Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2003 - 5 StR 476/02

published on 12.08.2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2003 - 5 StR 476/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 476/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 12. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003 beschlossen
:
Der Antrag des Verurteilten T vom 31. März 2003 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Der Senat hat den Antrag des Verurteilten T auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten Revisions-
begründung vom 15. Januar 2003 mit Beschluß vom 12. März 2003 nach
§ 46 StPO zurückgewiesen und seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 22. Januar 2002 mit Beschluß vom gleichen Tag gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluß
wendet sich der Verurteilte mit seinem zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Landgerichts Darmstadt erklärten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand „bezüglich der Revisionsbegründungsfrist“ gegen das oben genannte
Urteil des Landgerichts Darmstadt. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht mehr
zulässig. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung, mit der es die
Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben
noch ändern (vgl. BGHSt 17, 94; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). Eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags
ist ebenfalls nicht möglich (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom
12. Mai 2003 – 1 StR 177/02 m. w. N.). Eine Änderung des Beschlusses
kommt auch nicht nach § 33a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) in
Betracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet,
zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei seiner
Entscheidung Vorbringen, das sachlich zu berücksichtigen gewesen wäre,
übergangen (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 7; BGH, Beschl. vom
14. März 2003 – 2 StR 511/99 m. w. N.). Abgesehen davon sind nicht einmal
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Antragsteller durch Nichteinhaltung
von Formerfordernissen irgendein begründeter verfahrensrechtlicher Einwand
entgangen wäre.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte
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published on 12.05.2003 00:00

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published on 12.08.2003 00:00

5 StR 476/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. August 2003 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003 beschlossen : Der Antrag des Verurteil
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published on 12.08.2003 00:00

5 StR 476/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. August 2003 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003 beschlossen : Der Antrag des Verurteil
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Annotations

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.