Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2003 - 5 ARs 61/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
G r ü n d e Die verbreitete Absprachepraxis der Strafgerichte läßt immer wieder – womöglich gar zunehmend – bis zum Mißbrauch reichende Unzuträglichkeiten in Einzelfällen erkennen. Gleichwohl nötigen die begrenzten Ressourcen der Strafrechtspflege zur Ausschöpfung rechtsstaatlich vertretbarer Beschleunigungsmöglichkeiten. Daher erachtet der Senat die praeter legem entwickelte Praxis der „Verständigung in Strafsachen“ in den Grenzen der maßgeblich im Urteil des 4. Strafsenats vom 28. August 1997 (BGHSt 43, 195) entwickelten Grundsätze (vgl. ferner BVerfG [Kammer] NStZ 1987, 419) für zulässig.
1. Danach ist – ungeachtet der Erkenntnis, daß eine Verständigung vielfach gerade aus der Sicht des Angeklagten auf eine endgültige einverständliche Verfahrensbeendigung abzielt (vgl. Senatsbeschluß vom 20. März 2002 – 5 StR 1/02, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 24) – die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen der Verständigung grundsätzlich als unzulässig anzusehen (so auch der Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 – 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 242). Der Senat teilt hierzu die im Anfragebeschluß dargelegte Einschätzung, daß für dieses Verdikt – abgesehen von eventuell gar nachrangigen dogmatischen Bedenken – die begründete Besorgnis ausschlaggebend ist, daß ein vorab vereinbarter Rechtsmittelverzicht eine Vernachlässigung der pflichtgemäßen Bemühungen des Gerichts, womöglich auch der übrigen Verfahrensbeteiligten , um eine hinreichend sorgfältige Sachverhaltsermittlung und um eine gründliche rechtliche Ausleuchtung der angeklagten Tat nach sich ziehen kann.
2. Der Senat billigt nach erneuter Überprüfung anläßlich des Anfragebeschlusses auch die darin vertretene rechtliche Folgerung regelmäßiger Unwirksamkeit des derart unzulässig vorab abgesprochenen Rechtsmittelverzichts (so schon – obiter dictu – im Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 – 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 242). Dieses Ergebnis wird gerechtfertigt durch das Bedürfnis nach Sanktionierung der unzulässigen Absprachepraxis, insbesondere aber aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der fälschlichen Vermutung des Angeklagten, jene Absprache sei bindend , und seinem alsbald nach Urteilsverkündung erklärten Rechtsmittelverzicht. Insoweit gibt der Senat entgegenstehende Rechtsprechung auf, insbesondere die dem Senatsbeschluß vom 5. September 2001 – 5 StR 386/01 – zugrundeliegende Auffassung.
Ohne daß es, soweit ersichtlich, für die Anfrage darauf ankäme, würde der Senat freilich für den Ausnahmefall einer „qualifizierten Belehrung“ des Angeklagten über seine Freiheit zum Rechtsmittelverzicht ungeachtet der insoweit unzulässigen Absprache zu einer abweichenden Beurteilung neigen (vgl. BGHSt 45, 227, 233). Der Senat gibt auch zu bedenken, ob die Absprache eines Rechtsmittelverzichts in Ausnahmefällen zu billigen ist. Das könnte etwa in einem Fall in Betracht gezogen werden, in dem eine Folgeentscheidung nach § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB durch das erkennende Gericht unmittelbar nach Urteilsverkündung in die Verständigung miteinbezogen wurde. Ferner ist an Fälle zu denken, in denen insbesondere die Staatsanwaltschaft im Wege der Verständigung zugleich auf die Erledigung anderer offener Strafverfahren gemäß § 154 StPO nach bestandskräftiger Bestrafung des Angeklagten im anhängigen Verfahren abzielt.
Andererseits wird aus etwaigen Schwierigkeiten, ein „schlankes“ Geständnis zu einer den Voraussetzungen des § 261 StPO genügenden Urteilsgrundlage zu machen, keine Legitimation für eine Rechtsmittelverzichtsabsprache im Einzelfall hergeleitet werden können. Mit einem Geständnis, das die Mindestvoraussetzungen der Zuverlässigkeit und Hinterfragbarkeit verfehlt, darf sich das Tatgericht ohnehin nicht begnügen. Bezogen auf „unstreitige“ , aber für die Urteilsfindung unerläßliche und im Wege des Geständnisses nicht einführbare Zusatztatsachen wird gegebenenfalls eine weitgehend vereinfachte Beweisführung, etwa durch Vernehmung eines Ermittlungsführers , möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sein.
3. Ohne daß insoweit eine gesonderte entgegenstehende Rechtsprechung des Senats ersichtlich wäre, billigt der Senat angesichts der entsprechenden Problematik und zur Vermeidung etwaiger Umgehungen die nämliche rechtliche Folgerung auch für die im Anfragebeschluß unterbreitete Fallvariante , daß der Rechtsmittelverzicht zwar nicht unzulässigerweise ausdrücklich zum Gegenstand der Absprache gemacht, im Rahmen der Verhandlung über die Verständigung jedoch vom Gericht ausdrücklich angesprochen und befürwortet wurde. Der Senat geht dabei davon aus, daß die unzulässige gerichtliche Initiative im zweiten Fall der Anfrage, wie erforderlich , bewiesen ist.
Eine Beweisbarkeit wird allerdings in Fällen dieser Art bei entsprechenden Behauptungen eines Revisionsführers mangels Protokollierung regelmäßig nicht selbstverständlich sein. In diesem Zusammenhang weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß er nach wie vor – unabhängig von der Annahme grundsätzlicher Unzulässigkeit eines vorab abgesprochenen Rechtsmittelverzichts – bei seiner im Senatsbeschluß vom 20. März 2002 – 5 StR 1/02 (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 24) vertretenen Einschätzung bleibt, daß Verständigungen häufig mit dem Bedürfnis der Verfahrensbeteiligten, namentlich des Angeklagten, nach abschließender Erledigung des Strafverfahrens verbunden sind. Ausgehend von diesem Verständnis wird eine Frage des Gerichts nach einem Rechtsmittelverzicht unmittelbar nach Verkündung eines auf einer Absprache beruhenden Urteils nicht etwa bereits als sachwidrig abzuqualifizieren sein. Allein hieraus könnte daher kein hinreichendes Indiz für die Behauptung eines Revisionsführers entnommen werden, das Gericht habe unzulässigerweise „informell“ bereits im Rahmen der Absprache auf den späteren Rechtsmittelverzicht hingewirkt.
4. Der Senat merkt im übrigen zur Folgeproblematik des Anfragebeschlusses an, daß er es für dringend bedenkenswert hält, ob und inwieweit bei einer nach einer Absprache stets zulässigen Revision die Statthaftigkeit bestimmter verfahrensrechtlicher, aber auch sachlichrechtlicher Einwände infolge der Mitwirkung des Revisionsführers an der Absprache zu verneinen wäre (offengeblieben im Verfahren 5 StR 286/03, vgl. Senatsurteil vom 13. August 2003). Es erscheint zweifelhaft, ob in solchen Fällen wesentlich mehr als die Frage nach Einhaltung der Grenzen einer zulässigen Verständigung zur revisionsgerichtlichen Prüfung zu stellen ist.
Schließlich ergibt sich aus Sicht des Senats aus der Billigung der zum Gegenstand der Anfrage gemachten Rechtsfragen nicht, daß einem Angeklagten stets ohne weiteres Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, wenn er geltend macht, er habe die Revisionseinlegungsfrist versäumt, weil er sich an einen wegen unzulässiger Absprache unwirksamen Rechtsmittelverzicht gebunden glaubte.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte am 25. September 2001 wegen insgesamt 30 Fällen des Betruges und wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung anderweits verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärte die Angeklagte nach Rücksprache mit ihrem damaligen Wahlverteidiger, der für sie an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, Rechtsmittelverzicht.
I.
Mit am 2. November 2001 eingegangenem Schriftsatz meldete sich ein neuer Wahlverteidiger für die Angeklagte. Er trug vor, diese sei am 26. Oktober 2001 von der Rechtsanwaltskammer Berlin darüber informiert worden, daß ihr bisheriger Wahlverteidiger zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei. Der neue Wahlverteidiger beantragte für die Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und legte Revision ein.
