entscheidungen gegenüber den beiden Klägern und dem Antragsteller fehlt es hier. Weder erstreckt sich die Rechtskraft dieser Entscheidungen auf den Antragsteller noch greifen sie unmittelbar und zwangsläufig in dessen Rechte ein (vgl. hierzu BVerwG, aaO). Das vom Antragsteller letztlich verfolgte Ziel, als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassen zu werden, ist im Falle der Begründetheit der von ihm verfolgten Ansprüche unabhängig davon erreichbar, ob die von den Klägern ange- strengten Klagen auf Verpflichtung der Beklagten, die vom Wahlausschuss gewählten Kläger als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zulassen, erfolgreich sind oder nicht. Die vom Senat im Beschluss vom 11. Oktober 2013 (AnwZ 2/13) unter Ziffer 4 ausgeführten Erwägungen (juris Rn. 6) gelten insoweit entsprechend.
3
2. Der Antragsteller ist auch nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 1 VwGO im Wege der einfachen Beiladung an den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu beteiligen.
4
a) Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO können Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu einem Gerichtsverfahren beigeladen werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht , dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken kann, das heißt wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte (BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.). Dagegen reicht die bloße Möglichkeit, künftig eine Rechtsposition zu erlangen, die ihrerseits durch den Prozessausgang beeinflusst werden könnte, nicht aus (OVG Bremen, NordÖR 2002, 64; Bier in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand April 2006, § 65 Rn. 12).
5
Ob gemessen an diesen Maßstäben die rechtlichen Interessen des Antragstellers durch die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 berührt werden, ist zweifelhaft. Der Antragsteller ist - anders als die Kläger in den genannten Verfahren - vom Wahlausschuss nicht gewählt worden. Er begehrt daher in einem beim Verwaltungsgericht K. anhängig gemachten Verfahren seine Aufnahme in die vom Wahlausschuss dem Bundesministerium der Justiz vorzule- gende Liste der gewählten Rechtsanwälte. Erst wenn er diese Rechtsposition erlangt hat, könnte er vom Bundesjustizministerium im Rahmen der von diesem zu treffenden Zulassungsentscheidung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassen werden (§§ 164, 170 Abs. 1 BRAO).
6
Darüber hinaus lassen sich die im Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2013 (AnwZ 2/13) unter Ziffer 4 angestellten Erwägungen (juris aaO) auch auf die vom Antragsteller offenbar befürchtete Fallkonstellation übertragen, dass der Bedarf an Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof vollständig gedeckt wäre , wenn die Kläger mit ihrem Begehren durchdringen sollten. Der Senat hat dort ausgeführt, dass die Zulassung der acht damals vom Bundesministerium der Justiz zur Ernennung vorgesehenen - zwischenzeitlich ernannten - Kandidaten einer zusätzlichen Berücksichtigung des Antragstellers nicht entgegen stünde, falls der Bedarf fehlerhaft festgestellt und/oder der Antragsteller zu Unrecht nicht gewählt und nicht ernannt worden wäre. Nahezu gleichlautende Ausführungen finden sich in den am selben Tag ergangenen Beschlüssen in den von den beiden Klägern angestrengten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (AnwZ 4/13 und AnwZ 5/AnwZ 5/13, juris, jeweils Rn. 6). Diese Erwägungen gelten auch für den Fall, dass die Kläger in den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 obsiegen sollten. Da es nicht um die Besetzung von Planstellen geht, bei denen jede zusätzlich zu besetzende Stelle förmlich auszuschreiben wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2013 - AnwZ 2/13, 4/13 und 5/13, aaO Rn. 3), wäre der Antragsteller unter den in den genannten Beschlüssen ausgeführten Voraussetzungen zusätzlich zu den obsiegenden Klägern zu ernennen, falls er zu Unrecht nicht gewählt worden wäre und zu Unrecht nicht ernannt worden wäre. Dies gälte auch bei einem unterstellten Bedarf von höchstens zehn Rechtsanwälten (acht bereits ernannte Rechtsanwälte zuzüglich der beiden Kläger).
7
b) Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO erfüllt sind. Denn bei Ausübung des dem Gericht nach § 65 Abs. 1 VwGO eröffneten Ermessens ist von einer Beiladung abzusehen. Dies folgt daraus, dass durch eine Einbeziehung des Antragstellers in die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 die Zwecke, denen eine Beiladung dienen soll, nicht - jedenfalls nicht spürbar - gefördert werden.
8
aa) Der Zweck der Beiladung liegt darin, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen , damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung im Falle der Beiladung auch ihnen gegenüber eintreten (§ 121 VwGO), aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04, aaO; ähnlich BVerwG, NVwZ 2003, 216). Gemessen daran sieht das Gericht von einer Beteiligung des Antragstellers in den hiesigen Verfahren ab.
9
bb) Die Beiladung ist vorliegend kein geeignetes Mittel, um dem Antragsteller die Verfolgung eigener Rechte zu ermöglichen. Der Antragsteller könnte im Falle seiner Beiladung in den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 nicht die von ihm im Endeffekt angestrebte Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof geltend machen. Denn Streitgegenstand dieser Verfahren ist allein die Frage, ob das Bundesministerium der Justiz den jeweiligen Kläger als einen vom Wahlausschuss gewählten und damit zum Kreis der zulassungsfähigen Bewerber zählenden Kandidaten zu Unrecht nicht ernannt und diesen daher zusätzlich zu den acht bereits ernannten Rechtsanwälten zu ernennen hat. Ob auch der Antragsteller durch die ihn nicht berücksichtigende Wahl des Wahlausschusses und die darauf basierende Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz in seinen Rechten verletzt ist, ist dagegen nicht Verfahrensgegenstand. An dieser Beschränkung des Streitgegenstands würde eine Beiladung nichts ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2010 - 4 A 4000.09, juris Rn. 5; BVerwGE 40, 101, 104). Im Falle der Beiladung des Antragstellers wäre mit Rechtskraftwirkung auch gegen ihn (§ 121 VwGO) nur festgestellt, dass der jeweilige Kläger zu Recht oder zu Unrecht nicht zum Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt worden ist. Denn die Bindungswirkung nach § 121 VwGO erstreckt sich nur auf die in der Urteilsformel ausgesprochenen Rechtsfolgen, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Begründungselemente, die lediglich zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl. etwa Bier in Schoch/Schneider/Bier, aaO § 65 Rn. 12; § 66 Rn. 8).
10
Selbst wenn der Antragsteller mit der Darlegung seines Rechtsstandpunkts zur Bestimmung eines höheren als vom Wahlausschuss und dem Beklagten festgesetzten Bedarfs die Kläger in den hiesigen Verfahren unterstützen oder aber Gesichtspunkte vorbringen könnte, welche den Beklagten in seiner Einschätzung bestärkten, die Kläger seien nicht zu Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof zu ernennen, würde seine Rechtsposition mit dem Obsiegen oder dem Unterliegen der Kläger allenfalls faktisch verbessert. Denn der Erfolg seines Begehrens hängt - wie bereits dargelegt - nicht von dem Ausgang der vorliegenden Verfahren ab. Maßgebend ist allein, ob der Antragsteller mit seiner Rechtsauffassung in dem von ihm angestrengten, beim Verwaltungsgericht K. anhängigen Verfahren durchdringt. Neben diesem Verfahren ist eine Beiladung des Antragstellers zur Sicherung seiner Rechtsstellung nicht geboten. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beiladung schon im Allgemeinen kein Raum, wenn der Dritte bereits seinerseits Klage erhoben hat (BVerwG, NVwZ-RR 1990, 94, 95).
11
cc) Auch aus Gründen der Prozessökonomie ist eine Beiladung des Antragstellers nicht geboten. Sie ist nicht geeignet, weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Der Antragsteller führt bereits einen eigenständigen Prozess. Eine Beschleunigung der hier anhängigen Verfahren würde durch eine Beteiligung des Antragstellers ebenfalls nicht erreicht. Vielmehr würde sich im Gegenteil die Erledigung dieser Verfahren aller Voraussicht nach durch die Notwendigkeit verzögern, allen Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hinzu kommt, dass sich die rechtliche Ausgangsposition des Antragstellers grundlegend von der der Kläger unterscheidet, da diese vom Wahlausschuss gewählt worden sind und daher nur in Frage steht, ob sie vom Beklagten hätten ernannt werden müssen. Demgegenüber müsste der Antragsteller zunächst seine Aufnahme in die Wahlliste gerichtlich durchsetzen. Auch dies lässt eine Beiladung des Antragstellers als unzweckmäßig erscheinen.
12
3. Die Entscheidung über die Beiladung ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin zu treffen.
Dr. Fetzer

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

4
a) Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO können Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu einem Gerichtsverfahren beigeladen werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht , dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken kann, das heißt, wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte (BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.). Dagegen reicht die bloße Möglichkeit, künftig eine Rechtsposition zu erlangen, die ihrerseits durch den Prozessausgang beeinflusst werden könnte, nicht aus (OVG Bremen, NordÖR 2002, 64; Bier in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand April 2006, § 65 Rn. 12).

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Tenor

Die Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs L.     wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

1

Die Kläger gehören zu den Bewerbern um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, die der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof nach der am 29. Juli 2013 durchgeführten Wahl der Bundesministerin der Justiz gemäß §§ 164, 169 BRAO benannt hat. Diese ließ nach der Wahl acht neue Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof zu und teilte den Klägern mit gleichlautenden Schreiben vom 19. September 2013 mit, deren Zulassungsanträgen werde nicht entsprochen.

2

Mit ihren vom Senat zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen, gegen das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gerichteten Klagen erstreben die Kläger jeweils die Aufhebung des Bescheids vom 19. September 2013 einschließlich der zugrundeliegenden Auswahlentscheidung und die Verpflichtung des Beklagten, sie jeweils als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zuzulassen. Sie machen geltend, die Auffassung der Bundesministerin der Justiz und des zuvor befassten Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof, es bestünde ein Bedarf von nur acht neu zuzulassenden Rechtsanwälten, sei fehlerhaft. Bei ordnungsgemäßer Bedarfsbemessung hätte die Bundesministerin der Justiz den jeweiligen Kläger als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zulassen müssen. Ferner beanstanden die Kläger die Auswahl der zugelassenen Bewerber. Der Kläger zu 1 ist der Auffassung, mit der vom Wahlausschuss aufgestellten Rangfolge habe dieser den Beurteilungsspielraum zu seinem Nachteil überschritten. Der Kläger zu 2 rügt, der Beklagte habe sich ohne eigene Prüfung der vom Wahlausschuss - seiner Ansicht nach ohne Rechtsgrundlage - aufgestellten Rangfolge angeschlossen und somit den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Der Kläger zu 1 meint zudem, die angefochtene Entscheidung leide an Verfahrensfehlern, die dem Wahlausschuss unterlaufen seien.

3

Mit dienstlicher Äußerung vom 10. Juli 2014 hat die mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ernannte Präsidentin des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen, dass ihre Funktion als Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof geeignet sein könnte, im vorliegenden Rechtsstreit ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon haben sie keinen Gebrauch gemacht.

II.

4

Auf die dienstliche Äußerung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs, mit der diese auf einen Umstand hingewiesen hat, der ihre Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat entsprechend der nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 ZPO darüber zu entscheiden, ob - wie von ihr angezeigt - ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Dies ist zu bejahen.

