Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2011 - 4 StR 673/10

bei uns veröffentlicht am03.02.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 673/10
vom
3. Februar 2011
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2011 gemäß § 349 Abs.
2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. September 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung unter Einbeziehung der Strafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision.
2
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Hinsichtlich des Strafausspruchs hat es dagegen Erfolg.
3
1. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer war der Angeklagte zur Tatzeit derart alkoholisiert, dass sein Steuerungsvermögen im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht jedoch abgelehnt , weil der Angeklagte aufgrund seiner Vorverurteilungen wusste, "dass er unter Alkoholeinfluss zu gewalttätigen Impulsdurchbrüchen neigt".
4
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
5
Zwar können Umstände, welche die Schuld erhöhen, zur Versagung der Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die infolge der Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kann bei einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit dann der Fall sein, wenn sie auf einer selbst zu verantwortenden , verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist. Dabei ist regelmäßig ohne Belang, ob der Angeklagte schon früher unter Alkoholeinfluss vergleichbare Straftaten begangen hat. Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch ist aber dann nicht verschuldet, wenn der Täter alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkohol- konsum zu widerstehen, einschränkt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08).
6
Die Ausführungen des Landgerichts lassen es als nahe liegend erscheinen , dass der Angeklagte im dargestellten Sinne alkoholkrank war. Denn die Strafkammer stellt - auch insofern dem Sachverständigen folgend - fest, dass beim Angeklagten ein chronischer Alkoholmissbrauch im Sinne des ICD-10: F.10.2 vorliegt. Er konsumiert seit seiner Scheidung "ca. im Jahr 1997" in seiner Freizeit, teilweise aber auch während der Arbeitszeit erhebliche Mengen an Alkohol , verlor wegen seines Trinkverhaltens mehrmals die Fahrerlaubnis und unternahm erfolglose Versuche, mit dem Alkoholtrinken aufzuhören. Auch bei Begehung der in den Jahren 2006 (gefährliche Körperverletzung) und 2008 (fahrlässiger Vollrausch) abgeurteilten Taten stand der Angeklagte unter Alkoholeinfluss. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Strafkammer mit der Frage einer krankhaften Alkoholsucht näher auseinandersetzen müssen (vgl. BGH aaO).
7
3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der für die abgeurteilte Tat verhängten Freiheitsstrafe sowie - als Folge hiervon - der Gesamtstrafe. Aufzuheben sind ferner die (allein) dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO), wodurch der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter auch die Gelegenheit erhält, die tatsächlichen Grundlagen und Voraussetzungen des § 21 StGB erneut zu prüfen und - soweit möglich - konkret festzustellen. Der Schuldspruch wird dagegen von dem Rechtsfehler nicht berührt. Der Senat kann vielmehr - auch unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens - ausschließen, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung schuldunfähig war.
8
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Landgericht strafschärfend berücksichtigte Erwägung, dass der Angeklagte zu der Tat durch das Opfer nicht provoziert wurde, bedenklich ist, weil sie dahin zu verstehen sein könnte, dass dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet wird. Bei erneuter Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Vorverurteilung könnten zudem Ausführungen zu § 58 Abs. 2 Satz 3, § 56f Abs. 3 StGB geboten sein.
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Strafgesetzbuch - StGB | § 56f Widerruf der Strafaussetzung


(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,2. gegen Weisungen gröblich od

Strafgesetzbuch - StGB | § 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend. (2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder f

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08

bei uns veröffentlicht am 12.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 84/08 vom 12. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter a
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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2013 - 1 StR 105/13

