Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2010 - 5 StR 524/09

bei uns veröffentlicht am28.01.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 524/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 28. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Anstiftung zum Mord u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen versuchter Anstiftung zum Mord sowie zum erpresserischen Menschenraub verurteilt ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung und wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub sowie zum Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge ; ferner rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versuchte der Angeklagte im Jahr 2008 und im Januar 2009, seinen ehemaligen Arbeitgeber durch Drohungen zur Zahlung von zuletzt 6,3 Mio. € zu veranlassen. Er kündigte an, dem Unternehmen durch – auch öffentliche – Anprangerung von ihm behaupteter Unregelmäßigkeiten namentlich im Zusammenhang mit Verkaufsprospekten schweren Schaden zuzufügen, falls seine Zahlungsforderung nicht erfüllt werde.
3
Das Unternehmen kam dem Verlangen jedoch nicht nach. Deswegen fasste der Angeklagte den Entschluss, die Zahlung der 6,3 Mio. € durch die Entführung eines Vorstandsmitglieds des Unternehmens zu erzwingen. Den Tatplan entwickelte er im Januar 2009 bei mehreren Treffen mit dem Zeugen D. , der zuletzt wegen Mordes, schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und Mitte des Jahres 2008 aus der Strafhaft entlassen worden war.
4
Auf Initiative des Angeklagten und nach seinem Vorstellungsbild war D. spätestens am 19. Januar 2009 bereit, die Tat zwischen dem 20. und 28. Januar 2009 durchzuführen. Er sollte das ins Auge gefasste Opfer vor dessen Arbeitsstelle „wegfangen“. Dann sollte er den Geschädigten u. a. mit einem Telefonbuch schlagen, damit drohen, ihn auch zu Hause aufzusuchen , und zumindest konkludent Übergriffe auf dessen Tochter in Aussicht stellen (UA S. 31). Das Opfer sollte auf diese Weise dazu gebracht werden, die vom Angeklagten erstrebte Summe auf dessen Konto zu überweisen. Von dort aus sollte das Guthaben zu einer Bank in Luxemburg transferiert werden, wo es der Angeklagte abheben und dem D. 500.000 € übergeben wollte. Das Opfer sollte nach Zahlung freigelassen werden. D. sollte es aber einige Wochen später gegen Zahlung von weiteren 50.000 € „liquidieren“, damit es keine Aussage machen und den Angeklagten nicht belasten könne (UA S. 31).
5
Wie spätestens nach dem Treffen vom 19. Januar 2009 beabsichtigt führte D. die Tat nicht aus. Vielmehr offenbarte er sich zunächst einem Rechtsanwalt, der den Sachverhalt am 21. Januar 2009 bei der Staatsanwaltschaft vortrug und dafür sorgte, dass sein Mandant noch am selben Tage in den Räumlichkeiten der Mordkommission erschien und eine umfassende Aussage machte.
6
2. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub sowie zum Mord, weswegen es eines Eingehens auf die insoweit erhobene Verfahrensrüge nicht bedarf. Die mitgeteilte Beweiswürdigung ist unklar und lückenhaft (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Sie unterlässt es, prägende Umstände der Tat, wie sie sich nach den Bekundungen des Hauptbelastungszeugen zugetragen hat, näher zu würdigen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 377 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 5 StR 407/09 Tz. 9; Brause NStZ 2007, 505, 506).
7
Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte habe D. zu einer Entführung und anschließenden Ermordung des Tatopfers anzustiften versucht, maßgebend auf dessen Aussage. Eine hinreichende, die revisionsgerichtliche Nachprüfung ermöglichende Würdigung der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussage nimmt sie jedoch nicht vor. Sie beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, der Zeuge habe „ohne ersichtliches Belastungsinteresse die Versuche des Angeklagten, ihn zu den in den Feststellungen geschilderten Taten zu veranlassen, glaubhaft geschildert“ (UA S. 51), und die Mitteilung der Gründe, die den Zeugen nach seinen Bekundungen zur Erstattung der Strafanzeige veranlasst haben. Das wird den Anforderungen nicht gerecht.
