Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 545/17
vom
6. Dezember 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2017 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Paderborn vom 21. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:061217B4STR545.17.0

Ergänzend bemerkt der Senat zur Frage eines strafbefreienden Rücktritts gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB:
Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, aus den tatrichterlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ergebe sich, dass der Versuch des Angeklagten, die Nebenklägerin zu töten, fehlgeschlagen sei. Jedoch hält die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht freiwillig vom unbeendeten Versuch zurückgetreten, revisionsrechtlicher Überprüfung stand: Das Landgericht hat festgestellt und rechtsfehlerfrei belegt, dass der Angeklagte den an ihn gerichteten Zuruf des Zeugen F. hörte, während er mit dem etwa 30 cm langen Hammerstiel auf den Kopf der Nebenklägerin „wuchtig mit hohem Kraftaufwand“ einschlug (UA 6, 13, 22). Das Schwurgericht hat sodann, ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 1. September 1992 – 1 StR 484/92, NStZ 1993, 76; vom 17. Dezember 1992 – 4 StR 532/92, NStZ 1993, 279; und vom 28. September 2017 – 4 StR 282/17; Beschlüsse vom 22. Mai 1996 – 2 StR 187/96; vom 6. Juli 2006 – 4 StR 199/06, StV 2006, 687; und vom 19. Dezember 2006 – 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265), mit Recht angenommen, dass die Tatentdeckung durch Dritte und die Furcht des Angeklagten, am Tatort festgehalten zu werden, der Annahme eines freiwilligen Rücktritts entgegensteht. Es musste in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erörtern, ob der Angeklagte durch den Zuruf zur Besinnung gekommen sein und damit die Tat aus autonomen Motiven aufgegeben haben könnte; denn er hat der Nebenklägerin – nach dem Zuruf des Zeugen F. und nachdem er sich aufgerichtet hatte – erst noch einen „letzten kräftigen“ (UA 6, 13) Schlag auf den Kopf versetzt, bevor er die Flucht ergriff.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin

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Strafgesetzbuch - StGB | § 24 Rücktritt


(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft be

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2006 - 4 StR 199/06

bei uns veröffentlicht am 06.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 199/06 vom 6. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juli 2006 gemäß § 349 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2006 - 4 StR 537/06

bei uns veröffentlicht am 19.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 537/06 vom 19. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2006

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2017 - 4 StR 282/17

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 282/17 vom 28. September 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. ECLI:DE:BGH:2017:280917U4STR282.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

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(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 282/17
vom
28. September 2017
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:280917U4STR282.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. November 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Außer- dem hat es ihm die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten das Recht zu erteilen, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen und eine inländische Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe zu Unrecht nur wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und nicht auch wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Die Nebenklägerin strebt insoweit ebenfalls eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes an. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. Die unbeschränkt eingelegte und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

I.


