Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2001 - 5 StR 422/00

10.01.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 422/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 10. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2001

beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten B gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22. Februar 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. a) Auf die Revision des Angeklagten W wird aa) das Verfahren insoweit gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, als dieser Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S verurteilt ist, bb) das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben. Die hierzu getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

b) Die weitergehende Revision des Angeklagten W wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

c) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Auf die Revision des Angeklagten Wa wird das Verfahren, soweit es diesen Angeklagten betrifft, gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung verurteilt. Die Revision dieses Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Den Angeklagten W hat das Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revision dieses Angeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
DerAngeklagte Wa ist wegen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Seine Revision führt zur umfassenden Verfahrenseinstellung.

I.


Zur Revision des Angeklagten B bemerkt der Senat: Es kann dahingestellt bleiben, ob der Revisionsvortrag zu der Rüge einer Verletzung von § 265 StPO den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen entspricht; denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Daß der Angeklagte wegen gemeinschaftlich mit dem Zeugen K und einem unbekannt gebliebenen Mittäter begangener gefährlicher Körperverletzung an dem Zeugen S verurteilt worden ist, während in der Anklageschrift als Mittäter dieser Tat der gesondert Verfolgte G genannt ist, begründete keine Pflicht zur Erteilung eines förmlichen Hinweises. Bei Veränderung wesentlicher tatsächlicher Umstände der Tat darf der Tatrichter den Angeklagten zwar nicht im unklaren lassen, daß er die Verurteilung möglicherweise auf Umstände stützen will, die in der Anklage nicht enthalten sind. Dafür reicht es aber aus, daß der Angeklagte dem Gang der Hauptverhandlung die veränderten tatsächlichen Umstände entnehmen kann (BGH StV 1996, 297 f. m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 265 Rdn. 23). Daß letzteres hier nicht gegeben gewesen wäre, behauptet die Revision nicht.

II.


Zur Revision des Angeklagten W hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember 2000 u. a. ausgeführt:
“Zutreffend macht die Revision geltend, daß das Verfahren insoweit einzustellen ist, als der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S v erurteilt wurde. Diese Tat war nicht Gegenstand der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 18. August 1999 (Bd. III Bl. 72 ff. d. A.). Dort ist lediglich im wesentlichen Ergebnis
der Ermittlungen erwähnt, daß ‚der Angeschuldigte W den Zeugen S mit einem Baseballschläger auf die Brust und den Rücken geschlagen haben‘ soll (Bl. 79/80 a. a. O.). Damit fehlt es an der erforderlichen Tatidentität. Diese wird nicht dadurch begründet, daß auch die Verletzung des Zeugen W auf ein und denselben äußeren Umstand (Auseinandersetzung zwischen ‚Sp ‘ und ‚E ‘) zurückzuführen ist (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 16). Der dem Angeklagten erteilte Hinweis gemäß § 265 StPO konnte die fehlende (Nachtrags-) Anklage nicht ersetzen (vgl. a. a. O. Nr. 1, 8).” ... Es “kann im Hinblick auf die erforderliche Teileinstellung des Verfahrens der Ausspruch der Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Da nicht zweifelsfrei auszuschließen ist, daß die für die verbleibende Tat festgesetzte Strafe durch die weitere Verurteilung beeinflußt ist, muß der Strafausspruch insgesamt aufgehoben werden, wobei die hierzu getroffenen Feststellungen Bestand haben können.”
Dem stimmt der Senat zu.

III.


Zur Revision des Angeklagten Wa hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
“Zutreffend macht die Revision geltend, daß das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen ist. Der Beschwerdeführer ist wegen Taten verurteilt worden, die nicht angeklagt sind.
1. Die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen Sch war nicht Gegenstand der unverändert zur Hauptver-
handlung zugelassenen Anklage vom 18. August 1999 (Bd. III Bl. 72 ff. d. A.). Dort ist lediglich im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen erwähnt, der Zeuge habe angegeben, er sei ‚auf dem Wege zum Parkplatz von einem nicht näher identifizierten Mitglied der Sp mit einem Baseball-Trainingsschläger in Richtung seiner Hüfte geschlagen worden‘ (Bd. III Bl. 80 d. A.). Damit fehlt es an der erforderlichen Tatidentität. Diese wird nicht dadurch begründet, daß auch die Verletzung des Zeugen Sch auf ein und denselben äußeren Umstand (Auseinandersetzung zwischen ‚Sp ‘ und ‚E ‘) zurückzuführen ist (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 16). Der dem Angeklagten erteilte Hinweis gemäß § 265 StPO konnte die fehlende (Nachtrags-) Anklage nicht ersetzen (vgl. a. a. O. Nr. 1, 8).
2. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Tat zum Nachteil des Zeugen I . Dem Angeklagten ist mit der Anklage zur Last gelegt worden, Beihilfe zu einer zu dessen Nachteil begangenen gefährlichen Körperverletzung geleistet zu haben. Bei natürlicher Betrachtungsweise vermag dieses Geschehen, worauf die Revision zu Recht hinweist, ‚mit einem zeitlich vorgelagerten und räumlich davon abgesetzten Wegnehmen der Motorradfahrerweste des Zeugen I keinen einheitlichen Lebensvorgang zu bilden‘. Daß der Zeuge zur Herausgabe seiner Jacke veranlaßt wurde, ist in der Anklage nicht einmal erwähnt, jedenfalls stünde die im Urteil festgestellte in keinem Zusammenhang mit der in der Anklage bezeichneten Tat.”
Auch dem stimmt der Senat zu.

IV.


Anders als in dem der Entscheidung BGHR StPO § 264 Abs. 1 – Tatidentität 28 zugrundeliegenden Fall bildete hier das Gesamtgeschehen
nicht in der Weise einen einheitlichen Vorgang, daß das Gesamtgeschehen eine einzige Tat im prozessualen Sinne und mithin die von der Anklage umfaßte Tat wäre.
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafprozeßordnung - StPO | § 264 Gegenstand des Urteils


(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l

Strafprozeßordnung - StPO | § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis


(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Strafprozeßordnung - StPO | § 200 Inhalt der Anklageschrift


(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Bew

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.

(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.

(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.