8
a) Bei dem Zeugen handelt es sich, wie aus seinen Vorbelastungen ersichtlich ist, um eine außerordentlich problematische Persönlichkeit. Schon deswegen durfte sich das Landgericht nicht mit der formelhaften Wendung begnügen, sie habe dessen Aussage „einer besonders kritischen Würdigung unterzogen“ (UA S. 51), sondern musste diese tatsächlich vornehmen.
9
Im Anschluss an die Verfahrensrüge merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass sich das Landgericht mit dem Umstand hätte auseinandersetzen müssen, dass der Zeuge ausweislich des Urteils des Landgerichts Berlin vom 21. November 1989, hinsichtlich dessen die Strafkammer die Durchführung des Selbstleseverfahrens angeordnet hatte und das durch die Verteidigung im Revisionsverfahren vorgelegt worden ist, u. a. wegen Verdeckungsmordes verurteilt ist, wobei er nach den Urteilsfeststellungen seinen Tatbeitrag bagatellisiert und die wesentlichen Verletzungen des Tatopfers seinem Mittäter angelastet hatte. Vorstrafen machen einen Zeugen zwar nicht schlechthin unglaubwürdig; sie nötigen aber jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen zu einer ausführlichen Würdigung seiner Aussage (vgl. BGH NStZ 2002, 495).
10
b) Die Aussage des Zeugen weist auch inhaltliche Merkwürdigkeiten auf, mit denen sich das Landgericht nicht auseinandersetzt. Insbesondere widerspricht die Feststellung, D. habe das Opfer nach der Tat zunächst freilassen, einige Wochen später aber gegen Zahlung von weiteren 50.000 € zur Verhinderung einer Belastung des Angeklagten „liquidieren“ sollen (UA S. 31), jeglicher „Verbrechervernunft“ und drängt demnach zu näherer Erörterung.
11
c) Unzureichend würdigen die Urteilsgründe ferner die Bekundungen des Zeugen zum Motiv der Strafanzeige. Seine Angabe, er habe „Beweise sammeln wollen“, glaubt ihm die Strafkammer nicht. Hingegen folgt sie ihm darin, dass er den Angeklagten anfangs nicht ganz ernst genommen, als es konkret geworden sei, aber „kalte Füße“ bekommen habe, dass er – was sich in den Feststellungen im Übrigen nicht widerspiegelt – die Sorge hatte, mit der Tat in Verbindung gebracht zu werden, wenn – einer Ankündigung des Angeklagten entsprechend – bei seiner Weigerung ein „zweites Team“ die Tat „durchziehen“ werde, und dass er davon ausgegangen sei, er werde „keinen Cent zu sehen bekommen, wenn der Angeklagte das Geld erst auf dem Luxemburger Konto gehabt hätte“ (UA S. 51 f.). Zwar ist das Tatgericht nicht gehindert, einem Zeugen nur teilweise zu glauben; es muss dann jedoch die hierfür maßgebenden Gründe darlegen (BGH NStZ 2004, 635, 636; Schoreit in KK 6. Aufl. § 261 Rdn. 29). Hieran fehlt es gänzlich. Hinzu kommt, dass die Angaben des Zeugen miteinander und auch mit den durch das Landgericht getroffenen Feststellungen teils nur schwer vereinbar sind.
12
d) Die Erwägungen der Strafkammer sind nicht tragfähig, allein einen Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub zu bestätigen und einen solchen wegen tateinheitlich versuchter Anstiftung zum Mord sicher auszuschließen. Allerdings erscheint nach der Gesamtheit der festgestellten Begleitumstände ein solches Ergebnis nach einer vollständigen rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung nicht unwahrscheinlich.
13
3. Aufgrund der Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub sowie zum Mord haben die insoweit verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren sowie die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf, um dem neuen Tatgericht eine ausgewogene Strafzumessung zu ermöglichen.