2
Das Landgericht hat zu der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin (Fall II. 1 der Urteilsgründe) die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Die Nebenklägerin und der Angeklagte heirateten im Mai 2009. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Ende 2014 verschlechterte sich ihr Verhältnis. Am 7. September 2015 verließ die Nebenklägerin mit den gemeinsamen Kindern das eheliche Haus und betrieb die Scheidung. Der Angeklagte vermochte das Scheitern seiner Ehe nicht zu akzeptieren.
4
Am Morgen des 5. Februar 2016 holte der Angeklagte seinen Sohn bei der Nebenklägerin ab, um mit ihm den Tag zu verbringen. Als er bei dieser Gelegenheit mit ihr ein Gespräch über die familiäre Situation führen wollte, weigerte sie sich und fuhr mit dem Fahrrad zu ihrer Arbeitsstelle. Gegen 16.50 Uhr fuhr der Angeklagte der Nebenklägerin mit einem Pkw auf deren Heimweg entgegen. Dabei befanden sich nun beide Kinder auf dem Rücksitz des Fahrzeugs.
5
Um 17.06 Uhr traf er auf die Nebenklägerin, die ihm auf dem Radweg mit ihrem Fahrrad entgegenkam. Sie bemerkte den Angeklagten, hielt die Begegnung aber für zufällig und setzte ihren Weg fort. Der Angeklagte, der davon ausging, bemerkt worden zu sein, fühlte sich missachtet und wollte dies nicht hinnehmen. Er fasste den Entschluss, auf die Nebenklägerin mit einem im Fahrzeug mitgeführten Baseballschläger einzuschlagen, um sie auf diese Weise zu töten. Der Angeklagte stellte sein Fahrzeug auf dem Radweg ab, weil seine Kinder die Tat nicht sehen sollten und er die Nebenklägerin überraschen wollte. Er verließ mit dem Baseballschläger das Fahrzeug und lief der Nebenklägerin hinterher. Ca. 470 Meter vom Abstellort seines Fahrzeugs entfernt holte der Angeklagte die Nebenklägerin ein, ohne dass diese sein Herannahen bemerkte. Der Angeklagte schlug nun der Nebenklägerin mit dem beidhändig geführten Baseballschläger von hinten wuchtig auf den Hinterkopf. Nach dem zweiten Schlag auf den Oberkopf stürzte sie vom Fahrrad und kam auf der Straßenfahrbahn zu liegen. Der Angeklagte versetzte ihr mindestens noch zwei weitere Schläge auf den Oberkopf. Einen der letzten Schläge versuchte die Nebenklägerin , die sich auf dem Boden liegend zu ihm umwandte und ihn erkannte , dadurch abzuwehren, dass sie ihren rechten Unterarm schützend hochhob. Der folgende, ebenfalls gegen den Kopf geführte Schlag traf ihren rechten Unterarm und brach die Elle mittig. Obwohl die gegen ihren Kopf geführten Schläge potentiell lebensgefährlich waren, bestand keine konkrete Lebensgefahr.
6
Noch während der Angeklagte auf die Nebenklägerin einschlug, näherte sich der Zeuge O. mit seinem Fahrzeug. Im Verlauf der Annäherung des Zeugen, der zumindest zwei Schläge des Angeklagten und den zur Abwehr er- hobenen Arm der Nebenklägerin beobachtet hatte, – „möglicherweise“ noch vor seinem ersten Hupen – stellte der Angeklagte – der „möglicherweise“ das Herannahen des Zeugen bemerkt hatte – die Schläge ein, entfernte sich zunächst einige Meter von der Nebenklägerin und kehrte sodann wieder zu ihr zurück. Als der Zeuge O. aus seinem Fahrzeug ausstieg, befand sich der Angeklagte wieder bei der Nebenklägerin. Er hatte sich noch vor dem Anhalten des Zeugen O. entschlossen, obwohl ihm dies noch möglich gewesen wäre, der Nebenklägerin keine weiteren potentiell tödlichen Schläge auf den Kopf zu versetzen, sondern zu versuchen, herannahende Personen, die der Nebenklägerin zu Hilfe kommen könnten, möglichst „abzuwimmeln“. Dabei hoffte er, das Tatgeschehen noch verschleiern und die Nebenklägerin dazu überreden zu können, keine rechtlichen Schritte gegen ihn zu unternehmen. Der Angeklagte erklärte deshalb dem Zeugen O. , die Nebenklägerin habe einen Verkehrsunfall gehabt, und er wolle ihr helfen. Der Zeuge O. hielt dem Angeklagten vor, gesehen zu haben, dass er auf die Nebenklägerin eingeschlagen habe. Als der Zeuge O. sein Mobiltelefon zur Hand nahm, um die Polizei und den Rettungsdienst zu alarmieren, forderte ihn der Angeklagte auf, das Mobiltelefon einzustecken. Aus Angst vor möglichen Schlägen mit dem Baseballschläger folgte der Zeuge O. dieser Aufforderung. Als sich ein weiteres Fahrzeug und zwei Jogger näherten, erkannte der Angeklagte, dass er in Unterzahl zu geraten drohte. Er beschloss deshalb, sein Fahrzeug herbeizuholen und zu versuchen, die Nebenklägerin zum Einsteigen und zum Absehen von einer Anzeige zu bewegen. Nachdem er den Tatort verlassen hatte, verständigten die hinzugekommenen Zeugen Polizei und Rettungsdienst.
7
2. Die Strafkammer hat dies als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315c Abs. 3 Nr. 1a StGB gewertet. Von dem (unbeendeten) Versuch, die Nebenklägerin heimtückisch zu töten (§§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB), sei der Angeklagte nach § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten. Ein fehlgeschlagener Versuch liege nicht vor. Von einer Tatvollendung durch weitere Schläge habe der Angeklagte aus autonomen Motiven abgesehen. Dass für diesen Entschluss die Furcht vor Entdeckung ausschlaggebend gewesen sei, lasse sich nicht feststellen.

