Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2019 - 5 StR 570/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat ist durch den Anfragebeschluss des 1. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18, NStZ 2019, 682) nicht gehindert, auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 StR 95/19; Beschluss vom 17. Juni 2019 – 4 StR 62/19 mwN) zu entschei- den (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2016 – 2 StR 27/16, BGHSt 61, 263, 265 mwN).
Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.