5

1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6 und vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, jeweils m.w.N.). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012, aaO; BVerfGE 108, 122, 126).

6

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein Ablehnungsgrund vor.

7

Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs ist kraft Gesetzes Vorsitzende des Anwaltssenats beim Bundesgerichtshof (§ 106 Abs. 2 BRAO) und führt nach der geltenden Geschäftsverteilung in dem vorliegenden Verfahren den Vorsitz. Zugleich ist sie Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 165 Abs. 2 BRAO). In dieser Eigenschaft ist sie vom Ausgang des Rechtsstreits potentiell betroffen.

8

Die Möglichkeit eines Interessenskonflikts wäre insbesondere dann gegeben, wenn die Kläger zwar eine Aufhebung der Entscheidung der Bundesministerin der Justiz, nicht aber einen Ausspruch zur Verpflichtung des Beklagten zu ihrer Zulassung als Revisionsanwälte (§ 170 Abs. 1 BRAO) erreichen würden. Denn der Beklagte könnte in diesem Falle vor einer neuen Zulassungsentscheidung eine Wiederholung des Wahlverfahrens - unter Beteiligung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs - für erforderlich halten. Dies käme insbesondere in Betracht, sofern die Kläger mit den gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses vorgebrachten Einwänden durchdringen sollten.

9

Die sich daraus möglicherweise ergebenden Interessenkollisionen können aus Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit der Präsidentin des Bundesgerichtshofs geben und rechtfertigen daher deren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Ohne die Selbstablehnung wäre die Präsidentin des Bundesgerichtshofs dazu berufen, den Vorsitz über den vorliegenden Rechtsstreit zu führen (§ 106 Abs. 2 BRAO) und darüber - gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern des Spruchkörpers - zu entscheiden. Von dem derzeit offenen Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hängt aber auch ab, ob eine erneute Befassung des Wahlausschusses mit den Zulassungsbegehren der Kläger veranlasst sein wird. Im Falle ihrer Mitwirkung im hiesigen Verfahren hätte die Präsidentin des Bundesgerichtshofs daher als Vorsitzende des Anwaltssenats bei dem Bundesgerichtshof darüber zu befinden, ob der Wahlausschuss, dessen Vorsitzende sie ebenfalls ist, erneut tätig zu werden hat. In Anbetracht dieser Umstände ist zur Vermeidung des bösen Scheins einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Neutralität die Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs für begründet zu erklären.

10

Dies entspricht auch der Wertung des § 54 Abs. 3 VwGO, wonach die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO stets dann begründet ist, wenn der beteiligte Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Zwar ist § 54 Abs. 3 VwGO vorliegend in Anbetracht der mangelnden Rechtsfähigkeit des Wahlausschusses nicht unmittelbar anwendbar. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke lässt sich aber ohne weiteres auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Denn dem Wahlausschuss, in dem die Präsidentin des Bundesgerichtshofs den Vorsitz führt, kommt nach den berufsrechtlichen Bestimmungen eine eigenständige Rolle zu. Ihm wird vom Gesetz eine eigene, teilweise für den Beklagten bindende (vgl. § 164 BRAO) Entscheidungszuständigkeit bei der Vorbereitung der streitgegenständlichen Zulassungsentscheidungen zugewiesen.

Basdorf                     Seiters                        Fetzer

                 Stüer                      Martini

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ 6/13
vom
16. Januar 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
hier: Antrag auf Beiladung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin
Dr. Fetzer als Berichterstatterin
am 16. Januar 2014 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 22. November 2013 auf Beiladung zu dem beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren AnwZ 6/13 wird abgelehnt.

Gründe:

