Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - 4 StR 541/18

bei uns veröffentlicht am27.03.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 541/18
vom
27. März 2019
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:270319B4STR541.18.2

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über den Anrechnungsmaßstab für die erlittene Auslieferungshaft und die Anordnung eines Vorwegvollzugs von zwei Jahren und drei Monaten der Strafe vor der Maßregel entfallen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Gründe:


1
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 3. Juni 2014 wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und vierfachem Computerbetrug und wegen Computerbetrugs in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und zwei Monaten verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug von drei Jahren und sieben Monaten der Strafe vor der Maßregel festgesetzt. Des Weiteren hat es einen Anrechnungsmaßstab von 1 : 1,5 für die in Litauen erlittene Auslieferungshaft bestimmt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten und der Nebenkläger hob der Senat dieses Urteil, soweit der Ange- klagte wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und vierfachem Computerbetrug verurteilt worden war, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch auf. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten des versuchten Totschlags in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, Raub, gefährlicher Körperverletzung und mit Computerbetrug in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ge- sprochen und gegen ihn „unter Einbeziehung“ der Strafen aus dem Urteildes ersten Rechtsgangs vom 3. Juni 2014 die Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verhängt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, einen Vorwegvollzug von zwei Jahren und drei Monaten der Strafe vor der Maßregel festgesetzt, den Maßstab für die Anrechnung der in Litauen erlittenen Auslieferungshaft auf 1 : 2 bestimmt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel kann nicht bestehen bleiben, weil für eine Anordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB in Fällen, in denen – wie hier – ein möglicher Vorwegvollzug durch die erlittene Untersuchungshaft zum Entscheidungszeitpunkt bereits erledigt ist, kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 – 5 StR 423/11 Rn. 6; vom 31. Oktober 2007 – 2 StR 354/07, NStZ 2008, 212; vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 67 Rn. 9a).
3
2. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für die in Litauen erlittene Auslieferungshaft hat ebenfalls zu entfallen. Denn hierüber ist bereits im Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 3. Juni 2014 rechtskräftig befunden worden. Der dortige Ausspruch über den Anrechnungsmaßstab ist durch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nicht berührt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2016 – 2 StR 20/16).
4
3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sost-Scheible Bender Quentin
Feilcke Bartel

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 67 Reihenfolge der Vollstreckung


(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen. (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vol

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.

(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

6
4. Hinsichtlich des Ausspruchs über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel und seiner Bemessung weist der Senat auf folgendes hin: Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1991 – 4 StR 121/91, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweise 8); dieser ist daher im Urteilstenor grundsätzlich nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat allerdings zu unterbleiben, wenn sich der mögliche Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Polizei- und Untersuchungshaft bereits erledigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober2007 – 2 StR 354/07, NStZ 2008, 212, 213).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 20/16
vom
30. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen
von Patronenmunition u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:300316B2STR20.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 2. auf dessen Antrag - am 30. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. Oktober 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Entscheidung über die Anrechnung der in Spanien erlittenen Auslieferungshaft entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 3. Für die Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Strafaussetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 13. Oktober 2015 ist der Bundesgerichtshof nicht mehr zuständig.

Gründe:

1
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 11. August 2014 - unter Freisprechung im Übrigen - wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entgegen § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und wegen unerlaubten Besitzes eines in Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstands (Totschläger) zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden; die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe war zur Bewährung ausgesetzt und in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet worden.
2
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 4. Februar 2015 (2 StR 414/14) den Schuldspruch geändert und dahin neu gefasst , dass der Angeklagte wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entgegen § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und unerlaubtem Besitz eines in Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstands (Totschläger) schuldig ist, den Strafausspruch aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und (erneut) in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet. In dem im Anschluss an das Urteil verkündeten Beschluss hat es dem Angeklagten u.a. aufgegeben, insgesamt 8.000 € an vier verschiedene Organisationen zu zahlen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die Zahlungsauflage. Die Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; für die Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat nicht mehr zuständig.

I.

4
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
5
2. Die Revision des Angeklagten führt aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 2016 zum Wegfall der Entscheidung über die Anrechnung der in Spanien erlittenen Auslieferungshaft , über die bereits durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 11. August 2014 rechtskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
6
3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig , den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

II.

7
An einer abschließenden Entscheidung über die nach § 305a Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde sieht sich der Senat gehindert, da die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist und nach Abschluss des Revisionsverfahrens die zunächst durch § 305a Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht (vgl. Senat , Beschluss vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392 f. mwN).
8
Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil die Strafkammer bisher keine Entscheidung getroffen hat, ob sie der Beschwerde abhelfen will (§ 306 Abs. 2 StPO). Ein Abhilfeverfahren ist hier auch nicht unerlässlich (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 5 StR 126/07). Das Landgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich der Geldauflage nicht - was es auch nicht musste - förmlich begründet, so dass nicht ersichtlich ist, welche Überlegungen es zu der Auflage veranlasst hat. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird die Strafkammer diese Überlegungen in einem begründeten Beschluss nach § 306 Abs. 2 StPO darzulegen haben, damit das Beschwerdegericht prüfen kann, ob die Geldauflage insbesondere ihrer Höhe nach gerechtfertigt ist oder ob sie nicht mehr zumutbar und deshalb gesetzwidrig ist (§ 56b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO). Hilft die Strafkammer der Beschwerde nicht ab, so wird die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein. Fischer RiBGH Prof. Dr. Krehl Eschelbach ist an der Unterschrift gehindert. Fischer Zeng Bartel

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.