Tatsächlich war der Widerruf der Zulassung des damaligen Wahlverteidigers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) mit Beschluß des Bundesgerichtshofs – Senat für Anwaltssachen – vom 18. Juni 2001 – AnwZ (B) 6/00 – bestandskräftig geworden. Gleichwohl hatte sich der ehemalige Rechtsanwalt danach als anwaltlicher Wahlverteidiger für die Angeklagte gemeldet und für sie an der Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer des Landgerichts teilgenommen.
II.
Das Wiedereinsetzungsgesuch der Angeklagten hat Erfolg.
1. Ihr am Schluß der Hauptverhandlung erklärter Rechtsmittelverzicht erweist sich abweichend von dem Grundsatz, daß eine solche Prozeßerklärung als unwiderruflich und unanfechtbar zu gelten hat (BGHSt 45, 51, 53), aufgrund besonderer verfahrensrechtlicher Gegebenheiten als von Anfang an unwirksam.
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht fehlte es an der nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO notwendigen Mitwirkung eines Verteidigers. Der für die Angeklagte als Wahlverteidiger mitwirkende ehemalige Rechtsanwalt konnte infolge des Verlusts seiner Rechtsanwaltszulassung gemäß § 138 Abs. 1 StPO nicht mehr als Verteidiger auftreten.
Am Schluß der Hauptverhandlung wurde der Angeklagten vor ihrer Rechtsmittelverzichtserklärung Gelegenheit zur Rücksprache mit ihrem vermeintlichen Verteidiger gegeben. Hiermit wollte das Landgericht der gebotenen Einhaltung der Verfahrensregeln vor Herbeiführung eines wirksamen Rechtsmittelverzichts (vgl. BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104; 45, 51, 57) Rechnung tragen. Vorliegend war die Einhaltung jener Regeln indes da-
durch gehindert, daû der ± wie das Gericht nicht wuûte ± nicht mehr zugelassene Rechtsanwalt die Verteidigung nicht führen durfte. Die Angeklagte war damit vor Abgabe der Prozeûerklärung des Rechtsmittelverzichts ohne den bei einer erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Landgericht gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Beistand eines zugelassenen Verteidigers; ihr fehlte folglich die rechtsstaatlich unverzichtbare Rechtsberatung. Infolge dieser gravierenden, gemessen an den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht hinnehmbaren Einschränkung der Verteidigungsrechte der Angeklagten muû ihr Rechtsmittelverzicht als von Anfang an unwirksam gewertet werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 25; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 57; jeweils m.w.N.).
Anhaltspunkte für einen besonders gelagerten Sachverhalt, wonach die Angeklagte den Rechtsmittelverzicht aufgrund unbedingter, von jeglichem Rat irgendeines Verteidigers unbeeinfluûbarer ± damit auch tatsächlich nicht vom Rat des Scheinverteidigers beeinfluûter ± autonomer Entschlieûung abgegeben hätte, nämlich auf der Grundlage eines allein gebildeten verbindlichen Verzichtswillens, der dem eines jeden Verteidigers vorrangig wäre (vgl. BGHSt 45, 51, 56; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7, 11; Ruû in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 12), liegen nicht vor. In der Antrags - und Rechtsmittelschrift hat sie schlüssig ± und unwiderlegbar ± abweichend vorgetragen.
Freilich hinderte der Umstand eines Vermögensverfalls, der Anlaû zum Widerruf der Rechtsanwaltszulassung gewesen war, den Scheinverteidiger kurz nach Bestandskraft des Widerrufs ersichtlich nicht stärker an einer seiner Ausbildung entsprechenden Wahrnehmung von Verteidigeraufgaben, als dies bei Wahrnehmung eines Mandats kurz zuvor der Fall gewesen wäre ; auch liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daû der Mangel an berufsrechtlicher Pflichteinbindung irgendeinen Einfluû auf seine konkrete Vertei-
digungstätigkeit erlangt haben könnte. Gleichwohl ist für die Frage, welche Personen als Verteidiger an einem Strafverfahren mitwirken dürfen, Rechtsklarheit unverzichtbar. Mit diesem Anliegen wäre eine Auslegung, welche die Rechtsverbindlichkeit von Verteidigerhandlungen einer zur Verteidigung nicht befugten Person von einem gewissen ± dann aber nicht sicher abgrenzbaren ± Schweregrad des konkreten Mangels abhängig machen wollte, nicht zu vereinbaren. Jede Form der Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Person des Verteidigers (hier: § 138 Abs. 1 StPO) muû vielmehr identische Unwirksamkeitsfolgen nach sich ziehen.
