Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2011 - 4 StR 278/11

bei uns veröffentlicht am12.07.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 278/11
vom
12. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2011 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Januar 2011 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrerer Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von 5.835 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge und eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten.
2
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Es ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 31. Mai 2011 dargelegten Gründen unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die Strafaussprüche richtet. Anders als der Generalbundesanwalt meint, ist aber auch die Verfallsanordnung nicht zu beanstanden; sie ist deshalb nicht durch eine Einziehungsanordnung zu ersetzen.
3
1. Das Landgericht hat den Verfall der 5.835 € angeordnet und diesen rechtsfehlerfrei auf den erhaltenen Kurierlohn und - soweit der Angeklagte mit den eingeführten Betäubungsmitteln auch noch (täterschaftlichen) Handel getrieben hat - die Verkaufspreise bezogen. Soweit es dabei auf einen "(erweiterten ) Verfall" verweist (UA 22), handelt es sich ersichtlich um ein Formulierungsversehen. Grundlagen der Verfallsanordnung sind vielmehr - wie die Strafkammer zutreffend hervorhebt - §§ 73, 73a StGB.
4
2. Der Verfallsanordnung steht nicht entgegen, dass beim Angeklagten bei der letzten Einfuhrfahrt insgesamt 5.835 € sichergestellt wurden, die nach Ansicht des Generalbundesanwalts der Einziehung unterliegen, weil sie der Angeklagte mitgeführt hat, um weitere Betäubungsmittel erwerben zu können, falls sich der Drogenhändler in den Niederlanden nicht zu einem Kommissionsgeschäft bereit erklärt.
5
"Der Verfall ist eine Maßnahme, die sich nach Gegenstand und Voraussetzungen von der Einziehung unterscheidet" (BT-Drucks. IV/650 S. 241). Die Maßnahmen stehen daher jedenfalls grundsätzlich nicht in einem die Einziehung bevorzugenden Rangverhältnis zueinander (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. März 2010 – 5 StR 518/09, wistra 2010, 264). Dies gilt auch für das Verhältnis zwischen dem lediglich einen Zahlungsanspruch begründende Wertersatzverfall (§ 73a StGB; vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 73a Rn. 8) und der Einziehung eines bestimmten (sichergestellten) Geldbetrages, der mit Eintritt der Rechtskraft auf den Staat übergeht (§ 74e Abs. 1 StGB). Kommt die Anwendung der §§ 73 ff. StGB in Betracht, wird der Tatrichter wegen des bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend anzuordnenden Verfalls vielmehr regelmäßig zunächst prüfen, ob dieser - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 73c StGB - anzuordnen ist (vgl. Wallschläger, Die strafrechtlichen Verfallsvorschriften , 2002, S. 48). Liegen für einen anderen als den vom Verfall nach § 73 StGB betroffenen Gegenstand die Voraussetzungen der §§ 74 ff. StGB vor, kann er (ferner) für diesen eine Einziehungsanordnung treffen.
6
Auf dieser Grundlage begegnet die vom Landgericht getroffene Verfallsanordnung keinen Bedenken. Dass die Strafkammer neben der Gewinnabschöpfung nicht zusätzlich eine das Kaufgeld betreffende Einziehung angeordnet hat (vgl. dazu Weber, BtMG, 3. Aufl., § 33 Rn. 252, 260 mwN), beschwert den Angeklagten nicht. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 - 3 StR 324/99, NStZ 2000, 137; vom 22. November 2000 - 1 StR 479/00, NStZ 2001, 312), musste die Strafkammer die Verfallsanordnung - anders als dies bei einer Einziehungsanordnung in Betracht kommt - bei der Strafzumessung auch nicht mildernd berücksichtigen.
7
3. Der Senat ist ungeachtet des weiter gehenden Antrags des Generalbundesanwalts nicht daran gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10 mwN), zumal es sich bei der vom Generalbundesanwalt begehrten Abänderung der Verfalls- in eine Einziehungsanordnung nicht um eine Entscheidung nach § 349 Abs. 4 StPO gehandelt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 5 StR 420/10).
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Quentin

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Strafgesetzbuch - StGB | § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen


Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht

Strafgesetzbuch - StGB | § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. (2) Hat sich de

Strafgesetzbuch - StGB | § 74e Sondervorschrift für Organe und Vertreter


Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,3. als vertretungsberechtigter Gesellschafte