1
1. Ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor und wird auch vom Antragsteller, der sein Begehren allein auf § 65 Abs. 1 VwGO stützt, nicht geltend gemacht.
2
Die Beiladung eines Dritten ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO dann notwendig, wenn dieser an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung aus Rechtsgründen einheitlich ergehen muss (BVerwG, NJW 1977, 1603). An einer solchen rechtlich gebotenen Einheitlichkeit der in den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu treffenden Entscheidungen gegenüber den beiden Klägern und dem Antragsteller fehlt es hier. Weder erstreckt sich die Rechtskraft dieser Entscheidungen auf den Antragsteller noch greifen sie unmittelbar und zwangsläufig in dessen Rechte ein (vgl. hierzu BVerwG, aaO). Das vom Antragsteller letztlich verfolgte Ziel, als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassen zu werden, ist im Falle der Begründetheit der von ihm verfolgten Ansprüche unabhängig davon erreichbar, ob die von den Klägern ange- strengten Klagen auf Verpflichtung der Beklagten, die vom Wahlausschuss gewählten Kläger als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zulassen, erfolgreich sind oder nicht. Die vom Senat im Beschluss vom 11. Oktober 2013 (AnwZ 2/13) unter Ziffer 4 ausgeführten Erwägungen (juris Rn. 6) gelten insoweit entsprechend.
3
2. Der Antragsteller ist auch nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 1 VwGO im Wege der einfachen Beiladung an den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu beteiligen.
4
a) Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO können Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu einem Gerichtsverfahren beigeladen werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht , dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken kann, das heißt wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte (BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.). Dagegen reicht die bloße Möglichkeit, künftig eine Rechtsposition zu erlangen, die ihrerseits durch den Prozessausgang beeinflusst werden könnte, nicht aus (OVG Bremen, NordÖR 2002, 64; Bier in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand April 2006, § 65 Rn. 12).
5
Ob gemessen an diesen Maßstäben die rechtlichen Interessen des Antragstellers durch die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 berührt werden, ist zweifelhaft. Der Antragsteller ist - anders als die Kläger in den genannten Verfahren - vom Wahlausschuss nicht gewählt worden. Er begehrt daher in einem beim Verwaltungsgericht K. anhängig gemachten Verfahren seine Aufnahme in die vom Wahlausschuss dem Bundesministerium der Justiz vorzule- gende Liste der gewählten Rechtsanwälte. Erst wenn er diese Rechtsposition erlangt hat, könnte er vom Bundesjustizministerium im Rahmen der von diesem zu treffenden Zulassungsentscheidung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassen werden (§§ 164, 170 Abs. 1 BRAO).
6
Darüber hinaus lassen sich die im Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2013 (AnwZ 2/13) unter Ziffer 4 angestellten Erwägungen (juris aaO) auch auf die vom Antragsteller offenbar befürchtete Fallkonstellation übertragen, dass der Bedarf an Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof vollständig gedeckt wäre , wenn die Kläger mit ihrem Begehren durchdringen sollten. Der Senat hat dort ausgeführt, dass die Zulassung der acht damals vom Bundesministerium der Justiz zur Ernennung vorgesehenen - zwischenzeitlich ernannten - Kandidaten einer zusätzlichen Berücksichtigung des Antragstellers nicht entgegen stünde, falls der Bedarf fehlerhaft festgestellt und/oder der Antragsteller zu Unrecht nicht gewählt und nicht ernannt worden wäre. Nahezu gleichlautende Ausführungen finden sich in den am selben Tag ergangenen Beschlüssen in den von den beiden Klägern angestrengten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (AnwZ 4/13 und AnwZ 5/AnwZ 5/13, juris, jeweils Rn. 6). Diese Erwägungen gelten auch für den Fall, dass die Kläger in den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 obsiegen sollten. Da es nicht um die Besetzung von Planstellen geht, bei denen jede zusätzlich zu besetzende Stelle förmlich auszuschreiben wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2013 - AnwZ 2/13, 4/13 und 5/13, aaO Rn. 3), wäre der Antragsteller unter den in den genannten Beschlüssen ausgeführten Voraussetzungen zusätzlich zu den obsiegenden Klägern zu ernennen, falls er zu Unrecht nicht gewählt worden wäre und zu Unrecht nicht ernannt worden wäre. Dies gälte auch bei einem unterstellten Bedarf von höchstens zehn Rechtsanwälten (acht bereits ernannte Rechtsanwälte zuzüglich der beiden Kläger).
7
b) Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO erfüllt sind. Denn bei Ausübung des dem Gericht nach § 65 Abs. 1 VwGO eröffneten Ermessens ist von einer Beiladung abzusehen. Dies folgt daraus, dass durch eine Einbeziehung des Antragstellers in die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 die Zwecke, denen eine Beiladung dienen soll, nicht - jedenfalls nicht spürbar - gefördert werden.
8
aa) Der Zweck der Beiladung liegt darin, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen , damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung im Falle der Beiladung auch ihnen gegenüber eintreten (§ 121 VwGO), aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04, aaO; ähnlich BVerwG, NVwZ 2003, 216). Gemessen daran sieht das Gericht von einer Beteiligung des Antragstellers in den hiesigen Verfahren ab.
9
bb) Die Beiladung ist vorliegend kein geeignetes Mittel, um dem Antragsteller die Verfolgung eigener Rechte zu ermöglichen. Der Antragsteller könnte im Falle seiner Beiladung in den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 nicht die von ihm im Endeffekt angestrebte Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof geltend machen. Denn Streitgegenstand dieser Verfahren ist allein die Frage, ob das Bundesministerium der Justiz den jeweiligen Kläger als einen vom Wahlausschuss gewählten und damit zum Kreis der zulassungsfähigen Bewerber zählenden Kandidaten zu Unrecht nicht ernannt und diesen daher zusätzlich zu den acht bereits ernannten Rechtsanwälten zu ernennen hat. Ob auch der Antragsteller durch die ihn nicht berücksichtigende Wahl des Wahlausschusses und die darauf basierende Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz in seinen Rechten verletzt ist, ist dagegen nicht Verfahrensgegenstand. An dieser Beschränkung des Streitgegenstands würde eine Beiladung nichts ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2010 - 4 A 4000.09, juris Rn. 5; BVerwGE 40, 101, 104). Im Falle der Beiladung des Antragstellers wäre mit Rechtskraftwirkung auch gegen ihn (§ 121 VwGO) nur festgestellt, dass der jeweilige Kläger zu Recht oder zu Unrecht nicht zum Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt worden ist. Denn die Bindungswirkung nach § 121 VwGO erstreckt sich nur auf die in der Urteilsformel ausgesprochenen Rechtsfolgen, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Begründungselemente, die lediglich zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl. etwa Bier in Schoch/Schneider/Bier, aaO § 65 Rn. 12; § 66 Rn. 8).
10
Selbst wenn der Antragsteller mit der Darlegung seines Rechtsstandpunkts zur Bestimmung eines höheren als vom Wahlausschuss und dem Beklagten festgesetzten Bedarfs die Kläger in den hiesigen Verfahren unterstützen oder aber Gesichtspunkte vorbringen könnte, welche den Beklagten in seiner Einschätzung bestärkten, die Kläger seien nicht zu Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof zu ernennen, würde seine Rechtsposition mit dem Obsiegen oder dem Unterliegen der Kläger allenfalls faktisch verbessert. Denn der Erfolg seines Begehrens hängt - wie bereits dargelegt - nicht von dem Ausgang der vorliegenden Verfahren ab. Maßgebend ist allein, ob der Antragsteller mit seiner Rechtsauffassung in dem von ihm angestrengten, beim Verwaltungsgericht K. anhängigen Verfahren durchdringt. Neben diesem Verfahren ist eine Beiladung des Antragstellers zur Sicherung seiner Rechtsstellung nicht geboten. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beiladung schon im Allgemeinen kein Raum, wenn der Dritte bereits seinerseits Klage erhoben hat (BVerwG, NVwZ-RR 1990, 94, 95).
11
cc) Auch aus Gründen der Prozessökonomie ist eine Beiladung des Antragstellers nicht geboten. Sie ist nicht geeignet, weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Der Antragsteller führt bereits einen eigenständigen Prozess. Eine Beschleunigung der hier anhängigen Verfahren würde durch eine Beteiligung des Antragstellers ebenfalls nicht erreicht. Vielmehr würde sich im Gegenteil die Erledigung dieser Verfahren aller Voraussicht nach durch die Notwendigkeit verzögern, allen Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hinzu kommt, dass sich die rechtliche Ausgangsposition des Antragstellers grundlegend von der der Kläger unterscheidet, da diese vom Wahlausschuss gewählt worden sind und daher nur in Frage steht, ob sie vom Beklagten hätten ernannt werden müssen. Demgegenüber müsste der Antragsteller zunächst seine Aufnahme in die Wahlliste gerichtlich durchsetzen. Auch dies lässt eine Beiladung des Antragstellers als unzweckmäßig erscheinen.
12
3. Die Entscheidung über die Beiladung ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin zu treffen.
Dr. Fetzer

