Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 573/01
(alt: 5 StR 275/00)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 8. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 25. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend merkt der Senat an: Für eine Maßregel nach § 64 StGB war nach der ersten Revisionsentscheidung kein Raum; deren Nichtanordnung war in Rechtskraft erwachsen (S. 3 des Senatsbeschlusses vom 15. August 2000 – 5 StR 275/00). Daß der neue Tatrichter diese Frage überprüft hat, beschwert den Angeklagten ebensowenig wie die bei der hier gegebenen Sachlage kaum nachvollziehbare Minderung der Gesamtstrafe wegen Verfahrensverzögerung.
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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2002 - 5 StR 573/01 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2000 - 5 StR 275/00

bei uns veröffentlicht am 15.08.2000

5 StR 275/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. August 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B wird das
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2002 - 5 StR 573/01.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2017 - 4 StR 443/16

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 443/16 vom 19. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. ECLI:DE:BGH:2017:190117U4STR443.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

5 StR 275/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 15. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. Januar 2000, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO
a) wegen der Tat vom 5. Januar 1999 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlichen versuchten Mordes entfällt,
b) im Einzelstrafausspruch wegen dieser Tat und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung (zum Nachteil des Nebenklägers F ) in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (zum Nachteil des Nebenklägers S – Tat vom 5. April 1998, Einzelstrafe: drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe – und wegen gemeinschaftlich mit dem Nichtrevidenten G begangenen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil des Zeugen K – Tat vom 5. Januar 1999, Einzelstrafe: sieben Jahre und sechs Monate – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision führt mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung im zweiten Fall sowie zur Aufhebung der zugehörigen Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Besetzungsrüge ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Soweit die auf Verletzung des § 265 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge nicht durch den sachlichrechtlichen Teilerfolg der Revision gänzlich erledigt ist, erweist sie sich ebenfalls als unbegründet. Die Aufklärungsrüge ist unzulässsig. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs im ersten Fall ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der zugehörige Einzelstrafausspruch erweist sich als rechtsfehlerfrei; ebenso läßt sich ausschließen, daß er von der Höhe der aufzuhebenden Einsatzstrafe mitbestimmt sein könnte. Schließlich ist auch die Ablehnung einer Maßregel nach § 64 StGB sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.
Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch der Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (in den Begehungsweisen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 StGB) im zweiten Fall. Hingegen hält die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes beim Beschwerdeführer sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Tatinitiative war vom Mitangeklagten aus- gegangen, bei diesem lag die eigentliche Tatmotivation; der andere vollzog auch eigenhändig den – nicht besonders tiefgehenden, ohne tatsächlich lebensgefährliche Folgen gebliebenen – Messerstich in die Seite des Opfers. Allein die Billigung eines solchen Messereinsatzes des Mittäters durch den Beschwerdeführer vermag hier noch nicht hinreichend sicher zu belegen, daß er die hohe Hemmschwelle bis hin zur Billigung einer Tötung des Opfers überwunden hat (vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 – Vorsatz, bedingter 8, 11, 13, 24, 32). Bei der gegebenen Beweislage ist auszuschließen, daß ein neuer Tatrichter insoweit weitergehend begründete tragfähige Feststellungen treffen könnte; der Senat ändert daher, wie letztlich auch vom Generalbundesanwalt beantragt, den Schuldspruch – mit der Folge des Wegfalls der Verurteilung wegen tateinheitlichen Mordes – von sich aus. Die Beweislage betreffend dem Mitangeklagten, der das – folglich gegen ihn abgekürzt gefaßte – Urteil nicht angefochten hat, ist nicht eindeutig gleich gelagert, so daß die Urteilsaufhebung nicht nach § 357 StPO auf diesen zu erstrecken ist.
Wegen des geänderten Strafrahmens zieht die Schuldspruchänderung die Aufhebung der Einsatzstrafe, diese die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen, auch zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zur Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit bei Tatbegehung, bedarf es nicht. Der neue Tatrichter – nach Wegfall des heranwachsenden Mitangeklagten und des Schuldspruchs wegen eines Kapitalverbrechens die große Strafkammer nach § 74 Abs. 1 GVG – wird die Einzelstrafe für den zweiten Fall – naheliegend aus dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des durch vier Qualifikationsmerkmale verwirklichten § 224 Abs. 1 StGB – und die Gesamtstrafe allein auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen festzusetzen haben, die allenfalls durch neue widerspruchsfreie Feststellungen ergänzbar sind.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum