Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2017 - 4 StR 645/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:260417B4STR645.16.0
published on 26/04/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2017 - 4 StR 645/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 645/16
vom
26. April 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. April 2017 einstimmig beschlossen
:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 8. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der
Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:260417B4STR645.16.1

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Jugendkammer hat ihre in Anwendung des Zweifelssatzes getroffene Feststellung, die Angeklagte sei nach der letzten Ausführungshandlung davon ausgegangen , die Nebenklägerin noch nicht tödlich verletzt zu haben, auf die Gesamtumstände gestützt und dabei insbesondere auf die intensive Gegenwehr der Nebenklägerin abgestellt. Dass sie dabei nicht ausdrücklich auch die Sprachnachricht der Angeklagten von 00:46 Uhr in ihre Erwägungen einbezogen hat, stellt keinen Erörterungsmangel (Lücke) dar (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, Rn. 13 mwN, insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2014, 87 [Ls]). Die in den Feststellungen mitgeteilte Nachricht, in der die Angeklagte über Äußerungen ihrer schwer verletzten Mutter (der Nebenklägerin) berichtet, drängt nicht zu dem Schluss, sie sei davon ausgegangen, ihr tödliche Verletzungen beigebracht zu haben.
Sost-Scheible Franke Bender Quentin Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.