Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2012 - 4 StR 631/11

bei uns veröffentlicht am25.01.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 631/11
vom
25. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 25. Januar 2012 gemäß § 349
Abs. 2, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. August 2011 wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittel.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es bestimmt, dass der Angeklagte die Gerichtskosten, soweit er verurteilt worden ist, sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen hat. Hinsichtlich weiterer Anklagevorwürfe ist das Verfahren durch in der Hauptverhandlung vor den Schlussanträgen ergangenen Beschluss der Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
2
Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen die Verurteilung. Des Weiteren hat er sofortige Beschwerde gegen die im Urteil getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung eingelegt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
3
1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
4
2. Die nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar hat das Landgericht Gegenstand und Reichweite der von ihm im Urteil zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung falsch bestimmt. Die Kosten- und Auslagenentscheidung im angefochtenen Urteil erweist sich aber im Ergebnis als zutreffend.
5
a) Über die Pflicht zur Tragung von Verfahrenskosten und die Erstattung entstandener notwendiger Auslagen ist nach der gesetzlichen Regelung in § 464 Abs. 1 und 2 StPO in der das Verfahren beendenden Entscheidung zu befinden. Zu den verfahrensbeendenden Entscheidungen gehören auch Beschlüsse , durch die das Verfahren ganz oder teilweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 1996 – 1 StR 685/95, NStZ 1997, 249, 250; Schleswig-Holsteinisches OLG, SchlHA 2000, 149; OLG Düsseldorf , VRS 89, 202; MDR 1988, 164; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 154 Rn. 45; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464 Rn. 13; KK-Schoreit, StPO, 6. Aufl., § 154 Rn. 29; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 154 Rn. 18 und § 464 Rn. 6; KMR-Stöckel, StPO (Stand: Februar 2007), § 464 Rn. 12; a.A. SK-Degener, StPO (Stand: Juli 2003), § 464 Rn. 9; KK-Gieg, StPO, 6. Aufl., § 464 Rn. 2). Ungeachtet ihrer Bezeichnung als „vor- läufig“ in § 154 Abs. 2 StPO führt die Einstellung nach dieser Norm zur Beendi- gung der gerichtlichen Anhängigkeit des von ihr betroffenen Teils der Anklage und in diesem Umfang zu einem der weiteren Verfolgung entgegenstehenden Verfahrenshindernis (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1981 – 3 StR 290/81, BGHSt 30, 197, 198; vom 18. April 2007 – 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476). Die verfahrensabschließende Wirkung der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO wird durch die Möglichkeit, das Verfahren unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 und 4 StPO durch Gerichtsbeschluss wieder aufzunehmen, nicht in Frage gestellt.
6
Eine im Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO unterbliebene Kosten- und Auslagenentscheidung kann von dem die Einstellung aussprechenden Gericht nicht nachgeholt werden (vgl. Hilger, aaO, Rn. 17, 28; MeyerGoßner , aaO, § 464 Rn. 8, 12 jeweils m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Strafkammer war daher eine Entscheidung über diejenigen Kosten und Auslagen , welche durch die im Wege der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erledigten Verfahrensteile veranlasst waren, im später erlassenen Urteil nicht mehr möglich. Über diese Kosten und Auslagen hätte vielmehr in dem in der Hauptverhandlung ergangenen Einstellungsbeschluss der Strafkammer erkannt werden müssen. Da der Einstellungsbeschluss nicht unmittelbar vor dem Urteil verkündet worden ist, stellen sich Beschluss und Urteil auch nicht als Teil einer einheitlichen gerichtlichen Endentscheidung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2001 – 4 StR 414/00, StV 2001, 437).
7
b) In der im Urteil zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung hatte das Landgericht demnach ausschließlich über diejenigen Kosten und Auslagen zu entscheiden, welche durch die Verfahrensteile angefallen sind, die nach der Einstellung noch Gegenstand des Urteils waren. Bezogen auf diesen Entscheidungsgegenstand erweist sich die Kosten- und Auslagenentscheidung der Strafkammer im Ergebnis als zutreffend. Da der Angeklagte in vollem Umfange verurteilt worden ist, hat er die insoweit entstandenen Kosten zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO) und kommt eine Überbürdung notwendiger Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse nicht in Betracht.
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(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft da

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(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.