Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2013 - 4 StR 464/13

bei uns veröffentlicht am19.11.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 464/13
vom
19. November 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts am 19. November 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Juni 2013 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchten „gemeinschaftlichen“ Diebstahls, räuberischer Erpressung und schwerer räube- rischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Von einer Einbeziehung der Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts G. vom 17. Oktober 2012 (Az. 19b Ds – 84 Js 779/10 – 856/10) und vom 20. November 2012 (Az. 19a Ds – 91 Js 1515/12 – 190/12) sowie des Amtsgerichts H. vom 28. Februar 2013 (Az. 240 Ds – 3231 Js 8091/12 – 432/12) hat es abgesehen. Die mit der Verletzung materiellen Rechts begrün- dete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs ; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
a) Einer nach einer abgeurteilten Tat ergangenen und noch nicht erledigten früheren rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe kommt auch dann eine Zäsurwirkung zu, wenn diese Geldstrafe in Anwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen bleiben soll (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 3 StR 370/11, NStZ-RR 2012, 170; Beschluss vom 12. November 2003 – 2 StR 294/03,Rn. 6 insoweit in NStZ 2004, 329 nicht abgedruckt; Urteil vom 12. August 1998 – 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184; Beschluss vom 7. Dezember 1983 – 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 194).
4
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Tat Nr. 4 (versuchter Diebstahl) am 27. November 2012 und damit nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts G. vom 17. Oktober 2012 und auch nach dem Strafbefehl desselben Gerichts mit dem Az. 19a Ds – 91 Js 1515/12 – 190/12 verübt, sofern dieser – wie im Urteilstenor und auf UA 21 angegeben – am 20. November 2012 und nicht – wie in den Feststellungen auf UA 5 aufgeführt – am 12. Dezember 2012 ergangen ist. Da Feststellungen zum Vollstreckungsstand bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils ebenso fehlen wie die Angabe der den jeweiligen Verurteilungen zugrunde liegenden Tatzeiten (zu den Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen Ge- samtstrafe vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 3 StR 110/11; Beschluss vom 8. Februar 2011 – 4 StR 658/10), das Landgericht jedoch die Voraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 55 StGB ersichtlich für gegeben erachtet hat, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass bereits dem Strafbefehl des Amtsgerichts G. vom 17. Oktober 2012 als erster unerledigter Verurteilung eine Zäsurwirkung zukommt und deshalb eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten Nr. 1 bis 3 möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 StR 249/11, NStZ-RR 2011, 307; Beschluss vom 28. Juli 2006 – 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29).
5
Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, weil für die Tat Nr. 4 eine Einzelgeldstrafe (90 Tagessätze in Höhe von je 10 Euro) verhängt worden ist und deren möglicherweise nicht veranlasste Einbeziehung zu einer Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe geführt haben kann.
6
b) Schließlich hat das Landgericht auch nicht beachtet, dass im Fall der Nichteinbeziehung von mehreren nicht erledigten Geldstrafen in eine Gesamtstrafe gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz StGB auch im Verfahren nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB insoweit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz StGB auf eine Gesamtgeldstrafe zu erkennen ist, sofern die erforderlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1974 – 3 StR 217/74, BGHSt 25, 382). Für die Nachvollziehbarkeit der hierzu ge- troffenen Entscheidungen bedarf es ebenfalls der Mitteilung des Vollstreckungsstands und der jeweiligen Tatzeiten.
7
2. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachver- fahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben.
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

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(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b d

Strafprozeßordnung - StPO | § 460 Nachträgliche Gesamtstrafenbildung


Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine

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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 370/11
vom
10. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
10. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2011 aufgehoben
a) im Ausspruch über die erste Gesamtstrafe (Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten),
b) mit den zugehörigen Feststellungen im Maßregelausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, und wegen Beleidigung Geldstrafen verhängt und ihn unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einem Urteil vom 12. Januar 2010 zu einer (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Weiter hat es gegen ihn wegen schwerer Brandstiftung und wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen auf eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Die Bildung der ersten Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hätte nach Auflösung der im Urteil vom 12. Januar 2010 verhängten Gesamtstrafe nur die Einzelstrafe für die zweite, nicht auch die für die erste dort abgeurteilte Tat einbeziehen dürfen.
