Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2014 - 4 StR 575/13

published on 27/02/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2014 - 4 StR 575/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 S t R 5 7 5 / 1 3
vom
27. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Februar 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. März 2012 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von den verhängten Strafen jeweils drei Monate als vollstreckt gelten. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Die Rechtsmittel waren als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war die im Revisionsverfahren eingetretene Verfahrensverzögerung zu kompensieren. Dabei hatte der Senat von Amts wegen nur die Verzögerung zu berücksichtigen , die nach Eingang der Revisionsbegründungsschriften Ende Februar 2013 bis zum Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt am 18. Dezember 2013 entstanden ist. Zur Geltendmachung eines weiter gehenden Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot etwa zwischen Eingang des schriftlichen Urteils auf der Geschäftsstelle am 16. Mai 2012 bis zur Zustellung des Urteils an die Verteidiger im Januar 2013 hätte es einer Verfahrensrüge bedurft, die in der mit Zustellung des Urteils in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist zu erhe- ben gewesen wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 StR 493/06, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 32).
2
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten W. vom 18. Februar 2014 lag dem Senat bei der Beratung vor.
Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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published on 04/09/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 S t R 7 5 / 1 4 vom 4. September 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der am 5. August 2014 begonnenen Hauptverhandlung in de
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.