Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2013 - 4 StR 344/13

bei uns veröffentlicht am09.10.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 344/13
vom
9. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Februar 2013 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass
a) der Angeklagte T. der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und
b) der Angeklagte N. der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort schuldig sind.
2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen; jedoch haben sie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen "gemeinschaftlicher" gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und den Angeklagten N. wegen "gemeinschaftlicher" gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung und Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort jeweils zu Jugendstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; dem Angeklagten T. hat es zudem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Erteilung von zwei Jahren angeordnet. Gegen das Urteil richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten; der Angeklagte T. beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel führen lediglich zur Änderung der Schuldsprüche.
2
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stehen die von den Angeklagten verwirklichten Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tateinheit.
3
Der Angeklagte T. hat sich - ohne gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Feststellung seiner Person zu ermöglichen - durch das Losfahren mit "erheblicher Beschleunigung" und in Schlangenlinien von der Unfallstelle entfernt und dabei durch dieselbe Handlung die Nötigungs- und die zur Körperverletzung führende Handlung zum Nachteil des am Beifahrerfenster des Pkws mitgeschleiften Beifahrers des von ihm zuvor beschädigten Lkw begangen. Dass die schweren Verletzungen des R. und damit der Körperverletzungserfolg erst bei dessen Sturz von dem Pkw nach mehr als 400 Metern Fahrstrecke eingetreten sind, hat auf die durch dieselbe Handlung begründete Tat- einheit keinen Einfluss. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Angeklagten N. , dem Beifahrer im Pkw des Angeklagten T. , bei dem mit dem Bemühen, den Haltegriff des R. zu lösen, ohnehin nur eine Handlung vorliegt.
4
2. Im Übrigen weist das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 13. August 2013 dargelegten Gründen keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.
5
3. Der Senat kann die Schuldspruchänderung selbst vornehmen, da auszuschließen ist, dass die Angeklagten sich gegen den Vorwurf tateinheitlicher Begehung erfolgreicher als geschehen hätten verteidigen können. Zugleich lässt der Senat die Bezeichnung der gefährlichen Körperverletzung als "gemeinschaftlich" begangen entfallen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 260 Rn. 24 mwN).
6
4. Der Senat kann ebenfalls ausschließen, dass die Angeklagten vom Tatgericht bei richtiger Beurteilung der Konkurrenzen zu einer geringeren Jugendstrafe verurteilt worden wären. Weder die Dauer der notwendigen erzieherischen Einwirkung auf die Angeklagten, noch der Schuldgehalt wird vom zwischen den Straftatbeständen bestehenden Konkurrenzverhältnis berührt (vgl. zu Letzterem: BVerfG, EuGRZ 2006, 603, 604; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner, aaO, § 354 Rn. 22).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin

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wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.