3
Dem Urteil vom 12. Januar 2010 gingen Vorverurteilungen vom 9. Februar 2009 und 16. April 2009 voraus, wobei die Verurteilung vom 16. April 2009 - wie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend zu entnehmen - Taten vor dem 9. Februar 2009 betraf. Zwar entfaltete das Urteil vom 12. Januar 2010, das Taten vom 25. Oktober 2008 und 21. Februar 2009 zum Gegenstand hatte, damit Zäsurwirkung für die Taten II. 1 bis II. 4 der Urteilsgründe (Tatzeitraum Mai bis Dezember 2009), weil die am 21. Februar 2009 verübte Tat am 9. Februar 2009 noch nicht berücksichtigt werden konnte und der Vorverurteilung vom 16. April 2009 im Hinblick auf die Tat vom 21. Februar 2009 keine Zäsurwirkung zukam (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 4 StR 332/02, NStZ 2003, 200, 201). In die im angefochtenen Urteil gebildete (erste) Gesamtstrafe hätte aber die am 12. Januar 2010 verhängte Einzelstrafe für die Tat vom 25. Oktober 2008 nicht einbezogen wer- den dürfen, weil diese Tat schon am 9. Februar 2009 hätte abgeurteilt werden können. Dass in dem Urteil vom 12. Januar 2010 auf der Grundlage des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Bildung einer Gesamtstrafe mit der früheren Verurteilung vom 9. Februar 2009 abgesehen worden ist, ändert an der Zäsurwirkung der Vorverurteilung vom 9. Februar 2009 hinsichtlich der Tat vom 25. Oktober 2008 nichts (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 194; Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184).
4
Durch die rechtsfehlerhafte Bildung der ersten Gesamtstrafe ist der Angeklagte beschwert, weil eine im Urteil vom 12. Januar 2010 noch zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe unter Wegfall der Vergünstigung nach § 56 Abs. 1 StGB einbezogen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 1990 - 1 StR 273/90, juris). Das Urteil muss deshalb im Ausspruch über die erste Gesamtstrafe aufgehoben werden, wobei der neue Tatrichter zu beachten haben wird, dass wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO die neu zu verhängende Gesamtstrafe nur so hoch bemessen werden darf, dass sie zusammen mit der für die Tat vom 25. Oktober 2008 verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten die im angefochtenen Urteil festgesetzte erste Gesamtstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4). Bei der Zäsurwirkung als solcher bleibt es ohne Rücksicht auf einen etwaigen zwischenzeitlichen Erlass der am 12. Januar 2010 verhängten Strafe, weil die Gesamtstrafe nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung zu bilden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 4; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 55 Rn. 37 mwN). Die Feststellungen sind durch den Rechtsfehler bei der Bildung der ersten Gesamtstrafe nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
5
2. Der Maßregelausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
6
a) Das Landgericht hat sachverständig beraten ausgeführt, bei dem Angeklagten lägen die "typischen Symptome einer paranoiden Persönlichkeitsstörung" vor, und dies mit dem "Verschenken einer Erbschaft" in den siebziger Jahren aus Verärgerung über die Veranlagung zur Erbschaftsteuer, der Eheschließung im Jahr 1989 allein zum Zwecke der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile , dem Verfassen von "insgesamt über 100 Schreiben an Gerichte und Behörden" und negative Äußerungen über eine Nachbarin und einen Polizeibeamten im Zusammenhang mit gegen ihn geführten polizeilichen Ermittlungen begründet. "Spätestens ab dem Jahr 2009" sei "der Alltag des Angeklagten (neben der Behandlung seiner körperlichen Leiden) durch den Kampf gegen das von ihm empfundene Unrecht und gegen eine - aus seiner Sicht - ihn 'terrorisierende Umwelt' bestimmt" gewesen. Es hat aus diesen Umständen auf eine "Einengung der Lebensführung" und eine "Stereotypisierung des Verhaltens" des Angeklagten, der "unflexible, unangepasste und paranoide Denkstile" zeige , geschlossen und angesichts "der gesamten vom Sachverständigen ausgeführten Umstände und der anderen hier zu Tage getretenen Tatsachen", insbesondere der "besonders starken Zuspitzung" wegen des mit einer "Inhaftierung zusammenhängenden Gesamtszenarios", im Hinblick auf die schwere Brandstiftung die Voraussetzungen des § 63 StGB bejaht.
