Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2008 - 5 StR 426/08

bei uns veröffentlicht am30.10.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 426/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 30. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008

beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 25. April 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 – 5 StR 382/06 wird Bezug genommen.
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2006 - 5 StR 382/06

bei uns veröffentlicht am 25.10.2006

5 StR 382/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

5 StR 382/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006

beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Februar 2006 werden mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird: Die von den Angeklagten in Curacao erlittene Untersuchungshaft wird im Verhältnis 1:3 auf die jeweils erkannte Strafe angerechnet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Anrechnungsmaßstab von 1:3 (UA S. 227) begründet, ohne dessen Tenorierung nachholen zu können.
2
Sache Die ist entscheidungsreif. Für die vom Verteidiger Rechtsanwalt M. beantragten Mitteilungen vor der Sachentscheidung besteht kein Anlass (vgl. BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1; bestätigt durch BVerfG – Kammer –, Beschluss vom 26. Januar 2006 – 2 BvR 2018/05; BGH, Beschlüsse vom 24. Januar und 5. April 2006 – 5 StR 589/05; bestätigt durch BVerfG – Kammer –, Beschluss vom 5. Juli 2006 – 2 BvR 1099/06).
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