II.


8
Die Revision der Nebenklägerin und die wirksam auf die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 1 der Urteilsgründe) sowie den Gesamtstrafenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
9
1. Die Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Versuch eines Tötungsdelikts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
10
a) Die Beurteilung der Frage, ob die Aufgabe weiterer, möglicherweise noch zum Erfolg führender Handlungen freiwillig erfolgte, hängt davon ab, ob der Täter aus autonomen Motiven gehandelt hat und subjektiv noch in der Lage war, das zur Vollendung der Tat Notwendige zu tun (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 – 4 StR 532/92, NStZ 1993, 279 mwN). Dabei stellt die Tatsache, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt, für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters nicht in Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 2 StR 289/13, StV 2014, 336; Urteil vom 14. April 1955 – 4 StR 16/55, BGHSt 7, 296, 299, st. Rspr.). Erst wenn durch von außen kommende Ereignisse aus Sicht des Täters ein Hindernis geschaffen worden ist, das einer Tatvollendung zwingend entgegensteht, ist er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse und eine daraufhin erfolgte Abstandnahme von der weiteren Tatausführung als unfreiwillig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 4 StR 40/14, NStZ-RR 2014, 171, 172; Urteil vom 14. April 1955 – 4 StR 16/55, BGHSt 7, 296, 299, st. Rspr.). Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn unvorhergesehene äußere Umstände dazu geführt haben, dass bei weiterem Handeln das Risiko angezeigt oder bestraft zu werden, unvertretbar ansteigen würde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 – 5 StR 229/13, NStZ-RR 2014, 9, 10; Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 4 StR 537/06, NStZ-RR 2007, 136, 137; Urteil vom 17. Dezember 1992 – 4 StR 532/92, NStZ 1993, 279; Urteil vom 1. September 1992 – 1 StR 484/92, NStZ 1993, 76, 77). Verbleibende Zweifel an der Freiwilligkeit des Rücktritts sind grundsätzlich zu Gunsten des Täters zu lösen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 – 4 StR 59/02, NStZ-RR 2003, 199).
11
b) Von diesen Maßstäben ist das Landgericht zwar im Ansatz zutreffend ausgegangen. Seine hierzu getroffenen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung sind aber lückenhaft und unklar (zum revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – 2 StR 132/17, Rn. 16; Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, Rn. 13; Urteil vom 14. Oktober 1952 – 2 StR 306/52, BGHSt 3, 213, 215, st. Rspr.).
12
Soweit das Landgericht eine „Furcht vor Entdeckung“ als nicht ausschlaggebend für die Rücktrittsentscheidung des Angeklagten bewertet hat, weil er bei einem Überleben der Nebenklägerin ohnehin mit seiner Identifizierung habe rechnen müssen, bleibt außer Acht, dass der Angeklagte nach den Feststellungen von möglichen weiteren Schlägen Abstand nahm und stattdes- sen versuchen wollte, herannahende Personen „abzuwimmeln“. Dabei hoffte er, das Tatgeschehen noch verschleiern und die Nebenklägerin dazu überreden zu können, keine rechtlichen Schritte gegen ihn zu unternehmen (UA 19). Dem entspricht es, dass der Angeklagte in der Folge auch tatsächlich versuchte, gegenüber dem Zeugen O. das Geschehen als Verkehrsunfall darzustellen. Dies legt die Annahme nahe, dass er zu diesem Zeitpunkt nach den vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen die bisher begangene Tat für noch nicht von Dritten entdeckt hielt. Danach hätte sich die Strafkammer mit der sich aufdrängenden Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte das bis zur letzten Ausführungshandlung für ihn entstandene Risiko, für seine bisher ausgeführten Schläge zur Verantwortung gezogen zu werden, noch für kontrollierbar hielt, für den Fall einer Fortsetzung der Tatausführung aber infolge des Herannahens Dritter von einer nicht mehr vertretbaren Gefährdung seiner Interessen ausging und sich allein deshalb von einer Tatvollendung gehindert sah.
13
Hinzu kommt, dass den Urteilsgründen auch nicht mit der für eine revisionsrechtliche Überprüfung erforderlichen Klarheit entnommen werden kann, ob der Angeklagte das Herannahen des Zeugen O. bereits bemerkt hatte, als er von der weiteren Tatausführung Abstand nahm. In den Feststellungen hält es die Strafkammer nur für „möglich“, dass der sich mit seinem Pkw annähernde Zeuge O. noch vor dem ersten Hupen sah, dass der Angeklagte die Schläge einstellte. Auch soll es nur „möglicherweise“ der Fall gewesen sein, dass der Angeklagte das Herannahen des Zeugen (zu diesem Zeitpunkt) bereits bemerkt hatte (UA 18/19). Dem steht die mitgeteilte und für glaubwürdig erachtete Einlassung des Zeugen O. entgegen, wonach der Angeklagte ihn bemerktund (dann) mit seinen Schlägen aufgehört habe (UA 51). Auch hält es die Strafkammer in ihren Erörterungen zur Freiwilligkeit eines Rücktritts „für nicht widerlegbar“ , dass der Angeklagte „durch das Herannahen eines Dritten zu einem Bedenken der bestehenden Situation (…) fand“ (UA 61). DiesenWiderspruch löst die Strafkammer nicht auf.
14
2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Da zwischen einer möglichen Verurteilung wegen versuchten Mordes und der – an sich rechtsfehlerfreien – Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung Tatidentität bestünde, ist auch diese aufzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 – 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Die damit verbundene Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Eine Aufrechterhaltung von Feststellungen kam mit Rücksicht auf die aufgezeigten Unklarheiten nicht in Betracht. Der Maßregelausspruch wird von der Aufhebung nicht berührt.