7
b) Diese Erwägungen belegen schon nicht, dass der Angeklagte die schwere Brandstiftung aufgrund des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Ob eine paranoide Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit qualifiziert werden kann, hängt - wie vom Landgericht grundsätzlich zutreffend gesehen - davon ab, ob es im Alltag des Täters zu Einschränkungen des beruflichen oder sozialen Handlungsvermögens gekommen ist und die Persönlichkeitsstörung sein Leben vergleichbar nachhaltig und mit ähnlichen Folgen belastet oder einengt wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2000 - 2 StR 278/00, BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 35). Einschränkungen des Alltags des Angeklagten dieses Umfangs hat das Landgericht indes nicht festgestellt. Die von ihm für eine Einengung des sozialen Handlungsvermögens konkret herangezogenen Umstände beziehen sich zum Teil auf lange zurückliegende Vorgänge. Sie lassen sich überdies - auch, soweit sie das Verfassen zahlreicher Schreiben an Gerichte und Behörden betreffen - innerhalb der Bandbreite "normalen" menschlichen Verhaltens erklären, zumal sich das Landgericht, was gegen seine Annahme eines dauernden Zustands im Sinne des § 63 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27; st. Rspr.) spricht, bei den sonstigen Taten nicht sicher von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit hat überzeugen können. Seine Ausführungen zur "Einengung der Lebensführung" , zur "Stereotypisierung des Verhaltens" und zu unflexiblen, unangepassten und paranoiden Denkstilen nehmen das Ergebnis vorweg, ohne die tatsächlichen Voraussetzungen einer Persönlichkeitsstörung in dem nach §§ 20, 21 StGB erforderlichen Schweregrad nachvollziehbar zu belegen.
8
c) Im Übrigen hat das Landgericht eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades , dass der Angeklagte infolge eines nach § 63 StGB relevanten Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (BGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 385/10, R&P 2011, 30, 31 mwN), nicht rechtsfehlerfrei belegt. Es hat seine Gefährlichkeitsprognose allein an die schwere Brandstiftung geknüpft, weil es weitere rechtswidrige Taten eines die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigenden Schweregrades nicht festgestellt hat. Die Tatumstände der schweren Brandstiftung - Sorge des Angeklagten um seine Habe aus Anlass seiner bevorstehenden Inhaftierung - waren indessen besondere, für deren Wiederholung außer der bloßen Möglichkeit, dass der Angeklagte künftig erneut zum Haftantritt geladen werden könnte, nichts spricht und die damit eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für vergleichbar gewichtige Rechtsbrüche nicht ergeben. Im Gegenteil legen sie eine Gelegenheits- oder Konflikttat nahe, die eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 3 StR 148/91, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 15; Beschluss vom 1. September 1998 - 4 StR 367/98).
9
d) Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus muss daher - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - aufgrund neu zu treffender Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) erneut geprüft und entschieden werden.
Becker von Lienen Schäfer Mayer Menges

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 110/11
vom
3. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Mai
2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Dezember 2010 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen und im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Cloppenburg vom 27. Juli 2010 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei weiteren Fällen zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Gesamtstrafenausspruch hat insgesamt keinen Bestand, da die hierzu getroffenen Feststellungen in mehrfacher Hinsicht lückenhaft sind und eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht zulassen.
3
Die Gesamtstrafen unterliegen bereits deshalb der Aufhebung, weil es das Landgericht unterlassen hat, die nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Cloppenburg vom 27. Juli 2010 mitzuteilen. Dem Senat ist es deshalb anhand der Urteilsgründe nicht möglich nachzuprüfen, ob die Gesamtfreiheitsstrafen rechtsfehlerfrei zugemessen sind.