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

5 StR 518/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 25. März 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2010

beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 2009 werden als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass bei dem Angeklagten T. auch die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2008 – 11 Ds 408/07 – in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen ist und bei dem Angeklagten H. die angeordnete Einziehung eines Betrags in Höhe von 118.637,81 € in Wegfall gerät.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens; hinsichtlich des Angeklagten H. trägt jedoch die Staatskasse die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts sind die Verfahrensrügen, mit denen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird, zulässig erhoben. Die Vortragserfordernisse brauchen sich nicht auf sämtliche Ereignisse des bisherigen Verfahrens erstrecken. Die maßgeblichen Verfahrensschritte stellen die Revisionen in dem nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Umfang dar. Die Rügen können aber deshalb keinen Erfolg haben, weil die dargestellten Verzögerungen angesichts des erheblichen Umfangs dieser Wirtschaftsstrafsache noch nicht das Ausmaß eines Verstoßes gegen Art. 6 MRK erreichen. Die verfahrensbedingt länger zurückliegende Tatzeit hat die Strafkammer zudem strafmildernd berücksichtigt.
Hinsichtlich der zu Lasten des Angeklagten H. angeordneten Einziehung, die das Landgericht auf § 261 Abs. 7 StGB gestützt hat, hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Bei der Haupttäterin ‚stellte das Geld als Beziehungsgegenstand der Geldwäsche aber zugleich das Erlangte aus der Betrugstat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB dar, so dass die Anordnung der Einziehung bei ihr ausgeschlossen war. Damit entfällt auch die Möglichkeit der Einziehung bei dem Angeklagten. Andernfalls würde in derartigen Fällen die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, die den Geschädigten einer Straftat zum Ausgleich ihrer gegen den Täter zustehenden Ersatzansprüche zur Seite steht, zu Gunsten des Staats und zu Ungunsten der Verletzten aus der Vortat umgangen werden. Dieses Ergebnis steht mit der Systematik der genannten Vorschriften nicht in Übereinklang. ’“ Dem tritt der Senat bei. Diese Erwägungen gelten insbesondere dann, wenn – wie hier – die Einziehung gegen einen Tatbeteiligten wegen der ihm zugeflossenen Tatbeute erfolgen soll. Jedenfalls in diesen Fällen darf die vorrangige Wertentscheidung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht unterlaufen werden.
Das Urteil lässt bei dem Angeklagten T. das Erfordernis einer Einbeziehung auch der aus der Beschlussformel ersichtlichen Geldstrafe nach § 55 StGB, deren ausdrückliche Erörterung rechtsfehlerhaft unterblieben ist, noch ausreichend erkennen. Der Senat holt sie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach.
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(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss der Entschädigung begründen würde, wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 479/00
vom
22. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2000 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Juli 2000 mit den Feststellungen aufgehoben , soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es gemäß §§ 73, 73a StGB im Hinblick auf die vom Angeklagten durch diese Straftaten (Kokainverkäufe) erlangten Bruttoerlöse einen Wertersatzverfall in Höhe von 70.000 DM angeordnet. Das auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit eine Entscheidung hinsichtlich einer Maßregelanordnung unterblieben ist.
1. Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Diese Erörterung drängte sich hier auf: Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der seit Jahren Haschisch , Ecstasy und Kokain konsumierte, abhängig. Der Betäubungsmittelhandel diente u.a. der Finanzierung des eigenen Drogenkonsums. Daß beim Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs nicht besteht, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Vielmehr hat sich der Angeklagte in der Untersuchungshaft selbst an einen Drogenberater gewandt und einer stationären Therapie zugestimmt. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung, deren Anordnung beim Vorliegen der Voraussetzungen zwingend ist, abgesehen hat. Die Sache bedarf somit insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO). Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da angesichts der großen Rauschgiftmengen auszuschließen ist, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Auf die Verfahrensrügen, die ausschließlich die nicht erfolgte Maßregelanordnung betreffen, kommt es daher nicht mehr an. 2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß die Anordnung des Verfalls bei der Strafzumessung unberücksichtigt geblieben ist, obwohl dem Bruttoerlös die vom Angeklagten gezahlten Einkaufspreise gegenüberstünden und der Reingewinn daher lediglich etwa 20.000 DM betrage. Daß dieser mit dem Brutto-Wertersatzverfall verbundene Nachteil bei der Strafzumessung nicht
