Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - 5 AR (VS) 5/17

bei uns veröffentlicht am26.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 AR (Vs) 5/17
vom
26. Januar 2017
in der Justizverwaltungssache
der
hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG
ECLI:DE:BGH:2017:260117B5AR.VS.5.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 beschlossen :
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2016 (III-1VAs 135/16) wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
1. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 24. November 2016 die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen , den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Ablehnungsverfahren zurückgewiesen und der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts nicht abgeholfen.
2
Gegen diesen Beschluss hat es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 EGGVG nicht erfüllt sind.
3
Gleichwohl hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 eine Rechtsbeschwerde erhoben.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.
5
3. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat mehrere aus demselben Grunde unstatthafte Rechtsbeschwerden der Antragstellerin gegen Be- schlüsse des Oberlandesgerichts Celle verworfen (5 ARs 54/16). Darüber hinaus liegen ihm weitere unstatthafte Rechtsbeschwerden der Antragstellerin vor.
6
Die Antragstellerin weiß bereits aufgrund des Beschlusses des Senats vom 2. August 2016 (5 AR [Vs] 44/16), nunmehr auch aufgrund des vorliegenden Beschlusses sowie aufgrund des oben bezeichneten Beschlusses vom heutigen Tage, dass Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte gemäß § 23 EGGVG nach § 29 Abs. 1 EGGVG nur dann statthaft sind, wenn sie vom jeweiligen Oberlandesgericht ausdrücklich zugelassen worden sind. Der Senat wird deshalb – auch zur Vermeidung erheblicher Kosten für die Antragstellerin – ihre weiteren ihm bereits vorliegenden (ebenfalls unstatthaften) Rechtsbeschwerden nicht mehr bescheiden. Ebenso wird er mit künftigen Rechtsbeschwerden verfahren, sofern diese von den jeweiligen Oberlandesgerichten nicht ausdrücklich zugelassen wurden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 – 2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16 – und vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08).
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - 5 ARs 54/16

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 54/16 vom 23. Februar 2017 in der Justizverwaltungssache der hier: Befangenheitsantrag u.a. ECLI:DE:BGH:2017:230217B5ARS54.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 beschlossen : 1.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08

bei uns veröffentlicht am 29.06.2010

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird ei

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 ARs 54/16
vom
23. Februar 2017
in der Justizverwaltungssache
der
hier: Befangenheitsantrag u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:230217B5ARS54.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 beschlossen :
1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Prof. Dr. Mosbacher wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2017 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.

Gründe:


1
1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet. Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 6. August 1993 – 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung – wie hier – mit einem Antrag nach § 33a StPO verbunden wird, der sich jedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die ge- rügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2015, 219; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 25 Rn. 11). Denn § 33a StPO verfolgt – ähnlich wie § 356a StPO – allein den Zweck, dem Gericht, das durch Beschluss entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, und hierdurch die Notwendigkeit eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu vermeiden. Dagegen dient er nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. jeweils zu § 356a StPO, BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 – 1 StR 180/06, und vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17).
2
2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) hat keinen Erfolg. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 26. Januar 2017 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil ihre Rechtsbeschwerden unstatthaft sind, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden sind (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und der Rechtsweg mithin erschöpft ist.
3
3. Gleichgelagerte Eingaben der Beschwerdeführerin in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.
Mutzbauer Sander Schneider
Dölp Mosbacher

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Entgelt für die Überlassung von Teilnehmerdaten durch einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist die in Deutschland führende Betreiberin von öffentlich zugänglichen Telefondiensten. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) ist ein Unternehmen, das sich auf die fernmündliche Telefonauskunft sowie sonstige Informations- und Auskunftsdienste spezialisiert hat. Im Ausgangsverfahren nahm sie die Beschwerdeführerin zuletzt auf Zahlung von zirka 4,25 Millionen € in Anspruch. Im Streit stand die Höhe des Entgelts, das die Klägerin der Beschwerdeführerin für die Überlassung von Daten schuldete, die sie für ihren Telefonauskunftsdienst benötigte.

3

Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt. Auf die Revision der Beschwerdeführerin hob der Bundesgerichtshof das stattgebende Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Dieses verurteilte die Beschwerdeführerin erneut antragsgemäß zur Zahlung. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof zurück. Ihre daraufhin erhobene Anhörungsrüge hatte ebenfalls keinen Erfolg.

4

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

II.

5

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der meisten der zahlreichen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG); im Übrigen ist für eine Verletzung von Verfassungsrecht nichts ersichtlich.

6

2. Den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Erhebung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG war und dieser Missbrauch den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Die völlig ausufernde Verfassungsbeschwerde genügt in weiten Teilen offensichtlich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung. Den enormen Umfang der Beschwerdeschrift - einschließlich ergänzender Schriftsätze von mehr als 330 Seiten - haben die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin unter anderem durch umfangreiche, sachlich durch nichts gerechtfertigte Wiederholungen mutwillig herbeigeführt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2001 - 2 BvR 1004/01 -, juris ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 3324/08 -, juris ).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.