4
Der Senat vermag darüber hinaus mangels Darlegungen zum Vollstreckungsstand nicht nachzuvollziehen, ob die in dem genannten Strafbefehl verhängte Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 € bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht vollstreckt war und damit bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB berücksichtigt werden konnte. Eine Erledigung der in dem Strafbefehl festgesetzten Strafe noch vor Erlass des angefochtenen Urteils durch Zahlung oder durch Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe in Unterbrechung der seit dem 28. August 2010 vollzogenen Untersuchungshaft ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.
5
Die Urteilsgründe enthalten schließlich keine Angaben zu den Begehungszeiten der Taten aus dem Strafbefehl vom 27. Juli 2010, so dass auch nicht geprüft werden kann, ob der Angeklagte diese vor einer früheren Vorverurteilung durch das Amtsgericht Cloppenburg vom 11. August 2009 begangen hat. Wäre dies der Fall und die frühere Vorstrafe noch nicht erledigt, hätte das Urteil vom 11. August 2009 hinsichtlich der Taten aus dem Strafbefehl vom 27. Juli 2010 Zäsurwirkung entfaltet. Der Strafbefehl wäre dann gesamtstrafenrechtlich für die verfahrensgegenständlichen Taten ohne Bedeutung gewesen (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 10 ff.).
6
Da der Angeklagte durch eine rechtsfehlerhafte Bildung zweier Gesamtfreiheitsstrafen beschwert wäre, unterliegt der Gesamtstrafenausspruch insgesamt der Aufhebung. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung vorsorglich darauf hin, dass nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung vorgenommen werden muss (Fischer, aaO, § 55 Rn. 37 mwN).
7
2. Der Aufhebung unterliegt das Urteil auch, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat.
8
a) Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer leidet der Angeklagte seit dem Jahr 2002 an einer anfangs drogeninduzierten, mittlerweile selbstständig verfestigten, schubweise verlaufenden paranoidhalluzinatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie, die u.a. mit akustischen und optischen Halluzinationen, Angstzuständen und Wahnideen einhergeht. Schwere Krankheitssymptome zeigte der Angeklagte regelmäßig dann, wenn er seine Medikamente nicht einnahm. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich ab Mai 2010 fortdauernd und damit auch bei Begehung der Wohnungseinbruchsdiebs tähle am 12. Juni, 18. und 22. August 2010 in einem akut psychotischen Zustand befunden, weshalb er bei Begehung der Taten sicher im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert steuerungsfähig gewesen sei. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit hat die Strafkammer mit Blick auf die geordneten Handlungsabläufe bei den Taten und bei der anschließenden Verwertung der Diebesbeute ausgeschlossen.
9
b) Die für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche positive Feststellung einer zumindest erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB belegen die Urteilsgründe nicht (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 27; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 63 Rn. 5). Das Landgericht hat nicht ausreichend dargelegt, dass der Angeklagte infolge eines akuten Schubs seiner Erkrankung bei Begehung der Taten sicher erheblich vermindert schuldfähig war.
10
Seine Überzeugung, dass sich der Angeklagte von Mai 2010 bis zu seiner Festnahme dauerhaft in einem psychotischen Zustand befand, hat das Landgericht darauf gestützt, dass der Angeklagte anlässlich eines Arztbesuchs am 15. Mai 2010 und ebenso nach seiner Festnahme Ende August 2010 zum Teil erhebliche Krankheitssymptome aufgewiesen, insbesondere unter akustischen Halluzinationen, Wahnideen, zeitlicher Desorientierung und Unruhe gelitten habe. Der Schweregrad dieser Auffälligkeiten vor und nach den Taten spreche dafür, dass der Angeklagte auch im Zeitraum ab dem 15. Mai 2010 dauerhaft an einer entsprechenden Symptomatik gelitten und versucht habe, diese mit Drogen, die er sich mit der Tatbeute beschafft habe, zu lindern.
