Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2011 - 4 StR 637/10
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Februar 2011 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Juni 2010 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 16. März 2011 erhobene Gegenvorstellung, mit welcher eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht und die Aufhebung des Senatsbeschlusses begehrt wird. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
- 2
- Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2).
- 3
- Ob eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 356a StPO in dem dort für die Anhörungsrüge geregelten Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, MDR 2008, 1175 zu § 321a ZPO), kann der Senat offen lassen. Denn die vom Angeklagten erhobene Beanstandung ist jedenfalls unbegründet. Der Senat war zur Entscheidung über die Revisionssache des Angeklagten berufen, weil der ebenfalls revidierende Mitangeklagte B. durch das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Juni 2010 u.a. wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden war und es sich daher insgesamt um eine Verkehrsstrafsache im Sinne der Nr. 2 der Regelungen über die Zuständigkeit des 4. Strafsenats im Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs handelte.
Franke Bender
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Urteil einreichenBundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2011 - 4 StR 637/10 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
G r ü n d e Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen; die weitergehende Revision, den Schuldspruch wegen Totschlags betreffend, wurde nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen am 28. Dezember 2005 zugegangenen Beschluss hat die Verteidigerin mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 30. Januar 2006 Gegenvorstellung erhoben, mit der sie die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht und in Abänderung des Beschlusses die umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO – auch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO – ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47 m.w.N.). Als Antrag nach § 356a StPO (i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) ist der Rechtsbehelf wegen Verfristung gemäß § 356a Satz 2 StPO unzulässig. Sofern bei Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte, ein- schließlich des Willkürverbots, ein entsprechender Eingriff in die Rechtskraft der revisionsgerichtlichen Sachentscheidung zu erwägen wäre, liegt die entsprechende Anwendbarkeit dieser Fristenschranke auf der Hand. Dies bedarf indes ebenso wie die Frage einer Abänderbarkeit des Senatsbeschlusses für den Fall eines solchen Verstoßes keiner Entscheidung. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet.
Der Senat hat einen sachlichrechtlichen Beweiswürdigungsfehler in dem angefochtenen Urteil angenommen, wonach ein Beginn der dem Opfer mit Angriffs-, nicht mit Verteidigungswillen beigebrachten insgesamt 14 tödlichen Messerstiche nicht bereits für die erste Phase des Streits unmittelbar vor der Wohnungstür des Angeklagten – nach einem vorangegangenen verhältnismäßig geringen Angriff durch das Opfer – festzustellen war, sondern erst zu dem Zeitpunkt, als sich die Kontrahenten auf dem ersten Treppenabsatz unterhalb der Wohnung des Angeklagten befanden, wo sie nach einer dem ersten Angriff durch das Opfer folgenden Rangelei zu Fall gekommen waren; dies hat der Senat als „vorangegangenen intensiveren Angriff des Tatopfers auf den Angeklagten als Tatanlass“ bewertet. Der Senat hat indes angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Stichzahl und zum Vortatgeschehen ausgeschlossen, dass das Schwurgericht ohne Berücksichtigung der fehlerhaften Feststellungen zum Tatbeginn zu abweichenden Feststellungen hinsichtlich der inneren Tatseite und folglich zur Annahme von Notwehr oder auch nur Notwehrüberschreitung gelangt wäre. Der Senat hat dem Rechtsfehler daher lediglich eine Auswirkung auf den Strafausspruch zugebilligt. Er hat andererseits ausgeschlossen, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende, den Angeklagten belastende Feststellungen rechtsfehlerfrei zu treffen sein würden, die zu einem so weitgehenden Schuldumfang führen könnten, wie im angefochtenen Urteil angenommen. Der Senat hat daher lediglich den Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der eingeschränkten, insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufgehoben.
