Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2006 - 5 StR 547/05

bei uns veröffentlicht am07.03.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung : ja
Eine Entscheidung eines Revisionsgerichts nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO
kann auch durch Beschluss erfolgen.
BGH, Beschluss vom 7. März 2006 LG Potsdam
-5StR547/05-
(alt: 5 StR 327/03)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 7. März 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006

beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass die Angeklagten der fahrlässigen Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit zehn tateinheitlichen Fällen der fahrlässigen Körperverletzung verurteilt sind,
b) in den Strafaussprüchen dahingehend geändert, dass die Freiheitsstrafen auf jeweils sechs Monate herabgesetzt werden.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Sechstel ermäßigt; die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu einem Sechstel der Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat – nach Aufhebung eines ersten freisprechenden Urteils durch den Senat (BGHSt 49, 1 ff.) – die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revisionen der Angeklagten führen auf Antrag des Generalbundesanwalts zu den im Beschlusstenor ersichtlichen Änderungen des Urteils. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der 1. Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 2006 ausgeführt:
3
„Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Landgericht geht in der Strafzumessung nicht darauf ein, dass zwischen der Tat im September 1998 und ihrer Aburteilung nahezu sieben Jahre verstrichen sind. (…) Der Zeitablauf ist hier aber von solchem Gewicht, dass über ihn nicht ohne ausdrückliche Erörterung hinweggegangen werden durfte (vgl. Senat in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2 und NStZ 1983, 167; BGH NStZ-RR 1999, 108; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung

13).