11
Die Annahme eines über mehrere Monate andauernden akut psychotischen Zustands ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, da sich das Urteil nicht zu dem konkreten Störungsbild des Angeklagten während des Tatzeitraums verhält. Entsprechende Ausführungen waren hier geboten, weil der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen bei Begehung der Taten und der jeweiligen Beuteverwertung nicht nur geordnete Handlungsabläufe zeigte, sondern anlässlich zweier weiterer, tatzeitnäherer Arztbesuche am 3. Juni und am 8. Juli 2010 weder selbst über Krankheitssymptome klagte noch solche seinem behandelnden Arzt auffielen. Diese Umstände lassen sich mit den schweren Krankheitssymptomen, die der Angeklagte nach den Feststellungen während eines akuten Schubs seiner Erkrankung aufweist, nicht in Einklang bringen. Vor diesem Hintergrund beruht die Auffassung der Strafkammer, die schweren Auffälligkeiten des Angeklagten nach seiner Inhaftierung sprächen dafür, dass er bereits längere Zeit zuvor seine Medikamente nicht regelmäßig eingenommen und deshalb über einen längeren Zeitraum akut psychotisch gewesen sei, auf einer Vermutung, die die positive Feststellung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht zu begründen vermag.
12
Mit der Frage, ob die - rechtsfehlerfrei - festgestellte chronifizierte und langjährige Erkrankung des Angeklagten zu erheblichen Veränderungen seiner Persönlichkeitsstruktur geführt hat und diese Persönlichkeitsveränderungen die Begehung seiner Taten beeinflusst haben, hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Die Urteilsgründe ergeben daher auch nicht, ob der Angeklagte aufgrund einer krankheitsbedingten Veränderung seiner Persönlichkeit bei Begehung der Taten nicht in der Lage war, sich hinreichend zu steuern (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - 3 StR 260/10).
13
c) Der Rechtsfehler nötigt nicht zur Aufhebung des Urteils insgesamt, da das Landgericht mit rechtsfehlerfreien Erwägungen eine mögliche Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ausgeschlossen hat und hiervon abweichende Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind. Die möglicherweise rechtsfehlerhafte Bejahung des § 21 StGB beschwert den Angeklagten nicht. Becker von Lienen Sost-Scheible Schäfer Mayer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 658/10
vom
8. Februar 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2011 gemäß § 349 Abs.
2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. August 2010 im Gesamtstrafenausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 13. November 2009 und eines Strafbefehls dieses Gerichts vom 9. Dezember 2009 und Aufhebung des Gesamtstrafenbeschlusses vom 23. April 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag- ten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil das Landgericht bezüglich der nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Strafen weder die Tatzeiten noch die wesentlichen Zumessungserwägungen mitteilt (vgl. zu den zwingenden Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe: Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 17, 34). Der Senat kann daher - auch wenn dies nahe liegen mag - insbesondere nicht überprüfen, ob das Urteil und der Strafbefehl des Amtsgerichts Neunkirchen untereinander gesamtstrafenfähig sind. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
3
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.
4
Die Kostenentscheidung kann der Senat selbst treffen, weil sicher anzunehmen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten allenfalls einen geringen Teilerfolg haben wird. Eine teilweise Freistellung von der Kosten- und Auslagenlast ist daher nicht gerechtfertigt (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 249/11
vom
8. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2011 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Januar 2011 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Detmold vom 3. November 2009 und vom 6. September 2010 und unter Auflösung der im letztgenannten Urteil gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte nach den hier abgeurteilten Taten und vor Erlass der einbezogenen Entscheidungen zwei weitere Male durch das Amtsgericht Detmold verurteilt, nämlich am 13. Juli 2004 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und am 21. September 2005 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung. Feststellungen zum Vollstreckungsstand - bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils - fehlen völlig; auch werden die den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Tatzeiten nicht mitgeteilt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bereits dem Urteil vom 13. Juli 2004 Zäsurwirkung zukommt. Denn auszugehen ist von der ersten unerledigten Verurteilung, die Zäsurwirkung entfaltet , so dass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29; zu den Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10 und vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11).