In solcher dem Revisionsgericht obliegenden Prüfung und Entscheidung (vgl. dazu Kuckein aaO § 337 Rdn. 29 f., 33, 45, § 353 Rdn. 13, 24 ff.) liegt keine Verletzung des Willkürverbots oder von grundrechtsgleichen Rechten des Angeklagten.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Schaal
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
G r ü n d e Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen; die weitergehende Revision, den Schuldspruch wegen Totschlags betreffend, wurde nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen am 28. Dezember 2005 zugegangenen Beschluss hat die Verteidigerin mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 30. Januar 2006 Gegenvorstellung erhoben, mit der sie die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht und in Abänderung des Beschlusses die umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO – auch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO – ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47 m.w.N.). Als Antrag nach § 356a StPO (i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) ist der Rechtsbehelf wegen Verfristung gemäß § 356a Satz 2 StPO unzulässig. Sofern bei Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte, ein- schließlich des Willkürverbots, ein entsprechender Eingriff in die Rechtskraft der revisionsgerichtlichen Sachentscheidung zu erwägen wäre, liegt die entsprechende Anwendbarkeit dieser Fristenschranke auf der Hand. Dies bedarf indes ebenso wie die Frage einer Abänderbarkeit des Senatsbeschlusses für den Fall eines solchen Verstoßes keiner Entscheidung. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet.
Der Senat hat einen sachlichrechtlichen Beweiswürdigungsfehler in dem angefochtenen Urteil angenommen, wonach ein Beginn der dem Opfer mit Angriffs-, nicht mit Verteidigungswillen beigebrachten insgesamt 14 tödlichen Messerstiche nicht bereits für die erste Phase des Streits unmittelbar vor der Wohnungstür des Angeklagten – nach einem vorangegangenen verhältnismäßig geringen Angriff durch das Opfer – festzustellen war, sondern erst zu dem Zeitpunkt, als sich die Kontrahenten auf dem ersten Treppenabsatz unterhalb der Wohnung des Angeklagten befanden, wo sie nach einer dem ersten Angriff durch das Opfer folgenden Rangelei zu Fall gekommen waren; dies hat der Senat als „vorangegangenen intensiveren Angriff des Tatopfers auf den Angeklagten als Tatanlass“ bewertet. Der Senat hat indes angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Stichzahl und zum Vortatgeschehen ausgeschlossen, dass das Schwurgericht ohne Berücksichtigung der fehlerhaften Feststellungen zum Tatbeginn zu abweichenden Feststellungen hinsichtlich der inneren Tatseite und folglich zur Annahme von Notwehr oder auch nur Notwehrüberschreitung gelangt wäre. Der Senat hat dem Rechtsfehler daher lediglich eine Auswirkung auf den Strafausspruch zugebilligt. Er hat andererseits ausgeschlossen, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende, den Angeklagten belastende Feststellungen rechtsfehlerfrei zu treffen sein würden, die zu einem so weitgehenden Schuldumfang führen könnten, wie im angefochtenen Urteil angenommen. Der Senat hat daher lediglich den Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der eingeschränkten, insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufgehoben.
In solcher dem Revisionsgericht obliegenden Prüfung und Entscheidung (vgl. dazu Kuckein aaO § 337 Rdn. 29 f., 33, 45, § 353 Rdn. 13, 24 ff.) liegt keine Verletzung des Willkürverbots oder von grundrechtsgleichen Rechten des Angeklagten.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Schaal
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Anwendungsbereich des § 321a ZPO ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt. Eine entsprechende Anwendung auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte kommt angesichts des klaren Wortlauts (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm) und des deutlich geäußerten gesetzgeberischen Willens (BT-Drs. 15/3706, S. 14) nicht in Betracht (BVerfG NJW 2006, 2907 f.; vgl. für die Parallelnorm des § 133a FGO BFH NJW 2005, 2639; s. im Übrigen nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 321a Rdn. 3 m.w.N., auch zu abw. Auffassungen).
- 2
- Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG macht die Beklagte nicht geltend. Sie beschränkt sich auf die Rüge, der Senat habe die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG und den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG missachtet. Es fehlt damit an der nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Norm genannten Vorausset- zungen. Die Rüge entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist nach § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 03.11.2006 - 3 O 155/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.08.2007 - 5 U 211/06 -
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.