Angesichts der Bedeutung der Verteidigungsrechte der Angeklagten muû schlieûlich der Umstand unerheblich bleiben, daû das Gericht den Mangel in der Person des mitwirkenden Verteidigers bei Entgegennahme des Rechtsmittelverzichts nicht gekannt hat.
2. Nach Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts ist der Angeklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen könnten, daû die Angeklagte ± etwa anders als das Gericht ± hätte wissen müssen, daû ihr an der Hauptverhandlung mitwirkender Scheinverteidiger kein zugelassener Rechtsanwalt war. Im unerkannt falschen Vertrauen auf die Wirksamkeit eines nach anwaltlicher Beratung erklärten Rechtsmittelverzichts hat sie sich an einer fristgerechten Revisionseinlegung gehindert gesehen. In diesem enttäuschten Vertrauen ist die unverschuldete Ursache der Rechtmittelfristversäumung zu finden.
Daû jenes Vertrauen der Angeklagten auf die Wirksamkeit eines nach ordnungsgemäûer anwaltlicher Beratung erklärten Rechtsmittelverzichts Ursache für die verspätete Revisionseinlegung war, ist der Antrags- und Rechtsmittelschrift hinreichend deutlich zu entnehmen. Dieses Vorbringen ist nicht etwa widerlegbar in dem Sinne, daû die Angeklagte ganz unabhän-
gig von scheinbar anwaltlich fachkundigem Rat mit dem Urteil zufrieden gewesen wäre, deshalb gar nicht an eine Revisionseinlegung gedacht hätte und nur später anderen Sinnes geworden wäre. Die konkrete Prozeûgeschichte versetzt die Angeklagte faktisch in eine der Regelung des § 44 Satz 2 StPO entsprechende Beweislage. Die Verfahrenssituation wäre im übrigen nicht anders zu beurteilen, wenn nicht auf Rechtsmittel verzichtet worden wäre und die Angeklagte lediglich hätte vorbringen können, die Nichteinlegung des Rechtsmittels habe auf dem Rat des Scheinverteidigers beruht. Die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) ergibt sich aus der Antragsschrift: Das in der Unkenntnis der Angeklagten begründete Hindernis ist erst durch ihre eine Woche vor Antragstellung erfolgte Aufklärung seitens der Anwaltskammer beseitigt worden.
Die Angeklagte wird mit der Zubilligung einer die Wiedereinsetzung rechtfertigenden unverschuldeten Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO sachgerecht entsprechend behandelt wie ein Angeklagter, der einen Rechtsmittelverzicht erklärt hat, der unzulässigerweise (BGHSt 43, 195) im Rahmen einer Verständigung vereinbart worden war (vgl. BGHSt 45, 227, 233 f.; Rieû in Festschrift für Lutz Meyer-Goûner, 2001, S. 645, 658 ff., 663).
3. Die Revisionsbegründungsfrist von einem Monat beginnt mit Zustellung dieses Beschlusses, jedoch nicht vor Zustellung des angefochtenen Urteils, im Falle einer Ergänzung der Urteilsgründe nach § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO mit Zustellung des ergänzten Urteils (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO § 345 Rdn. 5 f. m.w.N.).