4
Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass lediglich die am 13. Juli 2004 verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten gemäß § 55 Abs. 1 StGB einzubeziehen ist.
5
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu entscheiden haben.
6
2. Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung von zur Bewährung ausgesetzter Strafen gegebenenfalls auch über die Anrechnung im Rahmen der Bewährung erbrachter Leistungen zu entscheiden ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB).
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 215/06
vom
28. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 15. Februar 2006 im Strafausspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Limburg vom 6. Mai 2004 - Az. 3 Js 16189/03 - gebildeten Gesamtstrafe unter Einbeziehung der dort für die gefährliche Körperverletzung verhängten Einzelstrafe von neun Monaten sowie der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 23. Oktober 2003 - Az. 1000 Js 70427/03 - verhängten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,- Euro zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wird. Die durch das Urteil des Landgerichts Limburg vom 6. Mai 2004 wegen räuberischen Diebstahls verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten bleibt unberührt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Veräußerung von Betäubungsmitteln in vier Fällen ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführten Gründen rechtsfehlerfrei; die Revision ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 20. Juni 2006 führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Strafausspruch leidet, wie von der Bundesanwaltschaft zutreffend ausgeführt, an Mängeln allein bei der Gesamtstrafenbildung. Hierzu ist in der Zuschrift an den Senat ausgeführt:
2
"Das Landgericht hat bei seiner Gesamtstrafenbildung sämtliche Straferkenntnisse , die nach den abgeurteilten Taten aus dem September 2003 bis zu seiner eigenen Entscheidung angefallen sind, berücksichtigt (UA S. 31). Dies ist rechtsfehlerhaft und verkennt das Wesen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB. Auszugehen ist von der ersten unerledigten Verurteilung , die Zäsurwirkung entfaltet, so dass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist. Für danach begangene Straftaten ist deshalb auf eine selbstständige Einzel- oder Gesamtstrafe zu erkennen (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 55, Rdnr. 9 f.). Erste nicht erledigte Verurteilung ist der Strafbefehl des Amtsgerichts Offenbach vom 23. Oktober 2003. Sie führt zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe für die darin ursprünglich abgeurteilte Tat vom 4. Februar 2003, für die verfahrensgegenständlichen vier Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmittel sowie für die in dem Urteil des Landgerichts Limburg vom 14. Mai 2004 (gemeint: 6. Mai 2004) einbezogene Tat der gefährlichen Körperverletzung vom 27. April 2003 (gemeint: 17. April 2003).
3
Die weiter im Urteil des Landgerichts Limburg vom 24. Mai 2004 (gemeint : 6. Mai 2004) enthaltene Strafe für die nach dem Strafbefehl begangene Tat vom 5. November 2003 ist insoweit nicht gesamtstrafenfähig und muss - nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe - als Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Bestand haben, da auch eine Gesamtstrafenbildung mit der am 16. Juli 2004 begangenen und vom Amtsgericht Limburg am 26. Januar 2005 abgeurteilten Tat - ungeachtet des Umstandes, dass sie bereits vollstreckt ist - nicht in Betracht kommt.
4
Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte , der allein die Verurteilung angegriffen hat, insgesamt nicht schlechter gestellt werden darf als in der landgerichtlichen Entscheidung, die unter Zusammenfassung sämtlicher Strafen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gelangt ist. Zieht man hiervon die Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, die als Einzelstrafe bestehen bleiben muss, ab, ergibt sich als mögliche Obergrenze der - neuen - Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe ist in Anbetracht des Umstandes, dass drei weitere Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen einzubeziehen sind, auszuschließen, dass eine unter der bezeichneten Obergrenze liegende Gesamtstrafe verhängt werden kann. Aus diesem Grund ist es dem Revisionsgericht ausnahmsweise möglich, selbst auf diese Gesamtstrafe zu erkennen (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend)."
5
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Otten RiBGH Rothfuß ist infolge urlaubs- Fischer bedingter Ortsabwesenheit gehindert, zu unterschreiben. Otten Roggenbuck Appl

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.