14
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten angesichts zahlreicher Auffälligkeiten seiner Person und der ihm zur Last gelegten Taten einer eingehenderen Würdigung bedarf als bisher geschehen. Im Rahmen der Strafzumessung wird hinsichtlich der versuchten Erpressung maßgebend zu erörtern sein, dass für den Angeklagten von vornherein keinerlei Aussichten bestanden , die erstrebte Zahlung zu erlangen. Das Landgericht bezeichnet das Vorgehen des Angeklagten dementsprechend in anderem Zusammenhang selbst als „dilettantisch“ (UA S. 52). Soweit die Strafkammer in Bezug auf die versuchte Anstiftung strafschärfend verwertet, der Angeklagte habe „zu der im Strafgesetzbuch mit der höchsten Strafe sanktionierten Tat anstiften“ wollen (UA S. 55), begegnet dies unter dem Aspekt des § 46 Abs. 3 StGB Bedenken.
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2018 - IX ZR 88/17

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 88/17 Verkündet am: 12. April 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Satz 1

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

5 StR 407/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch. Die Beweiswürdigung der Strafkammer leidet an Mängeln, die zur Aufhebung des Urteils führen.
2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
3
Aus von der Strafkammer nicht geklärten Gründen stieg der Angeklagte am 12. Juni 2008 in den von dem später geschädigten Zeugen Z. gesteuerten Pkw Opel Astra ein. Im Fahrzeug befanden sich ferner auf dem Beifahrersitz der Zeuge R. und auf der Rückbank hinter dem Fahrersitz der Zeuge P. . Der Angeklagte setzte sich auf die Rückbank hinter dem Beifahrersitz.
4
Während der Fahrt kam es zwischen dem Angeklagten und R. zu einem Streit, in dessen Verlauf R. dem Angeklagten vom Beifahrersitz aus mit der Faust mindestens zehnmal wuchtig ins Gesicht schlug und ihn hierdurch erheblich verletzte. Als der Angeklagte an einer Ampelkreuzung auszusteigen versuchte, hielt ihn P. im Auto fest. R. schlug weiter gegen die linke Gesichtshälfte des Angeklagten, P. versetzte ihm einige Schläge von links gegen den Körper. Z. steuerte das Fahrzeug währenddessen in eine abgelegene Straße und hielt es dann an. Während R. ausstieg und die rechte hintere Tür öffnete, hielt P. den Angeklagten weiter fest. Z. wusste, dass der Angeklagte regelmäßig ein Messer bei sich hatte. Er forderte ihn auf, sein Messer herauszugeben. Dann dürfe er aussteigen. Dem kam der Angeklagte nach und stieg aus. Er wusch sich mit Bier das blutverschmierte Gesicht ab, setzte sich ein wenig abseits vom Fahrzeug hin und rauchte eine Zigarette, wobei er sich „mit Z. unterhielt, während R. und P. abseits standen“ (UA S. 15, 16).
5
Nunmehr stand der Angeklagte auf, zog seine von ihm mitgeführte Pistole, lud sie durch und schoss in Richtung von Z. , R. und P. , die um das Auto herumstanden. Während P. hinter einem anderen Fahrzeug Schutz suchte, gingen Z. und R. hinter dem Fahrzeug des Z. in Deckung und – weil der Angeklagte ihnen folgte – um das Fahrzeug herum, um den Wagen als Deckung zwischen sich und ihm zu behalten.
6
Der Angeklagte gab insgesamt mindestens drei Schüsse ab, wovon einer knapp unterhalb der linken hinteren Dreiecksscheibe in den linken hinteren Kotflügel des Fahrzeugs eindrang und durch diesen, den Türdichtgummi und die zu seiner Befestigung aufgesteckte Kunststoffkappe im Bereich der hinteren linken Türöffnung wieder austrat. Ein weiteres Geschoss drang durch die offenstehende rechte hintere Fahrzeugtür in die Kopfstütze des Fahrersitzes und anschließend in den B-Holm der linken Fahrzeugseite ein. Ein drittes Projektil traf Z. links neben dem Nabel und verursachte lebensgefährliche Verletzungen.
