Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2006 - 5 StR 382/06

bei uns veröffentlicht am25.10.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 382/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006

beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Februar 2006 werden mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird: Die von den Angeklagten in Curacao erlittene Untersuchungshaft wird im Verhältnis 1:3 auf die jeweils erkannte Strafe angerechnet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Anrechnungsmaßstab von 1:3 (UA S. 227) begründet, ohne dessen Tenorierung nachholen zu können.
2
Sache Die ist entscheidungsreif. Für die vom Verteidiger Rechtsanwalt M. beantragten Mitteilungen vor der Sachentscheidung besteht kein Anlass (vgl. BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1; bestätigt durch BVerfG – Kammer –, Beschluss vom 26. Januar 2006 – 2 BvR 2018/05; BGH, Beschlüsse vom 24. Januar und 5. April 2006 – 5 StR 589/05; bestätigt durch BVerfG – Kammer –, Beschluss vom 5. Juli 2006 – 2 BvR 1099/06).
Häger Raum Brause Schaal Jäger

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2006 - 5 StR 382/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2006 - 5 StR 382/06

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2006 - 5 StR 382/06 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt,

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2006 - 5 StR 382/06 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2006 - 5 StR 382/06.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2009 - 5 StR 433/09

bei uns veröffentlicht am 08.12.2009

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB §§ 51, 54, 55, 57a, b Härteausgleich für während der Unterbrechung von Untersuchungshaft vollständig vollstreckte Ersatzfreiheitsstrafe bei infolgedessen unterbliebener Gesamtstrafenbil

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2008 - 5 StR 426/08

bei uns veröffentlicht am 30.10.2008

5 StR 426/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagte

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.