berücksichtigt wurde, stellt keinen Rechtsfehler dar, da die Verfallanordnung gemäß §§ 73, 73a StGB nicht zu einer Strafmilderung führen muß (BGH NStZ 1995, 491; BGH NStZ-RR 1996, 129, 130; BGH Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 StR 542/96; BGH NJW 1998, 1723, 1728; BGH NStZ 2000, 137; LK-Schmidt 11. Aufl. § 73 Rdn. 7 und 11 ff.). Die hiergegen von der Revision und Teilen der Literatur (vgl. Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 73 Rdn. 4b f. m.w.N.) vorgebrachten Bedenken, wonach zumindest bei über den Nettogewinn des Täters hinausgehenden Vermögensverlusten wegen des strafähnlichen Charakters der Verfallanordnung eine Strafmilderung vorzunehmen sei, greifen nicht durch. Der Senat verkennt nicht, daß es beim Verfall des Wertersatzes zu Härten kommen kann. Dies hat der Gesetzgeber bedacht und in § 73c StGB einen Härteausgleich vorgesehen; in Ausnahmefällen (vgl. BGH NStZ 1995, 495 und 2000, 481) kann demnach ganz oder teilweise von der Verfallanordnung abgesehen werden. Die Strafkammer hat sich mit dieser Härtevorschrift auseinandergesetzt, dabei bedacht, daß es sich um nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhandene Bruttoerlöse handelt, und im Hinblick auf die dem Angeklagten zumutbare Einschränkung bei der Lebensführung das Vorliegen einer unbilligen Härte verneint. Lag die Anwendbarkeit der Härtevorschrift nahe und hat der Tatrichter mit rechtsfehlerfreien Ausführungen ihr Eingreifen verneint, so muß er die Verfallanordnung auch nicht mehr im Rahmen der Strafzumessung erörtern und berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, daß die Einziehung als Nebenstrafe im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH StV 1987, 389). Anders als etwa bei der Einziehung eines mit legalen Einkünften finanzierten
Tatfahrzeuges gemäß § 74 StGB betrifft der Verfall des Rauschgifterlöses einen unrechtmäßig erlangten Vermögensbestandteil. Hinzu kommt, daß der Angeklagte aufgrund der Nichtigkeit der Kaufpreisübereignung gemäß § 134 BGB (BGH NJW 1983, 636; Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. § 134 Rdn. 13) kein Eigentum an dem für das Kokain erhaltenen Geld erworben hat (was nach §§ 73 Abs. 4, 73a StGB dem Verfall des Wertersatzes nicht entgegensteht). Die Abschöpfung betrifft mithin Vermögensbestandteile, hinsichtlich der ein rechtlich schützenswertes Vertrauen, sie behalten zu dürfen, beim Angeklagten nie bestanden hat. Außerdem hätte auch das seinerseits vom Angeklagten aufgewandte Kaufgeld, wenn er bereits beim Einkauf des Kokains festgenommen worden wäre, eingezogen werden können (vgl. BGH NStZ 1995, 491). Anders als die der Einziehung unterliegenden Gegenstände sind die dem Verfall unterliegenden Vermögensbestandteile auch häufig zuvor nicht sichergestellt worden, so daß im Zeitpunkt der Urteilsverkündung - wie hier - noch nicht feststeht, ob der Staat den Zahlungsanspruch überhaupt durchsetzen kann (eine Ersatzfreiheitsstrafe droht dem Täter insoweit nicht). Die strafmildernde Berücksichtigung des Verfalls bei Tätern, die später nicht zahlen, wäre ebenso ungerechtfertigt wie die Beschränkung auf im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wohlhabende Angeklagte. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs steht auch mit dem Gesetzeszweck im Einklang. Die vor dem 7. März 1992 gültigen Regelungen über den Verfall waren wegen ihrer Kompliziertheit heftiger Kritik ausgesetzt (vgl. Schäfer , Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 166). So unterlag ursprünglich nur der Nettogewinn des Täters dem Verfall, was den Tatrichter dazu zwang, sämtliche gewinnmindernden Unkosten des Straftäters (Reisekosten, Hotelkosten, Einkaufspreis, Kurierlohn, Schmiergelder usw.) festzustellen und abzuziehen.
Dem trug der Gesetzgeber durch die Neufassung dieser Vorschriften und die Einführung der Bruttogewinnabschöpfung Rechnung. Der Rechtsgedanke des § 817 Satz 2 BGB, wonach das in ein verbotenes Geschäft Investierte unwiederbringlich verloren ist, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers auch beim Verfall Anwendung finden (LK-Schmidt 11. Aufl. § 73 Rdn. 5 f. mit Nachw.). Dieser Vereinfachungsbestrebung würde es entgegenstehen, wenn der Tatrichter nunmehr bei der Strafzumessung die dem Rauschgifthändler im Rahmen seiner kriminellen und daher im Verborgenen abgewickelten Geschäfte entstandenen (zunächst verschleierten und später dann häufig unüberprüfbar aufgeblähten) Unkosten feststellen und berücksichtigen müßte.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 435/10
vom
29. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2010
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Für die vom Generalbundesanwalt in Bezug auf die Entscheidung über die Einziehung und den Verfall beantragte Ergänzung bzw. Klarstellung der Urteilsformel besteht kein Anlass. Ungeachtet dieses weiter gehenden Antrags ist der Senat nicht gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - Beschluss auszusprechen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 1985 - 4 StR 344/85 und vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 638/85). Ernemann Solin-Stojanović Cierniak Franke Bender

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

5 StR 420/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 27. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2010

beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Juli 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Verfalls von DKR 3.000 sowie 445 € durch die Anordnung der Einziehung des Geldbetrags ersetzt wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass einem Kurier überlassene Reisespesen nicht dem Verfall, sondern als Tatmittel der Einziehung unterliegen (BGHR StGB § 73 Erlangtes 3).
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