Anlaû, das mit der nunmehr als zulässig anzusehenden Revision angefochtene Urteil sogleich aufzuheben, sieht der Senat nicht. Freilich liegen die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 5 StPO offensichtlich vor: In der Hauptverhandlung war kein nach § 138 Abs. 1
StPO zugelassener Verteidiger anwesend; der rechtsstaatswidrige Mangel, der in der Durchführung einer Hauptverhandlung ohne Mitwirkung eines notwendigen Verteidigers liegt, hat zwar nicht die Nichtigkeit des hiernach ergangenen Urteils zur Folge, begründet aber die Möglichkeit, das Urteil ohne jede weitere Sachprüfung über den absoluten Revisionsgrund zur Aufhebung zu bringen. Auch könnte möglicherweise bereits dem Wiedereinsetzungs - und Revisionseinlegungsschriftsatz die im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausreichend begründete Rüge des § 338 Nr. 5 StPO entnommen werden. Die Angeklagte soll indes, wie von ihr ausdrücklich erstrebt, zunächst noch Gelegenheit erhalten, während der Revisionsbegründungsfrist ± nunmehr nach ordnungsgemäûer Beratung durch einen Verteidiger ± über die Frage der Urteilsanfechtung, gegebenenfalls auch über deren Umfang , abschlieûend zu befinden.
Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen.
G r ü n d e 1. Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Laut Hauptverhandlungsprotokoll erklärte der Angeklagte im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger : “Ich nehme das Urteil an, ich verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln”. Die Erklärung wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt.
Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern.
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, liegen nicht vor. Zwar lag – wie sich aus den dienstlichen Ä ußerungen der Richter und des Sitzungsstaatsanwalts ergibt – der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten die Zusage einer entsprechenden Strafobergrenze im Rahmen einer außerhalb der Hauptverhandlung getroffenen Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft , Verteidigung und dem Angeklagten zugrunde, die möglicherweise auch einen Rechtsmittelverzicht des Angeklagten zum Gegenstand hatte. Dies berührt jedoch die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht. Ein absprachegemäß erklärter Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich selbst dann wirksam, wenn die zugrundeliegende Absprache unzulässig war (vgl. u. a. BGH NStZ 1997, 611; 2000, 386; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 403/00 –). Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten sind nicht ersichtlich, zumal da er nach der Rechtsmittelbelehrung und vor dem erklärten Rechtsmittelverzicht mit seinem Verteidiger Rücksprache genommen hat. Daß ihm das Bewußtsein über die Tragweite seiner Erklärung gefehlt haben könnte, ist auszuschließen.
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher unzulässig und muß verworfen werden.
2. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2000 – 2 StR 403/00 – m.w.N.), so daß auch der hierauf gerichtete Antrag des Angeklagten zu verwerfen ist.
Harms Häger Tepperwien Raum Brause
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, - 2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und - 3.
die verurteilte Person einwilligt.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
- 1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder - 2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel wirksam verzichtet hat.
Der Rechtsmittelverzicht wurde durch den Pflichtverteidiger des Angeklagten zu Protokoll erklärt. Eine hierzu erforderliche ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) ist in dem zustimmenden Nicken des Angeklagten zu sehen, das sowohl die beiden Berufsrichter als auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft wahrgenommen haben. Angesichts dessen, daß das Urteil aufgrund der vorangegangenen Verständigung inhaltlich dem Angeklagten bereits im wesentlichen bekannt war und ein Rechtsmittelverzicht mit seinem Verteidiger vorbesprochen war, bestehen hier keine Bedenken, das Gesamtverhalten des Angeklagten als eine ausreichende Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen (vgl. auch BGHSt 45, 51, 53; BGH GA 1968, 86).
Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob der Rechtsprechung des 4. Strafsenats (BGHSt 45, 227, 230; 43, 195, 204 f.) zu folgen ist, wonach ein Rechtsmittelverzicht dann unwirksam ist, wenn er Bestandteil einer Absprache gewesen ist (vgl. auch BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 18 und 21, BGH wistra 2002, 108). Die hier unzweifelhaft erfolgte Verständigung umfaßte jedenfalls kein Versprechen auf einen Rechtsmittelverzicht. Dies haben die beteiligten Berufsrichter wie auch der Sitzungsstaatsanwalt in ihren dienstlichen Stellungnahmen übereinstimmend betont. Soweit der Verteidiger in seiner Stellungnahme ausführt, mit den Mitgliedern der Strafkammer sei ein Rechtsmittelverzicht verabredet worden, betrifft dies ersichtlich nur das Vorgespräch, das ohne den Staatsanwalt zunächst geführt wurde. Im übrigen widerspricht die insoweit pauschale Erklärung des Verteidigers nicht der Darstellung der anderen Prozeßbeteiligten. Es liegt auf der Hand, daß im Rahmen von Verhandlungen über eine einverständliche Verfahrensbeendigung nicht nur die Rechts- und Beweislage erörtert, sondern auch die Vorstellungen der Prozeßbeteiligten und der Umfang dessen , was sie eventuell hinzunehmen bereit sind, ausgelotet werden. Derjenige Angeklagte, dessen Erwartungen sich durch eine solche Übereinkunft weitgehend haben verwirklichen lassen, wird sich schon zur Ersparnis weiterer Kosten und psychischer Belastungen ohne weiteres auf einen entsprechenden Rechtsmittelverzicht einlassen, oftmals diesen aus den angesprochen Gründen sogar dezidiert wollen. Deshalb ist häufig in solchen Verhandlungen ein Rechtsmittelverzicht inzident bereits angelegt, und die Beteiligten verstehen ein entsprechendes Verhandlungsergebnis auch in diesem Sinne als endgültig. Eine solche eher vage Übereinkunft im Sinne einer Inaussichtstellung eines Rechtsmittelverzichts entspricht nicht der vom 4. Strafsenat angesprochenen Fallgestaltung (BGHSt 43, 195, 204 f.), wonach sich der Ange- klagte durch das Versprechen eines Rechtsmittelverzichts bereits vor Abschluû der Hauptverhandlung und Kenntnis der Entscheidung der Möglichkeit einer revisionsgerichtlichen Überprüfung begibt.
Harms Häger Gerhardt Raum Brause
(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat- einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin haben ihre Revisionen vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte vergewaltigte die Nebenklägerin anläßlich einer Besichtigung ihrer Wohnung, an welcher er Interesse als Nachmieter vorgegeben hatte: Er drückte die Frau auf eine Matratze, entkleidete sie und führte mit ihr gegen ihren Willen gewaltsam den Geschlechtsverkehr aus. Die erhebliche Intensität des lange andauernden Sexualakts führte zu massiven
Unterleibsverletzungen der Nebenklägerin. Der Angeklagte hatte ihre Verletzung zu Beginn des Geschlechtsverkehrs bewußt in Kauf genommen. Er ließ sich von dessen weiterer Durchführung auch nicht dadurch abbringen, daß die vor Schmerzen schreiende Frau stark blutete und sich mehrfach übergeben mußte.
Nach am ersten Hauptverhandlungstag begonnener Zeugenvernehmung der Nebenklägerin hat der Angeklagte den Tathergang am zweiten Hauptverhandlungstag gestanden; dem war im Rahmen einer Absprache zur Verfahrensbeendigung die Zusage einer Strafobergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe durch die Strafkammer vorausgegangen. Vor Beginn der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin am ersten Hauptverhandlungstag war der Angeklagte auf den Vorschlag einer Verständigung, wonach ihm für den Fall der Vermeidung einer Zeugenvernehmung der Nebenklägerin eine Strafobergrenze von vier Jahren Freiheitsstrafe zugesichert werden sollte, noch nicht eingegangen. Er hatte sich zunächst dahin eingelassen, die Nebenklägerin habe freiwillig mit ihm sexuell verkehrt; ihre Verletzungen habe er versehentlich verursacht.
II.
Die Revision des Angeklagten ist ungeachtet seiner Zustimmung zur einverständlichen Sacherledigung nicht etwa insgesamt unzulässig (vgl. BGHSt 43, 195; 45, 227), indes unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen versagen. Dabei bedarf die Frage keiner Vertiefung , ob aus der Mitwirkung des Angeklagten an der Verfahrensabsprache durchgreifende Zweifel an der Statthaftigkeit einzelner Rügen hergeleitet werden könnten.
