Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2016 - 2 StR 20/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 2. auf dessen Antrag - am 30. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 11. August 2014 - unter Freisprechung im Übrigen - wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entgegen § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und wegen unerlaubten Besitzes eines in Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstands (Totschläger) zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden; die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe war zur Bewährung ausgesetzt und in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet worden.
- 2
- Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 4. Februar 2015 (2 StR 414/14) den Schuldspruch geändert und dahin neu gefasst , dass der Angeklagte wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entgegen § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und unerlaubtem Besitz eines in Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstands (Totschläger) schuldig ist, den Strafausspruch aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3
- Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und (erneut) in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet. In dem im Anschluss an das Urteil verkündeten Beschluss hat es dem Angeklagten u.a. aufgegeben, insgesamt 8.000 € an vier verschiedene Organisationen zu zahlen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die Zahlungsauflage. Die Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; für die Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat nicht mehr zuständig.
I.
- 4
- 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
- 5
- 2. Die Revision des Angeklagten führt aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 2016 zum Wegfall der Entscheidung über die Anrechnung der in Spanien erlittenen Auslieferungshaft , über die bereits durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 11. August 2014 rechtskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- 6
- 3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig , den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
II.
- 7
- An einer abschließenden Entscheidung über die nach § 305a Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde sieht sich der Senat gehindert, da die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist und nach Abschluss des Revisionsverfahrens die zunächst durch § 305a Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht (vgl. Senat , Beschluss vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392 f. mwN).
- 8
- Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil die Strafkammer bisher keine Entscheidung getroffen hat, ob sie der Beschwerde abhelfen will (§ 306 Abs. 2 StPO). Ein Abhilfeverfahren ist hier auch nicht unerlässlich (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 5 StR 126/07). Das Landgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich der Geldauflage nicht - was es auch nicht musste - förmlich begründet, so dass nicht ersichtlich ist, welche Überlegungen es zu der Auflage veranlasst hat. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird die Strafkammer diese Überlegungen in einem begründeten Beschluss nach § 306 Abs. 2 StPO darzulegen haben, damit das Beschwerdegericht prüfen kann, ob die Geldauflage insbesondere ihrer Höhe nach gerechtfertigt ist oder ob sie nicht mehr zumutbar und deshalb gesetzwidrig ist (§ 56b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO). Hilft die Strafkammer der Beschwerde nicht ab, so wird die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein. Fischer RiBGH Prof. Dr. Krehl Eschelbach ist an der Unterschrift gehindert. Fischer Zeng Bartel
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
- 1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder - 4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.
(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.