7
Nach Abgabe der Schüsse floh der Angeklagte, wobei ihm P. zunächst ca. 100 bis 150 m folgte und mit Steinen nach ihm warf. Dann kehrte P. zu seinen Kumpanen zurück.
8
2. Das Landgericht lehnt eine Rechtfertigung durch Notwehr (§ 32 StGB) ab. Im Tatzeitpunkt habe auch für den Angeklagten erkennbar keine Gefahr eines weiteren Angriffs mehr bestanden. Das gelte vor allem hinsichtlich des Zeugen Z. , der weder vorher gegen den Angeklagten vorgegangen sei noch in irgendeiner Weise habe erkennen lassen, überhaupt gegen den Angeklagten vorgehen zu wollen.
9
3. Die hierfür mitgeteilte Beweiswürdigung ist unklar und lückenhaft (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Sie unterlässt es, prägende Umstände der Tat näher zu würdigen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2009 – 5 StR 278/09 Rdn. 4 m.w.N.).
10
a) Das „unvermittelte Ziehen der Waffe“ durch den Angeklagten erfolgte nach den Urteilsgründen in einer „scheinbaren Deeskalation der Situation“ (UA S. 21). Indessen ist die Bewertung der Lage als (nur) „scheinbare“ Deeskalation zunächst nicht ohne Weiteres mit der Auffassung des Landgerichts zu vereinbaren, es habe bei Abgabe der Schüsse keine Notwehrlage mehr bestanden, weil die Angriffe endgültig beendet gewesen seien (UA S. 26). Sie lässt ferner außer Acht, dass zumindest die Freiheitsberaubung noch andauerte, wobei der Angeklagte durch den Zeugen Z. und seine Mittäter bewusst an einen abgelegenen Ort verbracht worden war, an dem er – zudem vermeintlich entwaffnet – ihrem Zugriff preisgegeben war. Eine nachvollziehbare Würdigung dieser Umstände erfolgt nicht.
11
Der Senat kann eine den Erfordernissen genügende Würdigung auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Die Strafkammer hat keine Motive und Ziele festgestellt, die auch für den Angeklagten eine Beendigung der Angriffe und somit eine die Notwehrlage beseitigende wirkliche Deeskalation hätten begründen können.
12
b) Das Landgericht unterlässt es ferner, die objektiv gegebene Situation mit der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen hinreichend in Beziehung zu setzen. Zur Einlassung des Angeklagten wird letztlich nur mitgeteilt, dass der Angeklagte teilgeständig gewesen sei. Inwieweit der nicht als Geständnis gewertete Teil der Einlassung durch welche beweiswürdigenden Erwägungen überwunden worden ist, wird nicht im Einzelnen dargelegt.
13
c) Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen wäre einer kritischen Prüfung zu unterziehen gewesen. Dazu hätte schon deswegen besonderer Anlass bestanden, weil die Strafkammer die von ihnen bekundete Ursache des Streits im Fahrzeug, der Angeklagte habe sich geweigert, den von ihm mitgeführten Hund von der Rückbank in den Fußraum des Fahrzeugs zu verlagern , den Zeugen nicht geglaubt hat (UA S. 22). Überdies hatten die Zeugen allen Grund, ihr eigenes Verhalten in einem besseren Licht erscheinen zu lassen.
14
4. Die Sache muss demnach neu verhandelt und entschieden werden. Der Senat verkennt nicht, dass eine Rechtfertigung oder Entschuldigung des Angeklagten selbst bei Bestehen einer Notwehr- oder Putativnotwehrlage eher fern liegt. Namentlich bedarf der Einsatz einer lebensbedrohenden Waffe grundsätzlich vorheriger Androhung (BGHSt 26, 256, 258; Fischer, StGB 56. Aufl. § 32 Rdn. 33). Auch die Voraussetzungen des § 33 StGB liegen nicht eben nahe. Eine abschließende Beurteilung ist freilich wegen der lückenhaften Feststellungen nicht möglich.
Basdorf Brause Schaal Schneider König

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.