bei uns veröffentlicht am 23.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 105/13 vom 23. April 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 84/08
vom
12. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin K.
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. November 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (Fall 4 der Urteilsgründe) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen (Fälle 1 bis 3) zur lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision gegen den Schuldspruch im Fall 4 der Urteilsgründe sowie den gesamten Rechtsfolgenausspruch.
2
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum angefochtenen Teil des Schuldspruchs aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch hat hingegen insgesamt keinen Bestand.
3
I. Nach den Feststellungen zu den Fällen 1 bis 3 verletzte der jeweils erheblich alkoholisierte Angeklagte im Zeitraum zwischen ca. Mitte September und dem 20. Oktober 2006 aus Verärgerung den neun Jahre alten Sohn seiner Lebensgefährtin in drei Fällen schwer. Im ersten Fall schlug er mit einer Baseballkeule gezielt auf dessen linken Oberarm im Bereich des Ellenbogengelenks, wodurch er eine Fraktur verursachte. In den zwei weiteren Fällen warf er u. a. Messer auf den Geschädigten, die teilweise im Körper stecken blieben.
4
1. In diesen Fällen ist das sachverständig beratene Landgericht auf der Grundlage der festgestellten Trinkgewohnheiten des Angeklagten - Konsum von täglich vier bis sechs Litern Bier sowie einer halben bis dreiviertel Flasche Rum - und seiner Einlassung zu den Taten davon ausgegangen, eine erhebliche alkoholbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sei nicht sicher auszuschließen. Die fakultative Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt, weil der Angeklagte gewusst habe, dass er unter Alkoholeinfluss zu Gewalttätigkeiten neige.
5
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6
a) Zwar können Umstände, welche die Schuld erhöhen, zur Versagung der Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die infolge der Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kann bei einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit dann der Fall sein, wenn sie auf einer selbst zu verantwortenden , verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist; dabei ist es regelmäßig auch ohne Belang, ob dieser schon früher unter Alkoholeinfluss vergleichbare Straftaten begangen hat (vgl. BGH NStZ 2003, 480, 481; Fischer, StGB 55. Aufl. § 21 Rdn. 20, 25 ff.). Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch ist aber dann nicht verschuldet, wenn der Täter alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (st. Rspr.; vgl. Fischer aaO § 21 Rdn. 26 m. w. N.).
7
b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen es als möglich erscheinen, dass der Angeklagte im dargestellten Sinne alkoholkrank war. Zwar ist es bei seinen Erwägungen lediglich von einer massiven Alkoholgewöhnung ausgegangen, die ebenso wie ein Hang im Sinne des § 64 StGB für sich allein grundsätzlich nicht ausreicht, um den Alkoholkonsum als unverschuldet einzustufen. Indessen hätte das Landgericht wegen des Vorlebens des Angeklagten, das von einem bereits während der Schulzeit begonnenen Alkoholkonsum und einem langjährigen Alkoholmissbrauch gekennzeichnet war, seiner schweren Persönlichkeitsstörung, die in Konfliktsituationen regelmäßig zu einem Suchtmittelkonsum führt, der außergewöhnlich hohen täglichen Alkoholmengen, und wegen des Umstandes, dass er bei allen verfahrensgegenständlichen Taten und bei weiteren festgestellten, nicht abgeurteilten Straftaten jeweils erheblich alkoholisiert war, mit der Frage einer krankhaften Alkoholsucht näher auseinandersetzen müssen (vgl. BGH NStZ 2008, 330).
8
II. Nach den getroffenen Feststellungen zum Fall 4 beabsichtigte der Angeklagte am 15. Januar 2007 unter dem Vorwand, in eine von ihm unter einem falschen Namen angemietete Ferienwohnung einziehen zu wollen, die Vermieterin auszurauben. Nachdem es zwischen ihm und der Frau zu Unstimmigkeiten über die Hausordnung gekommen war und diese ihn zum Verlassen des Hauses aufgefordert hatte, tötete der unter Alkoholeinfluss stehende Angeklagte aus Wut die arg- und wehrlose Frau durch eine Vielzahl von Messerstichen. Anschließend entwendeten er und seine ihn begleitende Lebensgefährtin verschiedene Wertgegenstände.
9
1. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit hat der psychiatrische Sachverständige in seinem Gutachten im Wesentlichen ausgeführt: Für eine andere schwere seelische Abartigkeit gebe es keine Anhaltspunkte. Der Angeklagte weise zwar eine schwere Persönlichkeitsstörung mit vor allem emotionalinstabilen , narzisstischen und dissozialen Zügen auf, die sich aus einer hochgradig unreifen Emotionalität herleite. Er komme mit sich und seiner Umwelt nur zurecht, solange er Macht ausübe und Gutes tue, könne indes dann, wenn er in Frage gestellt werde, die daraus resultierenden Konflikte nicht lösen. Jedes Scheitern, jede Frustration und jeder Verlust seien für ihn Anlass für einen depressiven Rückzug und Suchtmittelkonsum, wobei der Alkoholkonsum zwar förderlich, aber nicht notwendig sei, um bei ihm aus banalen Anlässen sehr schnelle Stimmungsumschwünge und Aggressionsausbrüche zu erzeugen. Diese Persönlichkeitsstörung erreiche aber insgesamt kein Ausmaß, welches den Angeklagten in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtige. Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zum Tatzeitpunkt sei zu verneinen. Zwar sei das Tatgeschehen - wie die Vielzahl der Messerstiche zeige - in hohem Maße affektiv besetzt gewesen, jedoch habe sich die affektive Aufladung nicht zu einem die Steuerungsfähigkeit tangierenden Affekt verdichtet.
10