III.


15
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), weil die weitere Überprüfung des Urteils keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat.
Sost-Scheible RiBGH Cierniak ist im Urlaub Franke und daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Bender Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 199/06
vom
6. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 6. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. Februar 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 12. April 2006, durch den die Revision des Angeklagten verworfen worden ist, gegenstandslos. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall II. 6 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das - nach antragsgemäßer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - zulässige Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das Landgericht in den Fällen II. 1 bis 5 der Urteilsgründe wegen Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus der früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt hat.
3
2. Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall II. 6 der Urteilsgründe) der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht die Frage strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) nicht geprüft hat.
4
Nach den Feststellungen verfolgte der Angeklagte am Tattag gegen 10.40 Uhr auf dem Borlinghauser Weg in Paderborn die gehbehinderte, 84jährige Geschädigte. Er hatte beobachtet, wie sie kurz zuvor von der Spar- kasse einen Bargeldbetrag in Höhe von 700 Euro geholt hatte. Als er sie erreicht hatte, verlangte er die Herausgabe des Geldes, wobei er ein ausgeklapptes Taschenmesser in Richtung ihrer Schulter hielt. Als die Geschädigte laut um Hilfe schrie, flüchtete der Angeklagte.
5
Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht mit der Frage strafbefreienden Rücktritts vom unbeendeten Versuch auseinandersetzen müssen. Das wäre nur dann entbehrlich, wenn die Feststellungen ohne weiteres belegten, dass der Angeklagte die weitere Tatausführung jedenfalls nicht freiwillig aufgegeben hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt nicht hinreichend sicher, dass es dem der hoch betagten und gehbehinderten Geschädigten nahe liegend körperlich überlegenen Angeklagten nicht möglich gewesen sein sollte, sein Ziel trotz ihrer Hilfeschreie durch eine Verstärkung seiner Einwirkung auf das Opfer doch noch zu erreichen, etwa indem er ihr das Geld entriss. Entscheidend für die Frage der Freiwilligkeit ist dabei, ob aus Sicht des Angeklagten für ihn ein zwingendes Hindernis vorlag, die Tat zu vollenden, oder ob er ihre Durchführung noch für möglich hielt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16 bis 18). Dazu verhält sich das Urteil nicht. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte befürchtete, dass durch die Hilfeschreie der Geschädigten Zeugen auf die Tat aufmerksam würden und er deshalb flüchtete, weil er seine alsbaldige Entdeckung und Ergreifung befürchtete (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 2 StR 187/96). Dazu hätte es aber näherer Feststellungen zu der Situation am Tatort bedurft, insbesondere zu der Frage, ob Personen in der Nähe waren, die für den Angeklagten ein solches erhöhtes Entdeckungsrisiko darstellen konnten.
6
Über den Tatvorwurf im Fall II. 6 der Urteilsgründe ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln und zu entscheiden.
7
4. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils ist durch die teilweise Urteilsaufhebung gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 126/92).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 537/06
vom
19. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Juli 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit der zum Nachteil des Rechtsanwalts und Notars L. begangenen gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden. Dagegen hält die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten versuchten Mordes rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat der Angeklagte den gezielten Schuss auf den Kopf des Tatopfers nach den auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen heimtückisch und mit Tötungsabsicht abgegeben. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die weitere Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgegeben, weil er sich hieran durch äußere Umstände gehindert gesehen habe, insbesondere deswegen, weil das Opfer fast sein Haus erreicht habe, aber auch aus Furcht vor einer Entdeckung der Tat angesichts des nach Angaben des Tatopfers zu dieser Zeit noch lebhaften Autoverkehrs.