4
Der Senat kann den vom Landgericht nicht berücksichtigten Strafzumessungserwägungen durch Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe auf sechs Monate selbst Rechnung tragen. Da es bereits zu einer von der Justiz zu verantwortenden Zeitverzögerung gekommen ist, kann hierdurch eine weitergehende Verfahrensverzögerung vermieden werden (vgl. Senat in wistra 2002, 464, 465; NStZ 2005, 115, 116 und NStZ 2006, 44, 45). Eine Strafhöhe von sechs Monaten erscheint auch im Hinblick auf mögliche disziplinarund berufsrechtliche Konsequenzen für die Angeklagten angemessen. Die Verhängung lediglich einer Geldstrafe würde den gravierenden Tatfolgen hingegen nicht gerecht.“
5
Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO.
6
2. Der Senat war berechtigt, die nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO gebotene Entscheidung gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss zu treffen (ausdrücklich BGH, Beschluss vom 4. März 2005 – 2 StR 552/04; ebenso BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 – 4 StR 366/05; ebenso noch 3. Strafsenat, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 – 3 StR 403/04 und vom 20. April 2005 – 3 StR 95/05; Senge in FS Hans Dahs 2005 S. 475, 490; aA: 3. Strafsenat in BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 2; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 354 Rdn. 29; Maier/Paul NStZ 2006, 82, 86; Eisenberg /Haeseler StraFo 2005, 221, 222).
7
Bei a) der vom Senat vorgenommenen Herabsetzung der Strafen handelt es sich um einen von den Angeklagten mit ihren Rechtsmitteln erzielten Teilerfolg (vgl. Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 25), der nach dem Wortlaut des § 349 Abs. 4 StPO die Anwendung dieser Norm eröffnet. Dem widerspricht der Wortlaut des durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz um Absatz 1a ergänzten § 354 StPO nicht. Die Norm des Absatz 1a Satz 2 trifft selbst keine Regelung, ob das Revisionsgericht in Anwendung des § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss oder gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu entscheiden hat.
8
b) Für eine Anwendung des § 349 Abs. 4 StPO spricht, dass das Beschlussverfahren auch in diesem Fall den gebotenen Rechtsschutz unter Einhaltung der rechtsstaatlichen Garantien des Beschwerdeführers erfüllt (vgl. Knauer/Wolf NJW 2004, 2932, 2937; aA Eisenberg/Haeseler aaO S. 223). Nicht anders als bei einer Entscheidung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO setzt eine solche nach § 349 Abs. 4 StPO voraus, dass der jeweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, dass die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und dass auch die Durchführung der Hauptverhandlung keine neueren Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten lässt, die das gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnten (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6). Das Beschlussverfahren wird durch die Revision, den Antrag der Revisions- staatsanwaltschaft und die Stellungnahme des Angeklagten dazu ausreichend vorbereitet. Die angemessene Herabsetzung der Rechtsfolgen durch das Revisionsgericht kann allein auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen oder einer aus Art. 6 Abs. 1 MRK begründeten Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 49, 342; 45, 321, 323) erfolgen. Eine Beweisaufnahme über etwaige neue, für die Strafzumessung bedeutsame Umstände ist vor dem Revisionsgericht nicht möglich (BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 2). Eine Revisionshauptverhandlung könnte demnach keine weitergehenden Erkenntnisse im Vergleich zum Beschlussverfahren offenbaren.
9
c) Darüber hinaus würde die Vorschrift des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO nur relativ selten angewandt werden, weil damit für das Revisionsgericht – und auch den Angeklagten – eine gegenüber dem Beschlussverfahren mit größerem Aufwand verbundene Hauptverhandlung notwendig würde (vgl. Meyer-Goßner aaO § 354 Rdn. 29). Solches würde aber dem Zweck der Norm widersprechen, der darauf gerichtet ist, die Ressourcen der Justiz insgesamt sinnvoll einzusetzen, das Verfahren zu beschleunigen (vgl. BT-Drucks. 15/3482 S. 21) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verwirklichen (vgl. Pfeiffer, StPO 5. Aufl. § 354 Rdn. 4a).
10
d) Die vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages geäußerte gegenteilige Auffassung (BT-Drucks. aaO S. 22) steht nicht entgegen. Zwar bilden die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm in Verfolgung dieser Absicht erkennbar getroffenen Wertentscheidungen für den das Gesetz auslegenden Richter eine verbindliche Richtschnur (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. S. 328). Indes lässt die vom Rechtsausschuss geäußerte Begründung: „die Entscheidung ergeht durch Urteil (§ 349 Abs. 5 StPO)“ eine dahingehende Regelungsabsicht des Gesetzgebers nicht erkennen. Der Rechtsausschuss hat nämlich die Art der Revisionsentscheidung nicht festgelegt oder auch nur sachlich begründet, sondern § 349 StPO seinerseits dahingehend interpretiert, dass § 349 Abs. 5 StPO und nicht § 349 Abs. 4 StPO anzuwenden sei. Solches stellt aber hier keine im Gesetzgebungsverfahren getroffene Wertentscheidung dar, weil eine zwingende Anwendung von § 349 Abs. 5 StPO in Widerspruch zur Grundabsicht des Gesetzgebers träte (vgl. Larenz aaO S. 329), die Effektivität des Verfahrens zu steigern (vgl. Knauer/Wolf aaO S. 2932).
11
e) Die entgegenstehende Auffassung des 3. Strafsenats (BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 2) nötigt nicht zu einer Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG, weil der Rechtssatz in einem Urteil jenes Senats geäußert wurde und damit für das Beschlussverfahren nicht tragend werden konnte.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 366/05
vom
13. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2005
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 und 2, § 354 Abs. 1 b Satz 2
und 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 5. April 2005 in den Strafaussprüchen dahin geändert, dass die Einzelstrafen jeweils um einen Monat ermäßigt werden und der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren um ein Drittel ermäßigt; die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu einem Drittel der Staatskasse auferlegt.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision erstrebt der Angeklagte eine Ermäßigung der verhängten Einzelstrafen und der Ge- samtstrafe. Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Das Landgericht hat bei der Bemessung der wegen der fünf Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe sowohl den zwischen der Tatbegehung und der Aburteilung der Taten liegenden Zeitraum von dreieinhalb bis zu gut fünf Jahren als auch die Dauer des Verfahrens seit der Bekanntgabe der Tatvorwürfe am 19. Mai 2002 berücksichtigt. Eine überlange Verfahrensdauer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat das Landgericht dagegen verneint, weil hierfür keine Anhaltspunkte vorlägen. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Verfahrensrüge. Die zulässig erhobene Rüge ist begründet.
3
Nach dem Eingang des schriftlichen Glaubwürdigkeitsgutachten der psychiatrischen Sachverständigen und dem Ablauf der dem Verteidiger des Angeklagten bis Ende Juli 2003 eingeräumten Frist zur Stellungnahme hätte Anklage erhoben werden können. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Verfahren in der Folgezeit bis zur Anklageerhebung am 28. Juni 2004 und danach bis zur Terminierung der Hauptverhandlung, die sich verzögerte, weil die Geschäftsverteilung für 2005 noch nicht beschlossen und die Schöffen noch nicht zugelost waren, insgesamt fast vierzehn Monate nicht angemessen gefördert wurde. Diese Verfahrensverzögerung verstößt unter den hier gegebenen Umständen gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Deshalb hätte das Landgericht, auch wenn der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, wie die Revision einräumt, nicht besonders schwer wiegt, die festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe, deren Überprüfung auf die Sachrüge im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben haben, herabsetzen müssen (vgl. BGH wistra 2004, 184; NJW 2005, 1813, jeweils m.w.N.).
4
Da ein entsprechender Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1 a und 1 b StPO vorliegt, kann der Senat die Herabsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe selbst vornehmen, zumal auch der Verteidiger eine Sachentscheidung des Senats für sachgerecht erachtet. Der Senat hat, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, die im Urteil festgesetzten Einzelstrafen jeweils um einen Monat herabgesetzt und den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Eine weiter gehende Herabsetzung der Strafen war hier insbesondere auch deshalb nicht geboten, weil sich der Angeklagte während der gesamten Dauer des Verfahrens nicht in Untersuchungshaft befunden hat.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 StPO.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 95/05
vom
20. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. April 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 2, Abs. 1 b Satz 3 StPO einstimmig

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. Oktober 2004 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen - schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, - schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen - sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Die im Fall II. 4. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Die Verfahrensrüge wurde nicht ausgeführt und ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung überwiegend nicht stand.
In den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe hat der Angeklagte in unmittelbarer zeitlicher Abfolge stets zwei Kinder nach § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF mißbraucht, so daß jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffende Fälle des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes vorliegen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 329 m. w. N.).
In den Fällen II. 4. und II. 5. der Urteilsgründe hat das Landgericht die festgestellten Mißbrauchshandlungen des Angeklagten als zwei selbständige Taten gewertet. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen liegt indes - soweit zwei Kinder in beiden Fällen in unterschiedlicher Weise sexuell mißbraucht wurden - eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl. BGH NStZ 1996, 383 m. w. N.). Der Schuldspruch ist allein dem eine höhere Strafe androhen-
den Delikt des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern gemäß § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF zu entnehmen, weil der Mißbrauch nach § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF als die leichtere Begehungsform zurücktritt (vgl. BGH aaO; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 176 Rdn. 20). Da der Angeklagte wiederum in unmittelbarer zeitlicher Abfolge an beiden Kindern einen schweren sexuellen Mißbrauch gemäß § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF begangen hat, sind insoweit auch hier zwei tateinheitliche Fälle gegeben. Tateinheit besteht auch mit dem sexuellen Mißbrauch des dritten Kindes gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF im Fall II. 4. der Urteilsgründe.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Soweit damit eine Verschärfung des Schuldspruchs zum Nachteil des Angeklagten einhergeht , steht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 358 Rdn. 18). Auch § 265 StPO hindert die vorgenommene Schuldspruchberichtigung nicht, weil sich der geständige Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigt hätte.
2. Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung zur Festsetzung nur einer Strafe für die Fälle II.4. und II.5. der Urteilsgründe ist nicht erforderlich. Der Senat kann die tatund schuldangemessene höhere der beiden für das Tatgeschehen verhängten Einzelfreiheitsstrafen (ein Jahr und sechs Monate sowie vier Jahre) in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als neue Einzelstrafe für die nunmehr einheitliche Tat festsetzen; hierdurch ist der Angeklagte unter keinen Umständen beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1996 - 4 StR 529/96; BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03).
Der Gesamtstrafenausspruch kann zwar nicht bestehen bleiben. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die im Fall II.4. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Auch erfolgte der Zusammenzug der Einzelstrafen nicht derart straff, dass die verhängte Gesamtstrafe auch bei Wegfall der besagten Einzelstrafe noch angemessen erscheint. ... Der Senat kann aber von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach § 354 Abs. 1a Satz 2 und Abs. 1b Satz 3 StPO zu entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 3 StR 403/04) und die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren auf sieben Jahre und sechs Monate herabzusetzen. Diese Strafhöhe erscheint in Anbetracht der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen von vier und zweimal drei Jahren sowie einem Jahr Freiheitsstrafe, der im Übrigen rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sowie des engen räumlich-zeitlichen Zusammenhangs zwischen den vom Landgericht rechtsfehlerhaft als selbständige Taten behandelten Fälle II.4. und II.5. der Urteilsgründe tat- und schuldangemessen."
Dem schließt sich der Senat an. 3. Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.