Diesen Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Strafkammer pauschal "aus eigener Überzeugung" angeschlossen. Eine die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigende Alkoholisierung zur Tatzeit hat sie verneint. Dem Gutachten des Sachverständigen folgend hat die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB angeordnet, weil die Gefahr bestehe, dieser werde als Folge seines persönlichkeitsbedingten Unvermögens, Konflikte zu lösen und Beziehungen zu gestalten, weitere schwere Straftaten begehen. Die schwere Persönlichkeitsstörung mit ihren Begleiterscheinungen begründe einen inneren Hang des Angeklagten, in Situationen, in denen andere Personen dem Reiz zur Aggressionstat widerstehen könnten, auf ihn frustrierende und herausfordernde Anstöße mit Gewalttaten zu reagieren.
11
2. Gegen die Begründung, mit der das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit abgelehnt hat, bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
12
Aufgrund der Urteilsausführungen lässt sich schon nicht zweifelsfrei beurteilen , ob die Bewertung der Strafkammer rechtsfehlerfrei ist, dass die festgestellte schwere Persönlichkeitsstörung des Angeklagten - isoliert betrachtet - das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht erfüllt. Zwar führen gravierende Persönlichkeitsdefizite, die bei Straftätern häufig vorliegen, nicht notwendig zu Handlungsweisen, die sich außerhalb der Bandbreite des Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegen. Jedoch ist bei einer nicht pathologisch bedingten schweren Persönlichkeitsstörung das Eingangsmerkmal dann gegeben, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören , belasten oder einengen. Zur Beurteilung ihres Schweregrades bedarf es einer - hier nur unvollständig vorgenommenen - Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Tatvorgeschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausführung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401; 49, 45, 52 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 24; BGH NStZ 2000, 585 f.; 2005, 326, 327). Die beschriebenen Persönlichkeitsdefizite - wie die stark eingeschränkte Affektregulation mit der Folge häufiger massiver Konflikte mit anderen Menschen, die Unfähigkeit zur Gestaltung von Beziehungen, das Unvermögen, Lehr- oder Arbeitsstellen über längere Zeit zu halten, sowie die deutliche Störung des Selbstwertgefühls (vgl. Boetticher/ Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57, 60) - könnten möglicherweise darauf hindeuten , dass sie das Leben des Angeklagten mit ähnlichen Folgen stören, belasten und einengen wie eine krankhafte seelische Störung.
13
Vor allem hat das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht erkennbar die sich aufdrängende Frage geprüft, ob die schwere Persönlichkeitsstörung, die Alkoholisierung und die affektive Aufladung, die nach seiner Überzeugung jeweils für sich betrachtet noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführten, durch ihr Zusammenwirken die Fähigkeit des Angeklagten, sich normgerecht zu verhalten , im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkten (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5).
14
III. Wegen der dargestellten Rechtsfehler waren die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben. Damit kann auch die gemäß § 66 Abs. 2 StGB angeordnete Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch wird indes nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, dass der Angeklagte bei einer der Taten schuldunfähig (§ 20 StGB) war.
15
IV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
16
1. Bei der Prüfung des § 21 StGB ist nicht entscheidend, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten generell erheblich eingeschränkt war. Maßgeblich kommt es vielmehr auf den Zustand bei Begehung der konkreten Tat an. Zur Beurteilung dieser Rechtsfrage überprüft der Tatrichter die vom Sachverständigen gestellte Diagnose, den Schweregrad der Störung und deren innere Beziehung zur Tat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Ob eine psychische Störung ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt, entscheidet er nach sachverständiger Beratung in eigener Verantwortung. Gleiches gilt für die sich daran anschließende Frage, ob das Eingangsmerkmal zu einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit führte. Denn hierbei spielen normative Gesichtspunkte eine Rolle, weil die Anforderungen entscheidend sind, welche die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese Anforderungen sind umso höher, je schwerwiegender das zu beurteilende Delikt ist (vgl. BGHSt 49, 45, 52 f.; BGH NStZ 2005, 326, 327; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57,

58).


17
2. Der symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum einerseits und den begangenen sowie künftig zu befürchtenden Straftaten andererseits ist schon dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beitrug, dass der Angeklagte die erheblichen rechtswidrigen Taten beging und dies bei einem unveränderten Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist. Er kann daher grundsätzlich nicht allein deshalb verneint werden, weil neben dem Alkoholmissbrauch Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen (vgl.
BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2; BGH NStZ 2004, 681; NStZ-RR 2004, 78; Fischer aaO § 64 Rdn. 12). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kann neben der Anordnung von Sicherungsverwahrung (vgl. Fischer aaO § 72 Rdn. 2 a) oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH StV 1998, 72) in Betracht kommen. Liegen die Voraussetzungen sowohl des § 63 StGB als auch des § 66 StGB vor, kann - nach der Regelung des § 72 StGB - die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Anordnung von Sicherungsverwahrung entbehrlich machen (vgl. Fischer aaO § 72 Rdn. 2 a m. w. N.).
Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.

(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.