Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 168/05
(alt: 5 StR 120/97)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 14. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch wie folgt geändert: Der Angeklagte wird auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wird auf ein Jahr festgesetzt. Es wird eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten angedroht.
Der Bewährungsbeschluß des Landgerichts ist gegenstandslos.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Je ein Drittel der in diesem Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Rechtsbeugung , jeweils in Tateinheit mit (einmal dreifacher) Freiheitsberaubung (Tatzeiten: 1986 und 1988) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In diesen beiden Fällen hatte der Senat mit Urteil vom 21. Au- gust 1997 – 5 StR 120/97 – (NStZ-RR 1997, 359) ein erstes freisprechendes Urteil des Landgerichts auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben.
1. Die unbeschränkte Revision des Angeklagten ist auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Senats zu Fällen der Rechtsbeugung in DDR-Politstrafsachen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Mai 2005 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet (vgl. neben dem Senatsurteil im ersten Durchgang nur BGHR StGB § 336 [a. F.] DDRRecht 26 und 27 sowie Staatsanwalt 1; jeweils m.w.N.).
2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Insoweit hat die mit der Revision erhobene Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch überlange Verfahrensdauer Erfolg.
Der entsprechende Verstoß wird bereits durch den zeitlichen Abstand von fast sieben Jahren zwischen der ersten Revisionsentscheidung des Senats und dem Urteil des Landgerichts belegt, zudem vor dem Hintergrund eines Zeitablaufs seit Begehung der letzten Tat von mittlerweile mehr als 17 Jahren und unter Berücksichtigung der denkbar einfachen Beweis- und Rechtslage, letzteres jedenfalls nach der ersten Revisionsentscheidung. Eine zwischenzeitliche Verbindung der Sache mit weiteren Anklagevorwürfen – insoweit ist dann durchweg absolute Verjährung eingetreten – war nicht etwa derart sachgerecht, daß sich die massive Verfahrensverzögerung deshalb hätte rechtfertigen lassen.
Das Landgericht hat eine überlange Verfahrensdauer dann auch zutreffend angenommen. Es hat indes die unerläßliche Konsequenz der näheren Kennzeichnung eines wegen einer solchen Verfahrensverzögerung erfolgten Strafabschlages (vgl. nur BGHSt 45, 308, 309 f. m.w.N.) außer acht gelassen. Schon angesichts dessen, daß die Strafe im Vergleich zu anderen ohne eine derartige Verzögerung abgeurteilten ähnlichen Fällen nicht etwa besonders niedrig bemessen worden ist, läßt sich nicht ausschließen, daß sich dieser Fehler bei der Straffindung ausgewirkt hat. Es kommt hinzu, daß Landgericht und Staatsanwaltschaft dem Angeklagten – erklärbar nur durch die Verfahrensverzögerung – eine Verfahrenserledigung nach § 153a Abs. 2 StPO angeboten hatten, die allein am Fehlen der Zustimmung des Angeklagten gescheitert war. Die danach verhängte Strafe steht mit der Erwägung eines solchen Verfahrensabschlusses ganz offensichtlich nicht in Einklang.
Zudem hat das Landgericht in diesem Zusammenhang noch folgendes außer acht gelassen: Es ist im Ansatz zutreffend bei der Strafzumessung vom Grundsatz strikter Alternativität ausgegangen und hat angenommen, das Recht der Bundesrepublik Deutschland sei im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB i. V. m. Art. 315 Abs. 1 EGStGB milder als das Recht der DDR, weil allein ersteres die Möglichkeit der Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe eröffne. Hierbei hat das Landgericht jedoch nicht bedacht , daß wegen der herausgehobenen Besonderheit einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Verfahrensverzögerung dem Recht der DDR im vorliegenden Fall die Möglichkeit eine außergewöhnliche Strafmilderung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 25 Nr. 2 StGB-DDR entnommen werden kann (vgl. BGHR StGB § 339 DDRRichter 2). Danach wird eine leichtere als die gesetzlich vorgesehene Strafart , namentlich eine Verurteilung auf Bewährung nach § 33 StGB-DDR, ermöglicht. Auf diese Weise ist wegen der Eröffnung eines deutlich minderen Strafrahmens hier ausnahmsweise das DDR-Recht milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB i. V. m. Art. 315 Abs. 1 EGStGB.
3. Über die danach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs hinaus macht der Senat von der Möglichkeit einer Verurteilung auf Bewährung selbst Gebrauch in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 354 Abs. 1 StPO, wie dies in Fällen dieser Art zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung geboten ist (vgl. nur BGH, Beschluß vom 26. Juni 2002 – 5 StR 53/02).
Der Senat ändert daher den Strafausspruch dahin ab, daß der Angeklagte auf Bewährung verurteilt, eine Bewährungszeit in Höhe der Mindestdauer von einem Jahr (§ 33 Abs. 2 Satz 1 StGB-DDR) festgesetzt und eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten angedroht wird; die Mindestdauer der anzudrohenden Freiheitsstrafe von drei Monaten (§ 33 Abs. 2 Satz 3 StGBDDR ) ist mit Rücksicht auf die tateinheitlichen beträchtlichen Freiheitsberaubungen zum Nachteil von vier Personen mindestens in diesem Maße zu überschreiten.
Der Bewährungs- und Pflichtenbeschluß des Landgerichts wird mit dieser Rechtsfolgenabänderung gegenstandslos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal

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(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafgesetzbuch - StGB | § 2 Zeitliche Geltung


(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. (3) Wird das Gesetz, das

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(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

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Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

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(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht der De

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Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik weder eine Freiheitsstrafe noch eine Verurteilung auf Bewährung noch eine Geldstrafe verwirkt gewesen wäre.

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Geldstrafe (§§ 40 bis 43) gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.

(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Aussetzung eines Strafrestes sowie den Widerruf ausgesetzter Strafen finden auf Verurteilungen auf Bewährung (§ 33 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik) sowie auf Freiheitsstrafen Anwendung, die wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangener Taten verhängt worden sind, soweit sich nicht aus den Grundsätzen des § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches etwas anderes ergibt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit für die Tat das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik weder eine Freiheitsstrafe noch eine Verurteilung auf Bewährung noch eine Geldstrafe verwirkt gewesen wäre.

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Geldstrafe (§§ 40 bis 43) gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.

(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Aussetzung eines Strafrestes sowie den Widerruf ausgesetzter Strafen finden auf Verurteilungen auf Bewährung (§ 33 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik) sowie auf Freiheitsstrafen Anwendung, die wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangener Taten verhängt worden sind, soweit sich nicht aus den Grundsätzen des § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches etwas anderes ergibt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit für die Tat das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

5 StR 53/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 26. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nach § 33 Abs. 1 und 2 StGB-DDR auf Bewährung verurteilt wird. Die Bewährungszeit wird auf ein Jahr festgesetzt. Es wird eine Freiheitsstrafe von drei Monaten angedroht.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten , mit der ein Freispruch erstrebt wird, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. März 2002 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen bedarf der Rechtsfolgenausspruch einer Änderung.
Zu Recht hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten, der als stellvertretender Leiter der Hauptabteilung IX des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR an dem Aufenthaltsbeschränkungsverfahren gegen Professor Dr. Robert Havemann (vgl. BGHSt 44, 275) beteiligt war, als Beihilfe zur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung bewertet. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht, im Ansatz zutreffend vom Grundsatz strikter Alternativität ausgehend, angenommen, daß das Recht der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB milder als das Recht der DDR sei, weil ersteres die Möglichkeit der Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe eröffne. Hierbei hat das Landgericht jedoch übersehen, daß das Recht der DDR im vorliegenden Fall wegen des Vorliegens bloßer Beihilfe (§ 22 Abs. 4 Satz 1 StGB-DDR) eine außergewöhnliche Strafmilderung nach § 62 Abs. 1 StGB-DDR ermöglicht (vgl. BGHR StGB § 339 Beihilfe 1). Danach kann u.a. eine leichtere als die gesetzlich vorgesehene Strafart, namentlich eine Verurteilung auf Bewährung nach § 33 StGB-DDR, angewandt werden, wenn die Tat weniger schwerwiegend ist. Während der Generalbundesanwalt angesichts des Unrechtsgehalts der Tat eine Verurteilung auf Bewährung für fernliegend erachtet und deshalb Verwerfung der Revision in vollem Umfang beantragt hat, vermag der Senat nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei Erkennen der Möglichkeit einer außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1, § 62 Abs. 1 StGB-DDR auf die nächst der Freiheitsstrafe leichtere Strafart, nämlich die Verurteilung auf Bewährung nach § 33 StGB-DDR, erkannt hätte.
Der Senat verurteilt deshalb in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 354 Abs. 1 StPO den Angeklagten auf Bewährung, setzt eine Bewährungszeit von einem Jahr fest und droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten an (§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 StGB-DDR). Für diese Festsetzung des sich nach allem ergebenden Mindestmaßes der Strafe ist auch bestimmend , daß die Behandlung der Sache – jenseits des vom Landgericht berücksichtigten 25jährigen Zurückliegens des Tatgeschehens – eine beachtliche Verzögerung dadurch erfahren hat, daß die Staatsanwaltschaft auf die Revisionsbegründung des Angeklagten ihre Gegenerklärung erst 14 Monate später angebracht hat.
Die Liste der angewendeten Vorschriften wird folgendermaûen gefaût: § 131 Abs. 1, § 244, § 22 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1, § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3, § 62 Abs. 1 StGB-DDR.
Der angesichts des Revisionsziels eines Freispruchs geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels führt nicht zu einer Billigkeitsentscheidung gemäû § 473 Abs. 4 StPO.
Harms Häger Basdorf Gerhardt RiBGH Schaal ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Harms

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.