a) Die Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO scheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision hat es unterlassen, den Antrag der Vertreterin der Ne-
benklägerin auf vorübergehende Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO und das darin in Bezug genommene ärztliche Attest vollständig vorzutragen. Deren Kenntnis wäre für eine umfassende Beurteilung der – im übrigen , soweit sonst ersichtlich, rechtsfehlerfrei angenommenen – Voraussetzungen des § 247 Satz 2 StPO unerläßlich. Zudem verschweigt die Revision, die insbesondere die Zurückweisung von Einwänden der Verteidigung am zweiten Verhandlungstag gegen die fortdauernde Anwendung des § 247 StPO beanstandet, daß es zu einer solchen Verfahrensweise anschließend – mangels Fortsetzung der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin nach dem Geständnis des Angeklagten – gar nicht mehr gekommen ist.
b) Die Rüge aus § 338 Nr. 6 StPO scheitert insgesamt an § 171b Abs. 3 GVG, § 336 Satz 2 StPO. Außerdem beanstandet die Revision auch insoweit insbesondere die Zurückweisung der gegen den Öffentlichkeitsausschluß erhobenen Einwände der Verteidigung am zweiten Verhandlungstag, verschweigt indes, daß die Öffentlichkeit danach gar nicht mehr ausgeschlossen worden ist, da die Zeugenvernehmung der Nebenklägerin anschließend nicht fortgesetzt wurde.
c) Die Verständigungspraxis der Strafkammer steht im Einklang mit den Grundsätzen von BGHSt 43, 195, 207 f. Sie erweist sich in Verfahren der hier vorliegenden Art als besonders sachgerecht, in denen ein hinreichendes Geständnis des Angeklagten der durch ein gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichtetes Gewaltverbrechen Geschädigten eine stark belastende Aussage ersparen soll. Die gegen die Verfahrensweise der Strafkammer vorgebrachten, auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Einwände der Revision sind haltlos (vgl. auch BGH NStZ 1999, 571, 572).
d) Nach dem Geständnis des Angeklagten war die Strafkammer nach § 244 Abs. 2 StPO ersichtlich nicht mehr gehalten, die von der Verteidigung beantragten Beweise zu erheben; der zuvor gefaßte gegenteilige Beschluß war durch die veränderte Verfahrenssituation prozessual überholt. Dem ver-
änderten Prozeßverhalten von Angeklagtem und Verteidigern war schlüssig der Verzicht auf die am ersten Verhandlungstag gestellten Beweisanträge zu entnehmen.
2. Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch sind frei von sachlichrechtlichen Fehlern zum Nachteil des Angeklagten. Die – in den Einzelheiten nicht einmal erheblichen – Feststellungen zur Tatdauer widerstreiten keinem Erfahrungssatz. Die erheblichen Tatfolgen für die Nebenklägerin waren selbstverständlich strafschärfend zu berücksichtigen. Die ersichtlich unter der Schwelle des § 21 StGB liegende alkoholische Beeinträchtigung des Angeklagten wurde strafmildernd bewertet (UA S. 11). Die verletzende Art der Befragung der Nebenklägerin durch die Verteidigung hat die Strafkammer ausdrücklich nicht strafschärfend gewertet (UA S. 13); aus der nicht zu beanstandenden Begründung der Strafzumessung kann Gegenteiliges nicht hergeleitet werden. Daß die Strafkammer am ersten Verhandlungstag eine niedrigere Strafobergrenze in Aussicht gestellt hatte, war fraglos sachgerecht, da zu diesem Zeitpunkt noch die Chance bestand, der Nebenklägerin die Zeugenvernehmung gänzlich zu ersparen; damit wäre ein erheblich gewichtigerer Strafmilderungsgrund zum Tragen gekommen.
III.
Obgleich die Voraussetzungen des – von Landgericht und Staatsanwaltschaft in erster Instanz ersichtlich übersehenen – Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 4 Nr. 2 lit. a StGB nach den Urteilsfeststellungen erfüllt sind, sieht sich der Senat hier zu einer entsprechenden Schuldspruchänderung zum Nachteil des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4), der das Verschlechterungsverbot nicht entgegenstünde (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 358 Rdn. 18), nach der in der Hauptverhandlung erster Instanz gefundenen Verständigung nicht veranlaßt.
Es ist nicht angezeigt, den Angeklagten entgegen § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO von den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Blick auf die von dieser ursprünglich selbst auch eingelegten Revision freizustellen (vgl. Meyer -Goßner, StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11), da die Nebenklägerin ihr Rechtsmittel mehr als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen hat.
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