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

4
a) Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO können Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu einem Gerichtsverfahren beigeladen werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht , dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken kann, das heißt, wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte (BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.). Dagegen reicht die bloße Möglichkeit, künftig eine Rechtsposition zu erlangen, die ihrerseits durch den Prozessausgang beeinflusst werden könnte, nicht aus (OVG Bremen, NordÖR 2002, 64; Bier in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand April 2006, § 65 Rn. 12).

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Tenor

Die Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs L.     wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

1

Die Kläger gehören zu den Bewerbern um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, die der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof nach der am 29. Juli 2013 durchgeführten Wahl der Bundesministerin der Justiz gemäß §§ 164, 169 BRAO benannt hat. Diese ließ nach der Wahl acht neue Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof zu und teilte den Klägern mit gleichlautenden Schreiben vom 19. September 2013 mit, deren Zulassungsanträgen werde nicht entsprochen.

2

Mit ihren vom Senat zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen, gegen das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gerichteten Klagen erstreben die Kläger jeweils die Aufhebung des Bescheids vom 19. September 2013 einschließlich der zugrundeliegenden Auswahlentscheidung und die Verpflichtung des Beklagten, sie jeweils als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zuzulassen. Sie machen geltend, die Auffassung der Bundesministerin der Justiz und des zuvor befassten Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof, es bestünde ein Bedarf von nur acht neu zuzulassenden Rechtsanwälten, sei fehlerhaft. Bei ordnungsgemäßer Bedarfsbemessung hätte die Bundesministerin der Justiz den jeweiligen Kläger als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zulassen müssen. Ferner beanstanden die Kläger die Auswahl der zugelassenen Bewerber. Der Kläger zu 1 ist der Auffassung, mit der vom Wahlausschuss aufgestellten Rangfolge habe dieser den Beurteilungsspielraum zu seinem Nachteil überschritten. Der Kläger zu 2 rügt, der Beklagte habe sich ohne eigene Prüfung der vom Wahlausschuss - seiner Ansicht nach ohne Rechtsgrundlage - aufgestellten Rangfolge angeschlossen und somit den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Der Kläger zu 1 meint zudem, die angefochtene Entscheidung leide an Verfahrensfehlern, die dem Wahlausschuss unterlaufen seien.

3

Mit dienstlicher Äußerung vom 10. Juli 2014 hat die mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ernannte Präsidentin des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen, dass ihre Funktion als Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof geeignet sein könnte, im vorliegenden Rechtsstreit ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon haben sie keinen Gebrauch gemacht.

II.

4

Auf die dienstliche Äußerung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs, mit der diese auf einen Umstand hingewiesen hat, der ihre Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat entsprechend der nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 ZPO darüber zu entscheiden, ob - wie von ihr angezeigt - ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Dies ist zu bejahen.

5

1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6 und vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, jeweils m.w.N.). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012, aaO; BVerfGE 108, 122, 126).

6

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein Ablehnungsgrund vor.

7

Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs ist kraft Gesetzes Vorsitzende des Anwaltssenats beim Bundesgerichtshof (§ 106 Abs. 2 BRAO) und führt nach der geltenden Geschäftsverteilung in dem vorliegenden Verfahren den Vorsitz. Zugleich ist sie Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 165 Abs. 2 BRAO). In dieser Eigenschaft ist sie vom Ausgang des Rechtsstreits potentiell betroffen.

8

Die Möglichkeit eines Interessenskonflikts wäre insbesondere dann gegeben, wenn die Kläger zwar eine Aufhebung der Entscheidung der Bundesministerin der Justiz, nicht aber einen Ausspruch zur Verpflichtung des Beklagten zu ihrer Zulassung als Revisionsanwälte (§ 170 Abs. 1 BRAO) erreichen würden. Denn der Beklagte könnte in diesem Falle vor einer neuen Zulassungsentscheidung eine Wiederholung des Wahlverfahrens - unter Beteiligung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs - für erforderlich halten. Dies käme insbesondere in Betracht, sofern die Kläger mit den gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses vorgebrachten Einwänden durchdringen sollten.

