Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2003 - 1 StR 177/02

published on 12.05.2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Mai 2003 - 1 StR 177/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 177/02
vom
12. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2003 beschlossen:
Die Anträge des Verurteilten mit denen er sich gegen den Beschluß des Senats vom 9. Juli 2002 wendet, werden zurückgewiesen.

Gründe:


Der Senat hat mit Beschluß vom 9. Juli 2002 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. November 2001 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 5. Mai 2003, in welchem er Nachholung rechtlichen Gehörs, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Aufhebung des Urteils vom 20. November 2001 begehrt. Die Anträge des Verurteilten bleiben erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist ebenfalls nicht mehr möglich (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 8. April 2003 - 4 StR 81/03 m.w.N.). Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33a StPO in Betracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen (vgl. BGH aaO). Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte
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published on 08.04.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 81/03 vom 8. April 2003 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2003 beschlossen: Die Anträge des Verurteilten, mit denen er sich gegen den Beschluß d
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published on 12.08.2003 00:00

5 StR 476/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. August 2003 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003 beschlossen : Der Antrag des Verurteil
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.