Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 223/16
(alt: 5 StR 222/15)
vom
16. August 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2016:160816B5STR223.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2016 beschlossen :
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17. Juli 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte den Angeklagten mit Urteil vom 1. Oktober 2014 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Auf die Revision des Nebenklägers, der eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebte, hatte der Senat die Entscheidung des Landgerichts , soweit sie den Angeklagten betraf, durch Urteil vom 15. September 2015 aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen, jedoch die Feststellungen bestehen lassen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr mit Urteil vom 3. Februar 2016 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) festgestellt. Seine Revision hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 17. Juli 2016 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben und beantragt, das Verfahren in den Stand vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2016 zurückzuversetzen.
2
Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 22. Juni 2016 zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Be- weisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei seiner Entscheidung hat der Senat das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Er hat dabei namentlich berücksichtigt, dass bereits die bestandskräftigen Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat und zum Tatablauf gegen das Bestehen eines konkreten Anlasses für die Tat sprachen und sich aus der Einlassung des Angeklagten neue Anhaltspunkte hierfür nicht ergeben haben; dieser hatte lediglich seine in der Hauptverhandlung im ersten Verfahrensdurchgang abgegebene Einlassung durch Verlesung seines Verteidigers wiederholt. Dass der Senat über die Revision im Beschlusswege entschieden hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 433/14).
Sander Schneider Dölp
König Bellay

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Strafgesetzbuch - StGB | § 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und3

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2015 - 1 StR 433/14

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 4 3 3 / 1 4 vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechung u.a. hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 beschlossen : Die Anhörungsrügen d

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(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 4 3 3 / 1 4
vom
2. September 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestechung u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 beschlossen
:
Die Anhörungsrügen der Verurteilten B. und S. gegen den
Beschluss des Senats vom 23. Juni 2015 werden auf ihre Kosten
zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. Dezember 2013 mit Beschluss vom 23. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen haben die Verurteilten die Anhörungsrüge erhoben.
2
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revisionen nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. dazu BVerfG, NJW 2014, 2563, 2564, NJW 2006, 136 und StraFo 2007, 463; vgl. auch EGMR, JR 2015, 95, 102 m. Anm. Allgayer JR 2015, 64).
4
Der Senat hat zudem in gesetzmäßiger Weise über die Revisionen der Verurteilten beraten und entschieden. Ein Anspruch auf ein Verfahren nach dem sog. "Zehn-Augen-Prinzip" besteht nicht. Vielmehr entspricht die bisherige Ausgestaltung der Beratungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs dem Gesetz (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2219, 2220 und NJW 2012, 2334, 2336; BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 1994 – 5 StR 15/92, NStZ 1994, 353, 354; vom 14. März 2013 – 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214; vom 26. März2014 – 5StR 628/13 und vom 10. Februar 2015 – 1 StR 640/14; Mosbacher NJW 2014, 124 ff. mwN).
5
Im Übrigen ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach nur der Vorsitzende zugleich als Berichterstatter von den Akten Kenntnis gehabt habe (Beschwerdebegründung S. 2), unzutreffend.
6
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 1 StR 81/13).
Graf Cirener Radtke
Mosbacher Fischer