9

Die sich daraus möglicherweise ergebenden Interessenkollisionen können aus Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit der Präsidentin des Bundesgerichtshofs geben und rechtfertigen daher deren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Ohne die Selbstablehnung wäre die Präsidentin des Bundesgerichtshofs dazu berufen, den Vorsitz über den vorliegenden Rechtsstreit zu führen (§ 106 Abs. 2 BRAO) und darüber - gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern des Spruchkörpers - zu entscheiden. Von dem derzeit offenen Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hängt aber auch ab, ob eine erneute Befassung des Wahlausschusses mit den Zulassungsbegehren der Kläger veranlasst sein wird. Im Falle ihrer Mitwirkung im hiesigen Verfahren hätte die Präsidentin des Bundesgerichtshofs daher als Vorsitzende des Anwaltssenats bei dem Bundesgerichtshof darüber zu befinden, ob der Wahlausschuss, dessen Vorsitzende sie ebenfalls ist, erneut tätig zu werden hat. In Anbetracht dieser Umstände ist zur Vermeidung des bösen Scheins einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Neutralität die Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs für begründet zu erklären.

10

Dies entspricht auch der Wertung des § 54 Abs. 3 VwGO, wonach die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO stets dann begründet ist, wenn der beteiligte Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Zwar ist § 54 Abs. 3 VwGO vorliegend in Anbetracht der mangelnden Rechtsfähigkeit des Wahlausschusses nicht unmittelbar anwendbar. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke lässt sich aber ohne weiteres auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Denn dem Wahlausschuss, in dem die Präsidentin des Bundesgerichtshofs den Vorsitz führt, kommt nach den berufsrechtlichen Bestimmungen eine eigenständige Rolle zu. Ihm wird vom Gesetz eine eigene, teilweise für den Beklagten bindende (vgl. § 164 BRAO) Entscheidungszuständigkeit bei der Vorbereitung der streitgegenständlichen Zulassungsentscheidungen zugewiesen.

Basdorf                     Seiters                        Fetzer

                 Stüer                      Martini

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ 6/13
vom
16. Januar 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
hier: Antrag auf Beiladung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Richterin
Dr. Fetzer als Berichterstatterin
am 16. Januar 2014 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 22. November 2013 auf Beiladung zu dem beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren AnwZ 6/13 wird abgelehnt.

Gründe:

1
1. Ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor und wird auch vom Antragsteller, der sein Begehren allein auf § 65 Abs. 1 VwGO stützt, nicht geltend gemacht.
2
Die Beiladung eines Dritten ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO dann notwendig, wenn dieser an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung aus Rechtsgründen einheitlich ergehen muss (BVerwG, NJW 1977, 1603). An einer solchen rechtlich gebotenen Einheitlichkeit der in den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu treffenden Entscheidungen gegenüber den beiden Klägern und dem Antragsteller fehlt es hier. Weder erstreckt sich die Rechtskraft dieser Entscheidungen auf den Antragsteller noch greifen sie unmittelbar und zwangsläufig in dessen Rechte ein (vgl. hierzu BVerwG, aaO). Das vom Antragsteller letztlich verfolgte Ziel, als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassen zu werden, ist im Falle der Begründetheit der von ihm verfolgten Ansprüche unabhängig davon erreichbar, ob die von den Klägern ange- strengten Klagen auf Verpflichtung der Beklagten, die vom Wahlausschuss gewählten Kläger als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zulassen, erfolgreich sind oder nicht. Die vom Senat im Beschluss vom 11. Oktober 2013 (AnwZ 2/13) unter Ziffer 4 ausgeführten Erwägungen (juris Rn. 6) gelten insoweit entsprechend.
3
2. Der Antragsteller ist auch nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 1 VwGO im Wege der einfachen Beiladung an den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu beteiligen.
4
a) Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO können Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu einem Gerichtsverfahren beigeladen werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht , dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken kann, das heißt wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte (BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.). Dagegen reicht die bloße Möglichkeit, künftig eine Rechtsposition zu erlangen, die ihrerseits durch den Prozessausgang beeinflusst werden könnte, nicht aus (OVG Bremen, NordÖR 2002, 64; Bier in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand April 2006, § 65 Rn. 12).
5
Ob gemessen an diesen Maßstäben die rechtlichen Interessen des Antragstellers durch die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 berührt werden, ist zweifelhaft. Der Antragsteller ist - anders als die Kläger in den genannten Verfahren - vom Wahlausschuss nicht gewählt worden. Er begehrt daher in einem beim Verwaltungsgericht K. anhängig gemachten Verfahren seine Aufnahme in die vom Wahlausschuss dem Bundesministerium der Justiz vorzule- gende Liste der gewählten Rechtsanwälte. Erst wenn er diese Rechtsposition erlangt hat, könnte er vom Bundesjustizministerium im Rahmen der von diesem zu treffenden Zulassungsentscheidung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zugelassen werden (§§ 164, 170 Abs. 1 BRAO).
6
Darüber hinaus lassen sich die im Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2013 (AnwZ 2/13) unter Ziffer 4 angestellten Erwägungen (juris aaO) auch auf die vom Antragsteller offenbar befürchtete Fallkonstellation übertragen, dass der Bedarf an Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof vollständig gedeckt wäre , wenn die Kläger mit ihrem Begehren durchdringen sollten. Der Senat hat dort ausgeführt, dass die Zulassung der acht damals vom Bundesministerium der Justiz zur Ernennung vorgesehenen - zwischenzeitlich ernannten - Kandidaten einer zusätzlichen Berücksichtigung des Antragstellers nicht entgegen stünde, falls der Bedarf fehlerhaft festgestellt und/oder der Antragsteller zu Unrecht nicht gewählt und nicht ernannt worden wäre. Nahezu gleichlautende Ausführungen finden sich in den am selben Tag ergangenen Beschlüssen in den von den beiden Klägern angestrengten Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (AnwZ 4/13 und AnwZ 5/AnwZ 5/13, juris, jeweils Rn. 6). Diese Erwägungen gelten auch für den Fall, dass die Kläger in den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 obsiegen sollten. Da es nicht um die Besetzung von Planstellen geht, bei denen jede zusätzlich zu besetzende Stelle förmlich auszuschreiben wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2013 - AnwZ 2/13, 4/13 und 5/13, aaO Rn. 3), wäre der Antragsteller unter den in den genannten Beschlüssen ausgeführten Voraussetzungen zusätzlich zu den obsiegenden Klägern zu ernennen, falls er zu Unrecht nicht gewählt worden wäre und zu Unrecht nicht ernannt worden wäre. Dies gälte auch bei einem unterstellten Bedarf von höchstens zehn Rechtsanwälten (acht bereits ernannte Rechtsanwälte zuzüglich der beiden Kläger).
7
b) Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO erfüllt sind. Denn bei Ausübung des dem Gericht nach § 65 Abs. 1 VwGO eröffneten Ermessens ist von einer Beiladung abzusehen. Dies folgt daraus, dass durch eine Einbeziehung des Antragstellers in die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 die Zwecke, denen eine Beiladung dienen soll, nicht - jedenfalls nicht spürbar - gefördert werden.
8
aa) Der Zweck der Beiladung liegt darin, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen , damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung im Falle der Beiladung auch ihnen gegenüber eintreten (§ 121 VwGO), aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04, aaO; ähnlich BVerwG, NVwZ 2003, 216). Gemessen daran sieht das Gericht von einer Beteiligung des Antragstellers in den hiesigen Verfahren ab.
9
bb) Die Beiladung ist vorliegend kein geeignetes Mittel, um dem Antragsteller die Verfolgung eigener Rechte zu ermöglichen. Der Antragsteller könnte im Falle seiner Beiladung in den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 nicht die von ihm im Endeffekt angestrebte Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof geltend machen. Denn Streitgegenstand dieser Verfahren ist allein die Frage, ob das Bundesministerium der Justiz den jeweiligen Kläger als einen vom Wahlausschuss gewählten und damit zum Kreis der zulassungsfähigen Bewerber zählenden Kandidaten zu Unrecht nicht ernannt und diesen daher zusätzlich zu den acht bereits ernannten Rechtsanwälten zu ernennen hat. Ob auch der Antragsteller durch die ihn nicht berücksichtigende Wahl des Wahlausschusses und die darauf basierende Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz in seinen Rechten verletzt ist, ist dagegen nicht Verfahrensgegenstand. An dieser Beschränkung des Streitgegenstands würde eine Beiladung nichts ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2010 - 4 A 4000.09, juris Rn. 5; BVerwGE 40, 101, 104). Im Falle der Beiladung des Antragstellers wäre mit Rechtskraftwirkung auch gegen ihn (§ 121 VwGO) nur festgestellt, dass der jeweilige Kläger zu Recht oder zu Unrecht nicht zum Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt worden ist. Denn die Bindungswirkung nach § 121 VwGO erstreckt sich nur auf die in der Urteilsformel ausgesprochenen Rechtsfolgen, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Begründungselemente, die lediglich zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl. etwa Bier in Schoch/Schneider/Bier, aaO § 65 Rn. 12; § 66 Rn. 8).
10
Selbst wenn der Antragsteller mit der Darlegung seines Rechtsstandpunkts zur Bestimmung eines höheren als vom Wahlausschuss und dem Beklagten festgesetzten Bedarfs die Kläger in den hiesigen Verfahren unterstützen oder aber Gesichtspunkte vorbringen könnte, welche den Beklagten in seiner Einschätzung bestärkten, die Kläger seien nicht zu Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof zu ernennen, würde seine Rechtsposition mit dem Obsiegen oder dem Unterliegen der Kläger allenfalls faktisch verbessert. Denn der Erfolg seines Begehrens hängt - wie bereits dargelegt - nicht von dem Ausgang der vorliegenden Verfahren ab. Maßgebend ist allein, ob der Antragsteller mit seiner Rechtsauffassung in dem von ihm angestrengten, beim Verwaltungsgericht K. anhängigen Verfahren durchdringt. Neben diesem Verfahren ist eine Beiladung des Antragstellers zur Sicherung seiner Rechtsstellung nicht geboten. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beiladung schon im Allgemeinen kein Raum, wenn der Dritte bereits seinerseits Klage erhoben hat (BVerwG, NVwZ-RR 1990, 94, 95).
11
cc) Auch aus Gründen der Prozessökonomie ist eine Beiladung des Antragstellers nicht geboten. Sie ist nicht geeignet, weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Der Antragsteller führt bereits einen eigenständigen Prozess. Eine Beschleunigung der hier anhängigen Verfahren würde durch eine Beteiligung des Antragstellers ebenfalls nicht erreicht. Vielmehr würde sich im Gegenteil die Erledigung dieser Verfahren aller Voraussicht nach durch die Notwendigkeit verzögern, allen Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hinzu kommt, dass sich die rechtliche Ausgangsposition des Antragstellers grundlegend von der der Kläger unterscheidet, da diese vom Wahlausschuss gewählt worden sind und daher nur in Frage steht, ob sie vom Beklagten hätten ernannt werden müssen. Demgegenüber müsste der Antragsteller zunächst seine Aufnahme in die Wahlliste gerichtlich durchsetzen. Auch dies lässt eine Beiladung des Antragstellers als unzweckmäßig erscheinen.
12
3. Die Entscheidung über die Beiladung ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin zu treffen.
Dr. Fetzer

Tenor

Die Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs L.     wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

1

Die Kläger gehören zu den Bewerbern um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, die der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof nach der am 29. Juli 2013 durchgeführten Wahl der Bundesministerin der Justiz gemäß §§ 164, 169 BRAO benannt hat. Diese ließ nach der Wahl acht neue Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof zu und teilte den Klägern mit gleichlautenden Schreiben vom 19. September 2013 mit, deren Zulassungsanträgen werde nicht entsprochen.