3
Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom unbeendeten Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB geprüft , der die freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführungen der Tat voraussetzt. Nach der für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch maßgeblichen Vorstellung des Angeklagten (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 39, 221, 227 m.N.) war der Mordversuch nicht beendet, weil der Angeklagte nach der Abgabe des Schusses auf Grund der Reaktion des Tatopfers nicht mit dem Eintritt des angestrebten tatbestandsmäßigen Erfolges rechnete. Die Revision beanstandet jedoch zu Recht, dass weder die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei davon ausgegangen, es werde ihm nicht gelingen, noch einmal in Schussnähe an das Tatopfer heranzukommen, noch die Annahme, der Angeklagte habe befürchtet, dass seine Tat von einem der vorbeifahrenden Autoinsassen entdeckt werden könne, hinreichend belegt ist.
4
Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass der Angeklagte davon ausging , es werde ihm nicht gelingen, "noch einmal auf Schussnähe" an das Tatopfer heranzukommen, läge ein fehlgeschlagener Versuch vor, bei dem ein Rücktritt gemäß § 24 StGB nach der Rechtsprechung ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 39, 221, 228 m.N.). Worauf das Landgericht die Annahme stützt, dass der Angeklagte davon ausging, die Tat nicht mehr vollenden zu können, lässt sich den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen. Das Landgericht hat weder Feststellungen zu der von dem Tatopfer bis zu dem Eingang zu seinem Haus noch zurückzulegenden Entfernung getroffen, noch dazu, wieweit sich der Angeklagte von dem Tatopfer wegbewegt hatte, als er sah, dass es, nachdem es nach vorne zu Boden gefallen war, "sofort wieder aufstand und auf sein Haus zuging." Dass sich der Angeklagte nicht mehr in "Schussnähe" befunden hat, als das Tatopfer aufstand und auf sein Haus zuging, liegt nach den bisherigen Feststellungen eher fern.
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Ging der Angeklagte aber davon aus, die Tat mit der von ihm benutzten Pistole noch vollenden zu können, weil diese, wovon mangels gegenteiliger Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten auszugehen ist, nach Abgabe des Schusses noch mit weiterer Munition versehen war, wäre ein freiwilliges Aufgeben der Tat, für das der Zweifelsgrundsatz gilt (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 199; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 26), nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2000 - 4 StR 456/00 - m.N.). Zwar kann die Aufgabe der Tat unfreiwillig sein, wenn sich der Täter nach Tatbeginn mit einer ihm, verglichen mit der Tatplanung, derart ungünstigen Risikoerhöhung konfrontiert sieht, so dass er das mit der Tat verbundene Wagnis nunmehr als unvertretbar hoch einschätzt (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16). Dass dem Angeklagten die Fortsetzung der Tat zu risikoreich erschien, weil er befürchtete, seine Tat könne "von einem der vorbeifahrenden Autoinsassen" entdeckt werden, ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Revision beanstandet zu Recht, dass sich die zu den Vorstellungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen nicht ohne Weiteres damit vereinbaren lassen, dass der Angeklagte zu Beginn des Angriffs auf das Tatopfer - außer diesem - "der einzige Fußgänger in diesem Bereich der Kaiserstraße, die in diesen Augenblicken auch nicht von Kraftfahrzeugen befahren wurde", gewesen ist (UA 11).
Das Landgericht hätte daher in eingehender Beschreibung der örtlichen Verhältnisse und der Nachtatsituation im Einzelnen feststellen müssen, ob und in welcher Weise sich die Verkehrsverhältnisse auf der Kaiserstraße in Tatortnähe nach Abgabe des Schusses verändert hatten.
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Die Sache bedarf daher neuer Entscheidung. Im Hinblick auf die vom Landgericht angenommene tateinheitliche Verwirklichung von versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe hat der aufgezeigte Rechtsfehler die Aufhebung des Urteils insgesamt zur Folge (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann