Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2016 - 2 StR 20/16

bei uns veröffentlicht am30.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 20/16
vom
30. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen
von Patronenmunition u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:300316B2STR20.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 2. auf dessen Antrag - am 30. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. Oktober 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Entscheidung über die Anrechnung der in Spanien erlittenen Auslieferungshaft entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 3. Für die Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Strafaussetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 13. Oktober 2015 ist der Bundesgerichtshof nicht mehr zuständig.

Gründe:

1
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 11. August 2014 - unter Freisprechung im Übrigen - wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entgegen § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und wegen unerlaubten Besitzes eines in Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstands (Totschläger) zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden; die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe war zur Bewährung ausgesetzt und in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet worden.
2
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 4. Februar 2015 (2 StR 414/14) den Schuldspruch geändert und dahin neu gefasst , dass der Angeklagte wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entgegen § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und unerlaubtem Besitz eines in Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstands (Totschläger) schuldig ist, den Strafausspruch aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und (erneut) in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet. In dem im Anschluss an das Urteil verkündeten Beschluss hat es dem Angeklagten u.a. aufgegeben, insgesamt 8.000 € an vier verschiedene Organisationen zu zahlen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die Zahlungsauflage. Die Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; für die Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat nicht mehr zuständig.

I.

4
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
5
2. Die Revision des Angeklagten führt aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 2016 zum Wegfall der Entscheidung über die Anrechnung der in Spanien erlittenen Auslieferungshaft , über die bereits durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 11. August 2014 rechtskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
6
3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig , den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

II.

7
An einer abschließenden Entscheidung über die nach § 305a Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde sieht sich der Senat gehindert, da die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist und nach Abschluss des Revisionsverfahrens die zunächst durch § 305a Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht (vgl. Senat , Beschluss vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392 f. mwN).
8
Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil die Strafkammer bisher keine Entscheidung getroffen hat, ob sie der Beschwerde abhelfen will (§ 306 Abs. 2 StPO). Ein Abhilfeverfahren ist hier auch nicht unerlässlich (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 5 StR 126/07). Das Landgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich der Geldauflage nicht - was es auch nicht musste - förmlich begründet, so dass nicht ersichtlich ist, welche Überlegungen es zu der Auflage veranlasst hat. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird die Strafkammer diese Überlegungen in einem begründeten Beschluss nach § 306 Abs. 2 StPO darzulegen haben, damit das Beschwerdegericht prüfen kann, ob die Geldauflage insbesondere ihrer Höhe nach gerechtfertigt ist oder ob sie nicht mehr zumutbar und deshalb gesetzwidrig ist (§ 56b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO). Hilft die Strafkammer der Beschwerde nicht ab, so wird die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein. Fischer RiBGH Prof. Dr. Krehl Eschelbach ist an der Unterschrift gehindert. Fischer Zeng Bartel

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2016 - 2 StR 20/16 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren


(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. (2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheid

Strafgesetzbuch - StGB | § 56b Auflagen


(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, 1.

Strafprozeßordnung - StPO | § 305a Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss


(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. (2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingele

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 4 1 4 / 1 4
vom
4. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen
von Patronenmunition u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
- zu Ziffer 3. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am
4. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 11. August 2014, soweit er verurteilt worden ist,
a) im Schuldspruch geändert und dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und unerlaubtem Besitz eines in Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstands schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entgegen § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition [Fall II. A. der Urteilsgründe] und wegen unerlaubten Besitzes eines in Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstands (Totschläger) [Fall II. B. der Urteilsgründe] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt , die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und in Spanien erlittene Auslieferungshaft angerechnet; im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
2
Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
1. Die behaupteten Verfahrenshindernisse bestehen nicht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Oktober 2014 zutreffend dargelegt hat; auch die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.
4
2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, da das Landgericht rechtsfehlerhaft von Tatmehrheit zwischen den beiden abgeurteilten Verstößen ausgegangen ist. Nach den Feststellungen im Fall II. B. der Urteilsgründe ist im Rahmen der Durchsuchung am 9. Mai 2014 in der Wohnung des Angeklagten ein Totschläger sichergestellt worden. Das Landgericht hat zwar die dazu abgegebene Einlassung des Angeklagten, es habe sich um ein von ihm und seiner Ehefrau genutztes Sexspielzeug gehandelt, rechtsfehlerfrei für widerlegt erachtet; soweit der Angeklagte allerdings eingeräumt hat, den Totschläger bereits vor mehreren Jahren erworben zu haben, hat die Strafkammer diese Einlassung nicht widerlegt. Mit Blick darauf, dass der Angeklagte auch den Sprengstoff, die halbautomatischen Kurzwaffen und die Munition im Fall II. A. der Urteilsgründe zumindest im Herbst 2012 in seinem Besitz hatte, ist in beiden Fällen von Tateinheit auszugehen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 2 StR 536/98, StV 1999, 645; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2003 - 1 StR 457/02, NStZ-RR 2003, 124 f., vom 13. Januar 2009 - 3 StR 543/08, vom 30. November 2010 - 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61 und vom 15. Januar 2013 - 4 StR 258/12, NStZ-RR 2013, 321, 322). Dies gilt selbst dann, wenn die Waffen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (Senat, Beschluss vom 28. März 1990 - 2 StR 22/90, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 52 WaffG, Rn. 70c).
5
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
6
3. Infolge der Änderung des Schuldspruchs entfällt ohne Weiteres die im Fall II. B. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe. Der Senat kann die (bisherige ) Gesamtstrafe nicht als Einzelstrafe bestehen lassen. Auch unter Berücksichtigung des gleichbleibenden Unrechts- und Schuldgehalts kann der Senat nicht ausschließen, dass die Einzelstrafe geringer ausgefallen wäre. Die Strafe im Fall II. A. der Urteilsgründe ist dementsprechend ebenfalls aufzuheben. Die für die konkurrenzrechtlich einheitliche Tat neu festzusetzende Strafe darf aufgrund des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Höhe der bisherigen Gesamtfreiheitsstrafe nicht überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 358 Rn. 30, jeweils mwN).
7
Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die den aufgehobenen Strafen zugrunde liegenden Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben möglich.
Fischer RiBGH Prof. Dr. Schmitt Krehl ist an der Unterschrift gehindert. Fischer Eschelbach Zeng

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

5 StR 126/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 5. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2007

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 13. November 2006 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
2. Hinsichtlich des vom Angeklagten angefochtenen Bewährungsbeschlusses kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die getroffene Anordnung gesetzwidrig ist (§ 268a Abs. 1, § 305a Abs. 1 StPO). Eine solche Gesetzwidrigkeit ist aber weder dem nicht begründeten Rechtsmittel zu entnehmen noch sonst ersichtlich (vgl. § 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB). Ein Ab- hilfeverfahren nach § 306 Abs. 2 StPO war unter diesen Umständen nicht unerlässlich (vgl. BGHSt 34, 392 f.).
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(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.

(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.