2

Mit ihren vom Senat zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen, gegen das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gerichteten Klagen erstreben die Kläger jeweils die Aufhebung des Bescheids vom 19. September 2013 einschließlich der zugrundeliegenden Auswahlentscheidung und die Verpflichtung des Beklagten, sie jeweils als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zuzulassen. Sie machen geltend, die Auffassung der Bundesministerin der Justiz und des zuvor befassten Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof, es bestünde ein Bedarf von nur acht neu zuzulassenden Rechtsanwälten, sei fehlerhaft. Bei ordnungsgemäßer Bedarfsbemessung hätte die Bundesministerin der Justiz den jeweiligen Kläger als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zulassen müssen. Ferner beanstanden die Kläger die Auswahl der zugelassenen Bewerber. Der Kläger zu 1 ist der Auffassung, mit der vom Wahlausschuss aufgestellten Rangfolge habe dieser den Beurteilungsspielraum zu seinem Nachteil überschritten. Der Kläger zu 2 rügt, der Beklagte habe sich ohne eigene Prüfung der vom Wahlausschuss - seiner Ansicht nach ohne Rechtsgrundlage - aufgestellten Rangfolge angeschlossen und somit den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Der Kläger zu 1 meint zudem, die angefochtene Entscheidung leide an Verfahrensfehlern, die dem Wahlausschuss unterlaufen seien.

3

Mit dienstlicher Äußerung vom 10. Juli 2014 hat die mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ernannte Präsidentin des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen, dass ihre Funktion als Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof geeignet sein könnte, im vorliegenden Rechtsstreit ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon haben sie keinen Gebrauch gemacht.

II.

4

Auf die dienstliche Äußerung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs, mit der diese auf einen Umstand hingewiesen hat, der ihre Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat entsprechend der nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 ZPO darüber zu entscheiden, ob - wie von ihr angezeigt - ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Dies ist zu bejahen.

5

1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6 und vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, jeweils m.w.N.). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012, aaO; BVerfGE 108, 122, 126).

6

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein Ablehnungsgrund vor.

7

Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs ist kraft Gesetzes Vorsitzende des Anwaltssenats beim Bundesgerichtshof (§ 106 Abs. 2 BRAO) und führt nach der geltenden Geschäftsverteilung in dem vorliegenden Verfahren den Vorsitz. Zugleich ist sie Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 165 Abs. 2 BRAO). In dieser Eigenschaft ist sie vom Ausgang des Rechtsstreits potentiell betroffen.

8

Die Möglichkeit eines Interessenskonflikts wäre insbesondere dann gegeben, wenn die Kläger zwar eine Aufhebung der Entscheidung der Bundesministerin der Justiz, nicht aber einen Ausspruch zur Verpflichtung des Beklagten zu ihrer Zulassung als Revisionsanwälte (§ 170 Abs. 1 BRAO) erreichen würden. Denn der Beklagte könnte in diesem Falle vor einer neuen Zulassungsentscheidung eine Wiederholung des Wahlverfahrens - unter Beteiligung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs - für erforderlich halten. Dies käme insbesondere in Betracht, sofern die Kläger mit den gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses vorgebrachten Einwänden durchdringen sollten.

9

Die sich daraus möglicherweise ergebenden Interessenkollisionen können aus Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit der Präsidentin des Bundesgerichtshofs geben und rechtfertigen daher deren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Ohne die Selbstablehnung wäre die Präsidentin des Bundesgerichtshofs dazu berufen, den Vorsitz über den vorliegenden Rechtsstreit zu führen (§ 106 Abs. 2 BRAO) und darüber - gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern des Spruchkörpers - zu entscheiden. Von dem derzeit offenen Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hängt aber auch ab, ob eine erneute Befassung des Wahlausschusses mit den Zulassungsbegehren der Kläger veranlasst sein wird. Im Falle ihrer Mitwirkung im hiesigen Verfahren hätte die Präsidentin des Bundesgerichtshofs daher als Vorsitzende des Anwaltssenats bei dem Bundesgerichtshof darüber zu befinden, ob der Wahlausschuss, dessen Vorsitzende sie ebenfalls ist, erneut tätig zu werden hat. In Anbetracht dieser Umstände ist zur Vermeidung des bösen Scheins einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Neutralität die Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs für begründet zu erklären.

10

Dies entspricht auch der Wertung des § 54 Abs. 3 VwGO, wonach die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO stets dann begründet ist, wenn der beteiligte Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Zwar ist § 54 Abs. 3 VwGO vorliegend in Anbetracht der mangelnden Rechtsfähigkeit des Wahlausschusses nicht unmittelbar anwendbar. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke lässt sich aber ohne weiteres auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Denn dem Wahlausschuss, in dem die Präsidentin des Bundesgerichtshofs den Vorsitz führt, kommt nach den berufsrechtlichen Bestimmungen eine eigenständige Rolle zu. Ihm wird vom Gesetz eine eigene, teilweise für den Beklagten bindende (vgl. § 164 BRAO) Entscheidungszuständigkeit bei der Vorbereitung der streitgegenständlichen Zulassungsentscheidungen zugewiesen.

Basdorf                     Seiters                        Fetzer

                 Stüer                      Martini

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

4
a) Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO können Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu einem Gerichtsverfahren beigeladen werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht , dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken kann, das heißt, wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte (BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.). Dagegen reicht die bloße Möglichkeit, künftig eine Rechtsposition zu erlangen, die ihrerseits durch den Prozessausgang beeinflusst werden könnte, nicht aus (OVG Bremen, NordÖR 2002, 64; Bier in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand April 2006, § 65 Rn. 12).

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.