Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2019 - 5 StR 533/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2019 gemäß § 46, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Es kann dahinstehen, ob – was rechtsfehlerhaft wäre – das Landgericht hinsichtlich des dem nicht revidierenden Mitangeklagten T. R. zugeflossenen Gewinnanteils am Erlös aus den Betäubungsmittelverkäufen allein aus der Mittäterschaft auf die für das Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erforderliche Mitverfügungsgewalt geschlossen haben könnte (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 21. August 2018 − 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20 mwN). Denn der Senat kann ausschließen, dass die Höhe der angeordneten Einziehung nach §§ 73, 73c StGB darauf beruhen würde, da das Landgericht den Verzicht des Mitangeklagten T. R. auf die bei ihm sichergestellten Barmittel (auch) zugunsten des Angeklagten S. R. einziehungsmindernd berücksichtigt hat.
Sander Schneider Berger Eschelbach Köhler
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.