Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2014 - 5 StR 59/14

published on 10/04/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2014 - 5 StR 59/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 59/14
vom
10. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die fehlerhafte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Februar 2013 in eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 5 StR 269/09) beschwert den Angeklagten nicht. Dahinstehen kann, ob die Annahme einer erforderlichen Behandlungsdauer von mehr als zwei Jahren einer konkreten Erfolgsaussicht für eine Therapie nach § 64 StGB entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 – 5 StR 37/14), da das Landgericht diese bereits aufgrund der „eher zwiespältigen“ Therapiemotivation des Angeklagten und der Vielzahl der in der Vergangenheit stets an mangelnder Behandlungsbereitschaft des Angeklagten gescheiterten Therapieversuche rechtfehlerfrei verneint hat.
Basdorf Sander Schneider Dölp König
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

2 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/07/2009 00:00

5 StR 269/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des La
published on 10/04/2014 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StGB § 64 Satz 2 Therapiedauer und konkrete Erfolgsaussicht. BGH, Urteil vom 10. April 2014 5 StR 37/14 LG Braunschweig IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 37/14 vom 10. April 2014 in der S
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.